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Beschluss

3 UF 49/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 14. Dezember 2012, Az.: 8 F 409/10 VA, werden zurückgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 6. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.750,-- € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 14. Dezember 2012 sind nicht begründet und waren deshalb zurückzuweisen. 2 Zu Recht hat nämlich das Amtsgericht aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu Ziffer 2 seiner Entscheidungsformel den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten dergestalt durchgeführt, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W. GmbH zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 30.702,00 Euro bei der V. Lebensversicherung a.G. nach Maßgabe der der Versicherung Nr. ... zu Grunde liegenden Tarifvereinbarung, bezogen auf den 31.12.2002, begründet wird und die W. GmbH verpflichtet, diesen Betrag mit 5,25 % Zinsen seit dem 31.12.2002 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die V. Lebensversicherung a.G. zu zahlen. 3 1. Diese betriebliche Pensionszusage zu Gunsten der Antragstellerin ist auszugleichen und - anders als die Antragstellerin meint - hindert die Sicherungsabtretung des dieser betrieblichen Altersversorgung zu Grunde liegenden Pensionsanspruches bei der S. zur Absicherung betrieblicher Verbindlichkeiten der W. GmbH nicht deren Ausgleich durch externe Teilung gemäß den §§ 10 Abs. 3, 14, 17 VersAusglG der während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften, denn dem Sicherungsnehmer wird die Sicherheit nicht dadurch entzogen, dass zwischen den Eheleuten der Versorgungsausgleich stattfindet. 4 Ziel des reformierten Versorgungsausgleichs ist auch die Beseitigung des wertverzerrenden Einmalausgleichs nach der alten Fassung zu Lasten eines Ehegatten durch die Einführung des jeweiligen Anwartschaftsausgleichs mittels Teilung der um die Teilungskosten bereinigten und im zunehmenden Maße ansteigenden Zahl von insbesondere privat aufgebauten Versorgungsanrechten der Ehegatten. Hierbei ändert sich an der rechtlichen Zuordnung nach bürgerlichem Recht eines von einem Ehegatten zur Sicherheit abgetretenen Versorgungsanrechts, das nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2011 zur alten Regelung ( BGH FamRZ 2011, 963) dem Versorgungsausgleich zwingend unterfällt, nichts. Dies hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 ( OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1221), der sich der Senat anschließt, umfassend zur internen Teilung nach § 11 VersAusglG ausgeführt. Demzufolge vermag der Senat, anders als die beschwerdeführenden Beteiligten meinen, nicht eine mangelnde Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zu erkennen. 5 Allerdings ist das Anrecht nicht belastungsfrei zu teilen. 6 Zum einen würde ansonsten dabei tatsächlich in das Recht des Sicherungsnehmers eingegriffen, in dem der zur Sicherheit abgetretene Zahlungsanspruch gegenüber der Pensionsversicherung für diesen um die Hälfte verkürzt würde, während zum anderen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in diesem Falle bevorteilt wäre, weil dann nur noch die beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden Anrechte dem Sicherungsnehmer als Sicherheit dienten, auf welche er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zugreifen könnte. 7 Deshalb verbleibt folglich im Falle des internen als auch des externen Ausgleichs das übertragene Recht mit der Sicherungsabrede anteilig „belastet“, was im Übrigen auch § 14 Abs. 3 VersAusglG für den Fall der externen Teilung, wie im Entscheidungsfalle gegeben, durch den Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 VersAusglG auch unmissverständlich klarstellt, indem nach der letztgenannten, unmittelbar für die interne Teilung geltenden Vorschrift die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich sind (vgl. für den Fall der internen Teilung von Versorgungsanwartschaften grundlegend: Senat, Beschluss vom 21.02.2003, Az.: 3 UF 24/13; OLG Nürnberg , a.a.O.). 8 Im Übrigen dürfte sich dies auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des „nemo-potest“ ergeben, wonach nämlich niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst innehat. 9 Schließlich sprechen gegen die Ansicht und das Ansinnen der Beschwerdeführerinnen auch schon allgemeine Plausibilitätserwägungen. 10 Nach dem VersAusglG sollen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zum Ehezeitende zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden. Würde aber, wie von den Beschwerdeführerinnen gewünscht, wegen der Sicherungsabtretung bezüglich der betrieblichen Pensionsanrechte kein Ausgleich stattfinden, dann wäre der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte, hier die Antragstellerin, im Falle der Freigabe der Sicherheit, also infolge der Rückabtretung der Pensionsansprüche bei Fortfall des Sicherungszweckes, dem Sinn und Zweck des neuen VersAusglG zuwider in nicht hinnehmbarer Weise bevorteilt. Zudem würde eine solche Bevorteilung im Vorfeld einer anstehenden Ehescheidung geradezu den ausgleichspflichtigen Ehegatten als Inhaber einer privaten Altersversorgung dazu auffordern, den entsprechenden Auszahlungsanspruch noch als Sicherheit an Dritte abzutreten, um diese Anrechte damit dem ansonsten durchzuführenden Versorgungsausgleich zu entziehen. 11 Ein solches Ergebnis wäre aber schlechterdings mit der Rechtsordnung nicht vereinbar und deshalb schon nicht hinnehmbar. 12 Demzufolge kann also ein mit einer Sicherungsabrede belastetes Recht bzw. ein zur Sicherheit abgetretener Anspruch auch nur mit dieser „Belastung“ im Falle des externen Ausgleichs von Versorgungsanrechten, wie hier übertragen werden. 13 Soweit im Übrigen im Entscheidungsfall die Sicherungsabtretung des Pensionsanspruchs erst nach dem Ehezeitende erfolgt ist, ist den Beschwerde führenden Beteiligten zuzugeben, dass diese rechtlichen Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind, sodass also nur die externe Teilung des belasteten Anrechts in Betracht kommt. 14 Soweit der Übertragung allerdings hierfür keine rechtfertigenden Umstände zur Seite stehen und die Abtretung als solche ggf. rechts- bzw. pflichtwidrig erfolgt sein sollte, stünden dann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ggf. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der nachehelichen Treue - und Fürsorgeverpflichtung durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten zu. 15 2. Der Senat vermag auch nicht der von den beschwerdeführenden Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen, die vom Amtsgericht nach § 222 Abs. 3 FamFG in Verb. mit § 14 Abs. 4 VersAusglG ausgesprochene, sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anlehnende Verpflichtung, ab dem Ehezeitende (31.12.2002) bis zur Rechtskraft der Entscheidung den Ausgleichswert als Kapitalbetrag mit dem Rechnungszins von 5,25 % p.a. zu verzinsen, sei auf den Entscheidungsfall rechtswidrig, da ein solcher Rechnungszins von der S. GmbH, dem Versicherer der Beschwerdeführerin zu 2 vermutlich nicht, auch nicht durchgängig erzielbar sei. 16 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2011 (Az.: XII ZB 546/10) ist der bei einer externen Teilung zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen, was auch im Tenor der Entscheidung auszusprechen ist (§ 222 Abs. 3 FamFG i. V. mit § 14 Abs. 4 VersAusglG). 17 Soweit die Beschwerde die Höhe der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verzinsung rügt, hilft ihr auch dies nicht weiter. 18 Denn die Höhe der Verzinsung nach dem Rechnungszins des Pensionsversicherers wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem Rechnungszins festgesetzt, den die W. GmbH nach Rücksprache mit der S. und deren Berechnung mit exakt 5,25 % mit Schreiben vom 07.05.2012 (Bl. 89 d.A.) angegeben hat. 19 Soweit die Beschwerde einwendet, der Heubeck-Barwert als Grundlage der Ermittlung der anfallenden Rente mit einem Rechnungszins von 5,25 % sei bei Ehezeitende im Jahre 2002 noch nicht vorhanden gewesen, da ein solcher erst mit dem Inkrafttreten des BiMoG erstmals im Dezember 2008 ermittelt worden sei, vermag auch dies nicht zu verfangen. Ungeachtet des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falles, wo das Ehezeitende in das Jahr 2004 fiel, bleibt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem danach maßgeblichen Willen des Gesetzgebers dem privaten Rentenversicherer überlassen, wie er den Rechnungszins ermittelt. Maßgeblich ist nur, dass der verwendete Zins realistisch und „ für das jeweilige Anrecht spezifisch “ ist ( BGH , a.a.O). Dass der Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge bzw. der von ihm in Bezug genommene Versicherer der ausgleichspflichtigen Ehefrau hier einen unrealistisch hohen Zinssatz ausgewählt hätte, ist aber nicht ersichtlich, ungeachtet des insoweit schon unsubstantiierten, lediglich allgemeine Vermutungen aufstellenden und auch nicht, z B. durch eine Detailauskunft des Versicherers, belegten Vorbringens der Beschwerde. Der von der Beteiligten zu 6 zur Erwirtschaftung der betrieblichen Altersversorgung eingeschaltete Versicherer hat seinen Rechnungszins eben gerade mit 5,25 % p.a. angegeben. 20 Nach alledem hatten die Beschwerden keinen Erfolg. II. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 150 FamFG. III. 22 Der Beschwerdewert errechnet sich auf den Mindestwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG. IV. 23 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt in Entsprechung der Zulassung des OLG Nürnberg vom 15.11.2011 zur Klärung der Frage, ob auch unter der Geltung des VersAusglG Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, welche zur Absicherung eines Darlehens sicherungsabgetreten worden sind, dann, wenn sie der internen Teilung unterliegen, in den Versorgungsausgleich bei Scheidung einzubeziehen sind.