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Beschluss

1 U 142/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (31 O 33/12) wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.796,56 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Das am 16.10.2012 verkündete Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22.10.2012 zugestellt (Bl. 182 I). Die Berufungsschrift ging per Fax am 16.11.2012 beim Oberlandesgericht ein (Bl. 190 I). Bis zum 24.12.2012 ging weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsantrag ein, worauf der Beklagtenvertreter mit Verfügung vom 9.1.2013 (Bl. 197 R I) hingewiesen wurde. Mit einem am 10.1.2013 bei Gericht eingehenden Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig hat sie die Berufung begründet (Bl. 200 ff. I). Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt die Beklagte vor: 2 Allein zuständig für die Fristenkontrolle sei die Bürovorsteherin Frau H.. Frau H. habe in der Akte folgende Fristen notiert: 3 - Tatbestandsberichtigung 5.11.2012 mit Vorfrist auf den 11.10.2012 4 - Berufungsfrist auf den 22.11.2012 mit Vorfrist auf den 15.11.2012 5 - Berufungsbegründungsfrist auf den 24.12.2012 mit Vorfrist auf den 10.12.2012 6 Diese notierten Fristen seien von der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten B. A. gegen geprüft und mit i.O. gekennzeichnet und mit Paraphe abgezeichnet worden. Am 15.11.2012 sei die Sache dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden, der noch am selben Tag die Berufungsschrift gefertigt habe, die per Fax am 16.11.2012 an das Oberlandesgericht übermittelt worden sei. Diesen Umstand habe Frau A. versehentlich nicht der Bürovorsteherin Frau H. mitgeteilt, sondern nur die Anweisung des Rechtsanwalts: 7 Bitte Frist Berufung 22.11.2012 streichen. 21.11.2012/Ae 8 Die von dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt verwendete Formulierung „streichen“ habe die Bürovorsteherin Frau H. missverstanden und sie als Anweisung zum Löschen der Berufungsfrist ausgelegt. Dies wiederum habe zu der irrigen Annahme geführt, dass die Berufungsbegründungsfrist für den 24.12.2012 und die dafür notierte Vorfrist auf den 10.12.2012 zu löschen seien. Beide Löschungsvorgänge seien im elektronischen Terminsprotokoll für den 21.11.2012 dokumentiert. Erst bei der Wiedervorlage der Akte am 28.12.2012 sei die irrtümliche Löschung der Frist zur Berufungsbegründung bemerkt worden. II. 9 (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt worden (§ 234 ZPO). Der Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen von § 233 ZPO nicht vorliegen. Nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Bürovorsteherin Frau H. den Vermerk über die Löschung der Frist zur Kenntnis genommen und auch in dem Sinn verstanden, dass damit nur die Berufungseinlegungsfrist gemeint war und nicht auch die Berufungsbegründungsfrist. Damit steht vordergründig ein einzelner Fehler der ansonsten zuverlässigen Angestellten im Raum, der grundsätzlich – anders als ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten – der Prozesspartei nicht zugerechnet werden kann, wenn vorliegend auch völlig unklar bleibt, warum der Fehler überhaupt passieren konnte, wenn die Bürovorsteherin Frau H. den elektronischen Vermerk zutreffend dahingehend verstanden hat, dass damit nur die Frist zur Berufungseinlegung gemeint war. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt aber dann nicht auf den Einzelfehler der ansonsten zuverlässigen Bürokraft ab, sondern prüft ein der Partei zurechenbares Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, wenn durch eine Kanzleianweisung nicht sichergestellt ist, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann gestrichen, oder als erledigt gekennzeichnet werden darf, nachdem sich der/die zuständige Mitarbeiter(rin) anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH Beschluss vom 17.1.2012 – VI ZB 11/11 – [z.B. NJW-RR 2012, 427]; Beschluss vom 27.2.2012 – II ZB 10/11 – [z.B. NJW-RR 2012, 745]; Beschluss vom 8.1.2013 – VI ZB 78/11 – [z.B. EBE/BGH 2013, 43 - 44]; jeweils zitiert nach juris). Eine solche Kontrolle hat aber vor der Löschung der Berufungsbegründungsfrist nicht stattgefunden. Es wäre sonst selbstverständlich aufgefallen, dass die erst am 24.12.2012 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung noch nicht erledigt gewesen sein konnte. Nach dem Löschen der Frist gab es dazu keine Gelegenheit mehr, weil die Akte in den allgemeinen Aktenumlauf gegeben wurde und die Fristversäumnis nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages erst am 28.12.2012 bei der routinemäßigen Vorlage an den Rechtsanwalt zufällig entdeckt wurde. Dass es eine allgemeine Kanzleianweisung zur Gegenprüfung vor Fristlösung gab, dass hinsichtlich der Frist alles erforderliche getan wurde, kann dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages nicht entnommen werden. Da somit ein Organisationsverschulden vorliegt, auf dem die Fristversäumung auch beruht und das sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO) kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 10 (2) Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 520 Abs. 2 ZPO ist mithin festzustellen, dass innerhalb der gesetzlichen Frist weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsantrag beim Berufungsgericht eingegangen ist, was als Rechtsfolge die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach sich zieht (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). 11 (3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und umfasste auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, ohne dass es dazu eines gesonderten Ausspruches bedarf.