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Beschluss

2 W 25/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gründe A. 1 Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein vom 30.03.2012 des Amtsgerichts Schönebeck Beratungshilfe für die „Trennung, ggf. Ehescheidung nebst Trennungsfolgen“ bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 02.04. bis 14.05.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.05. 2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim Amtsgericht Schönebeck beantragt, und zwar in den Angelegenheiten „Ehescheidung“, „Unterhalt“ und „Ehewohnung + Hausrat“ jeweils in Höhe von 35,70 €. 2 Nach Anhörung der Landeskasse und abschließender Anhörung des Antragstellers hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schönebeck mit Verfügung vom 01.08.2012 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 107,10 € festgesetzt. Er hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei Ehescheidung und deren Folgesachen nicht um dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne handele, weil diese Beratungsgegenstände zwar einen gemeinsamen Auslöser hätten, zwischen den einzelnen Ansprüchen der Rechtssuchenden jedoch kein innerer Zusammenhang bestehe. 3 Hiergegen hat sich die Landeskasse mit ihrer Erinnerung vom 07.09.2012 gewandt; die Erinnerung ist vom Amtsgericht Schönebeck mit richterlichem Beschluss vom 19.11.2012 zurückgewiesen worden. Auf eine von der Landeskasse mit Schreiben vom 27.12.2012 erhobene Zulassungsbeschwerde hat der Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer übertragen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.01.2013 das Rechtsmittel der Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage jedoch die weitere Beschwerde zugelassen. 4 Die Landeskasse wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde vom 18.02.2013 gegen eine höhere Festsetzung als 35,70 €. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach sich der Begriff der „Angelegenheit“ i.S. des Beratungshilfegesetzes rechtseinheitlich an diesem Begriff in §§ 15 ff. RVG zu orientieren habe, weshalb hier lediglich eine einzige Angelegenheit vorliege. 5 Das Landgericht Magdeburg hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat durch Beschluss vom 05.03.2013 vorgelegt. B. 6 Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist kraft Zulassung nach §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S. von §§ 546, 547 ZPO analog. Insbesondere weist die Festsetzung der Gebühren zugunsten des Antragstellers für erbrachte Beratungshilfe in drei selbständigen Angelegenheiten keinen Rechtsfehler auf. 7 I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab. 8 1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang. 9 Nach § 44 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung von der Staatskasse in Höhe der nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1, Teil 2, Abschnitt 5 VV RVG (Nr. 2500 bis 2508) vorgesehenen Gebühr. Die Gebühr ist in den vorgenannten Vorschriften als Pauschalbetrag, unabhängig vom Wert des bzw. der Gegenstände der Beratung, geregelt. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RVG entgilt die nur einmal anfallende Gebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit. 10 2. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in einer Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG. Damit bildet der beratungshilferechtliche Begriff der Angelegenheit die Grundlage für den Vergütungsanspruch des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts; er erhält pro Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG die gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühren. 11 3. Das Beratungshilfegesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zum Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG, auf die für die Vergütungsfestsetzung zurückgegriffen werden könnte. 12 Für die Vergütungsfestsetzung kann es nicht darauf ankommen, ob dem Antragsteller die Beratungshilfe im Rahmen eines oder mehrerer Berechtigungsscheine bewilligt worden ist. Auch dann, wenn sich die Bewilligung in nur einem Berechtigungsschein auf mehrere Angelegenheiten bezieht, ist ein Gebührenanspruch für jede der Angelegenheiten begründet. Zwar soll nach § 6 Abs. 1 BerHG der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auszustellende Berechtigungsschein die Angelegenheit, für die eine Beratungshilfe gewährt wird, genau bezeichnen. Eine gesonderte Prüfung, ob die zu gewährende Beratungshilfe sich auf eine oder mehrere verschiedene Angelegenheiten bezieht, ist jedoch nicht geboten. Teilweise wird eine abschließende Beurteilung dieser Frage im Vorfeld der Gewährung der Beratung u.U. auch nicht möglich sein (vgl. nur OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 16 Wx 252/08, FamRZ 2009, 1345; OLG Dresden, Beschluss v. 07.02.2011, 20 W 1311/10, FamRZ 2011, 1684). 13 4. Für die Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beratungshilfe auf Erkenntnisse zum gleichlautenden gebührenrechtlichen Begriff im RVG zurückgegriffen werden. Zwar ist auch der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt, für seine Auslegung bestehen jedoch weitere Anknüpfungspunkte. Dies betrifft insbesondere den Sinn der Begriffsbestimmung. Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörigen Tätigkeitsbereichs, den eine Gebühr i.S. von § 15 Abs. 1 RVG abdecken soll. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks ist davon auszugehen, dass für die Zuordnung einzelner Gegenstände zu einer Angelegenheit jedenfalls regelmäßig ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegen muss (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl 2012, § 15 RVG Rn. 9 ff., insbes. 14 m.w.N.). Insoweit kommt es jedoch nicht auf den u.U. auch bei mehreren verschiedenen Angelegenheiten einheitlichen Anlass der Beauftragung, d.h. den Auslöser des Beratungsbedarfs, oder auf die – u.U. mehr oder weniger willkürliche – Zusammenfassung von Gegenständen in einem Auftrag an, sondern allein darauf, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen von anderen Sachverhalten abgrenzbaren Lebensvorgang bezieht und eine eigenständige anwaltliche Leistung erfordert (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 25.11.2010, 10 WF 124/10 – zitiert nach juris). Zudem hat der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 16 bis 19 RVG beispielhafte Aufzählungen vorgenommen, welche eine einfachere Ermittlung ermöglichen sollen, ob bei verschiedenen – allerdings überwiegend allein im Rahmen von gerichtlichen Verfahren ausgeübten – Tätigkeiten eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (krit. dazu Hartmann, a.a.O., § 16 RVG Rn. 1 f.). 14 5. Im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit ist schließlich zu berücksichtigen, ob dadurch u.U. eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.10.2001, 1 BvR 1720/01, FuR 2002, 187; OLG Dresden, a.a.O. – in juris Tz. 8 f.). Denn der Rechtsanwalt wird für die Beratungshilfe von Gesetzes wegen in die Pflicht genommen und kann sich dem Auftrag grundsätzlich nicht entziehen. Der gegen die Staatskasse gerichtete Gebührenanspruch für eine Angelegenheit ist äußerst niedrig und pauschal, d.h. unabhängig vom Wert der Gegenstände der Beratung bemessen, was u.U., je nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit bzw. nach den mit der Beratung verbundenen, eventuell auch erheblichen Haftungsrisiken zu unzumutbaren Belastungen des die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts führen kann. 15 II. Die Auslegung nach diesen Maßstäben führt hier dazu, dass die Gewährung von Beratungshilfe in mehreren familienrechtlichen Streitgegenständen – bezüglich der Ehescheidung, der Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat sowie des „Unterhalts“ – als drei Angelegenheiten anzusehen sind. 16 1. Zwar ist letztlich die Beurteilung, ob die Gewährung von Beratungshilfe in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung, die mehrere der in § 111 FamFG aufgeführten Arten von Familiensachen beinhaltet, eine Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG darstellt oder mehrere Angelegenheiten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist jedoch eine typisierende Betrachtung geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall eventuell zu erzielen wäre, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob eine Zusammenfassung verschiedener Beratungsgegenstände in Betracht kommt oder nicht. 17 2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung jedenfalls zu unterscheiden zwischen den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der (vorübergehenden) Trennung einerseits und der (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung, Feststellung der Unwirksamkeit) andererseits (vgl. OLG München, Beschluss v. 26.09.2011, 11 W 1719/11, MDR 2011, 1386; insoweit auch Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.09.2009, 6 W 76/08 – zitiert nach juris). Denn mit Ausnahme des Gegenstandes des Kindesunterhalts bestehen für die mit einer Trennung typischerweise zusammenhängenden Streitgegenstände – und zwar Kindschaftssachen i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG sowie Unterhaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG – besondere tatsächliche Voraussetzungen und andere rechtliche Maßstäbe als für deren Regelung im Zusammenhang mit einer endgültigen Beendigung der Ehe. Die Regelungen zu den Folgen einer Trennung gelten – mit der genannten Ausnahme – im Scheidungsfalle gerade nicht fort. Alle drei genannten Bereiche der Trennungsfolgen sind im Regelfall jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 11.03.2011, I-25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685). Der Senat geht allerdings davon aus, dass im vorliegenden Fall keine Beratung zu Trennungsfolgen abgerechnet worden ist. Während sich der Berechtigungsschein auf eine „Trennung, ggf. Ehescheidung“ bezogen hat und damit Beratungshilfe sowohl für Trennungs- als auch für Ehescheidungssachen und -folgesachen bewilligt worden ist, hat der Rechtsanwalt jedenfalls eine Beratung in einer Ehescheidungssache abgerechnet, was den Schluss nahe legt, dass sich die weiteren Beratungsgegenstände auf Folgen der Ehescheidung (und nicht der Trennung) bezogen haben. Die Frage kann hier offen bleiben. 18 3. Auch dann, wenn sich die Gewährung von Beratungshilfe (im Rahmen der Bewilligung) auf Ehescheidungs- und sog. Folgesachen bezogen hat, sind die drei abgerechneten Gegenstände jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen. 19 a) Nach inzwischen wohl herrschender Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.10.2012, I-3 Wx 189/12, MDR 2012, 1499 – in juris Tz. 11 m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, scheidet ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG aus, wonach „eine Scheidungssache … und die Folgesachen“ dieselbe Angelegenheit sind. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das gerichtliche Verbundverfahren und nicht die einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig zeitlich und sachlich vorgelagerte, jedenfalls kraft gesetzlicher Definition außergerichtliche Beratungshilfe. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Beratungshilfesachen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; die Regelungslücke ist vielmehr bewusst belassen worden. Nach ihrem Charakter soll die Norm des § 16 RVG nur eine beispielhafte Aufzählung zur Erleichterung der Orientierung enthalten; sie ist nicht auf Vollständigkeit angelegt. Für die Regelung des § 16 Nr. 4 RVG wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sie nicht deklaratorischer Natur ist, sondern eine Zusammenfassung von ansonsten unterschiedlichen Angelegenheiten konstituiert. Unabhängig davon steht einer entsprechenden Anwendung die fehlende Vergleichbarkeit der typischen Fallgestaltungen entgegen, weil im Bereich der Beratungshilfe wegen der Regelung einer Pauschalgebühr – anders als im gerichtlichen Verbundverfahren – eine Möglichkeit zum Ausgleich der nachteiligen Folgen für die Vergütung des Rechtsanwalts durch angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts des Verbundverfahrens gegenüber dem Gegenstandswert der isolierten Ehescheidungssache nicht eröffnet ist und eine kompensationslose entsprechende Anwendung zu unzumutbaren Belastungen für den die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt führen kann. 20 b) Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratung zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden, bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden: 21 - Ehesachen i.S. von §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG, 22 - Kindschaftssachen i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG), 23 - Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG, 24 - Versorgungsausgleichssachen i.S. von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG, 25 - Unterhaltssachen i.S. von §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d.h. sowohl Kindschafts- als auch Ehegattenunterhalt) sowie 26 - Güterrecht i.S. von §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinandersetzungen (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG). 27 c) Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10. 2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Soweit das OLG Köln in der vorzitierten Entscheidung weiter zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt differenziert, erachtet der erkennende Senat diese Unterscheidung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht für notwendig. Denn die Beratung in beiden Arten von Unterhaltssachen bezieht sich hinsichtlich des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit einschließlich Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt; in den hier häufig vorkommenden Fällen der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit sind beide Gegenstände zusätzlich miteinander verbunden (ebenso OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart jeweils a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.11.2011, 4 W 554/11, JurBüro 2012, 419). 28 d) Ebenso entspricht es inzwischen der vorherrschenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat aus den vorgenannten Gründen anschließt, die Ehewohnungs- und Hausratssachen als eigenständige Angelegenheit im Rahmen der Auseinandersetzungen bei Beendigung der Ehe anzusehen (vgl. OLG Dresden, OLG Nürnberg, OLG Celle, OLG Stuttgart, OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Soweit das OLG Rostock in der oben zitierten Entscheidung die Beratung im Hinblick auf die Ehewohnung und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung als einheitliche Angelegenheit angesehen hat, lag dem der besondere Umstand zugrunde, dass es sich bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gerade um den Verkauf des Einfamilienhauses gehandelt hat, welches als eheliche Wohnung genutzt worden war. 29 e) Eine uneinheitliche Behandlung erfahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung die weiteren finanziellen Auswirkungen der Beendigung der Ehe; teilweise werden Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Versorgungsausgleich u.ä. als eine Angelegenheit angesehen (so OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.), teilweise erfolgt eine weitergehende Differenzierung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der erkennende Senat erachtet, wie ausgeführt, die Beratung in Unterhaltssachen als eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit mit spezifischen tatsächlichen Grundlagen und u.U. auch spezifischen Haftungsrisiken. Auch die Beratungen betreffend den Versorgungsausgleich heben sich hinsichtlich der Zielrichtung der erforderlichen Sachaufklärung und der erforderlichen rechtlichen Beurteilungen deutlich von den allgemeinen Vermögensauseinandersetzungen zwischen Geschiedenen, insbesondere im Rahmen des Güterrechts, ab, was im Regelfall eine Bewertung als eigenständige Angelegenheit rechtfertigt. Dies mag nur bei besonders einfach gelagerten Fällen anders zu bewerten sein. 30 III. Die vom Antragsteller geltend gemachten Beratungsleistungen sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Fallgruppen in drei verschiedenen Angelegenheiten erbracht worden, so dass die Abrechnungen und die Vergütungsfestsetzung durch das Amtsgericht und – diesem folgend – durch das Landgericht nicht zu beanstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von der typisierenden Betrachtung abweichende Beurteilung im Einzelfall geboten sein könnte, liegen nicht vor. C. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.