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Beschluss

10 W 12/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 In dem zugrunde liegenden Verfahren war durch das Landgericht Dessau-Roßlau ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fotografenhandwerk M. G. eingeholt worden. Auf den Beweisbeschluss und das Gutachten wird Bezug genommen. Die zuständige Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat ihre Entscheidung vom 28. November 2008 auf dieses Gutachten gestützt und sich in dem Urteil den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang angeschlossen. 2 Der Sachverständige hat seine Leistungen am 3. August 2007 mit 12 Stunden á 75,00 € zzgl. Auslagen berechnet. Auf die Rechnung wird Bezug genommen (Bl. 188 Bd. I d.A.). Er ist in voller Höhe durch das Landgericht entschädigt worden (Bl. 190 Bd. I d.A.). Die Rechnung des Sachverständigen war Gegenstand des Kostenansatzes in der Schlussrechnung des Landgerichts vom 19. April 2010. 3 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 hat die Beklagte den Kostenansatz bzgl. der Sachverständigenkosten gerügt und nach Übersendung der Rechnung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010 die Niederschlagung der Kosten des Sachverständigen begehrt. Das Gutachten sei ungeeignet und nicht verwertbar gewesen. Dies habe auch der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Berufungsinstanz so gesehen. Zudem sei der Stundensatz von 75,00 € nicht angemessen. Mit Schriftsatz vom 4. November 2010 hat der Beklagtenvertreter auch den behaupteten zeitlichen Aufwand bestritten. 4 Die Erinnerung der Beklagten gegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten wurde mit Beschluss der zuständigen Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2012 zurückgewiesen. Auf die Entscheidung wird verwiesen. 5 Gegen diesen ihr am 23. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit dem am 6. Februar 2012 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt, die sie am 10. Februar 2012 begründet hat. Der Stundenaufwand bleibe bestritten. Das Landgericht habe sich mit der Unverwertbarkeit des Gutachtens und der diesbezüglichen Sicht auch des Berufungssenates des Oberlandesgerichts Naumburg nicht hinreichend befasst. 6 Die zuständige Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2012 unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen kann der Entschädigungsanspruch nur dann entzogen werden, wenn seine Tätigkeit nicht verwertbar ist und die Unverwertbarkeit der Gutachtertätigkeit auf einem groben Pflichtverstoß des Sachverständigen beruht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.06.2012, Aktenzeichen: 9 W 243/12, zitiert nach juris, m.w.N.). Vorliegend ist das Gutachten unter Berücksichtigung des Inhaltes des Beweisbeschlusses nicht als ungeeignetes Beweismittel anzusehen. Das Landgericht hat sich dem Gutachten in seinem Urteil vom 28. November 2008 ausdrücklich angeschlossen. Wenn aber das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen (Kammergericht, Beschluss vom 26.01.2010, Aktenzeichen: 19 AR 2/09, zitiert nach juris). Das Gutachten ist vielmehr ohne nähere Prüfung als verwertbar anzusehen. 9 Soweit sich der Sachverständige auf die Untersuchung nur eines Objektes beschränkt hatte, ist hierin zudem unter Berücksichtigung des Inhaltes des Beweisbeschlusses ein grober Pflichtverstoß nicht zu erblicken. 10 2. Auch die Höhe des Honorarstundensatzes begegnet keinen Bedenken. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Die Zuordnung der Leistungen des Sachverständigen in die Honorargruppe 6 ist hiernach ermessensfehlerfrei. Für das „Grafische Gewerbe“ gilt die Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Für die hier nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses zu erbringenden Leistungen ist die Zuordnung nachvollziehbar und auch nach dem Beschwerdevorbringen frei von Ermessensfehlern. 11 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der berechnete zeitliche Umfang nicht als übersetzt anzusehen. Gemäß § 12 Abs. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendigen besonderen Kosten gesondert ersetzt. Der Senat hat auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens keine konkreten Anhaltspunkte, um an den Angaben des Sachverständigen zum zeitlichen Aufwand zu zweifeln. Der von ihm abgerechnete Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Gutachtenaufträgen angemessen und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar überflüssigen Zeitaufwand abgerechnet. Er hat den ihm erteilten Gutachtenauftrag nicht überschritten. 12 4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).