Beschluss
1 AR 15/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht München I. Gründe I. 1 Die Antragstellerin will die Beklagten, bei denen es sich um Geschäftsführer der teils geschäftsführend tätigen Gründungsgesellschafterinnen des Fonds handelte, auf Schadensersatz aus ihrer u.a. auf falschen Prospektinformationen beruhenden, Mitte 2005 begründeten Beteiligung an der selbst für den Vertrieb der Kapitalanlage verantwortlichen A. Fund GbR mit Sitz in München in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck sucht sie vor dem Landgericht Dessau-Roßlau um Prozesskostenhilfe nach. Das Landgericht und die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, es fehle dem angegangenen Gericht an der örtlichen Zuständigkeit, woraufhin die Antragstellerin die Verweisung an das Landgericht München I beantragt hat. 2 Das Landgericht Dessau-Roßlau hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 2013 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht München I verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das im Verweisungsbeschluss genannte Gericht sei nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausschließlich zuständig. Die Neufassung der Vorschrift zum 1. November 2012 habe hieran nichts geändert. Ziel des Gesetzes sei die Erweiterung des Anwendungsbereichs der ausschließlichen Zuständigkeit auf mittelbare Bezüge zur Kapitalmarktinformation gewesen. 3 Das Landgericht München I spricht dem Verweisungsbeschluss jede gesetzliche Grundlage ab und bezieht sich zur Begründung seines die Übernahme ablehnenden Beschlusses vom 15. März 2013 auf den Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO, wonach die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft nur dann bestehe, wenn auch einer der genannten mit verklagt sei. Hieran fehle es. 4 Das Landgericht Dessau-Roßlau legt die Sache dem Senat zur gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung vor. II. 5 1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat liegen vor. Negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren sind analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bewältigen, wenn ihnen eine Verweisung analog § 281 ZPO und die Ablehnung der Übernahme durch das im Beschuss bezeichnete Gericht vorausgehen (BGH NJW-RR 1994, 706; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdn. 22a; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 118 Rdn. 12; Reichling, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. Jan. 2013, § 114 Rdn. 17; § 117 Rdn. 3; Bacher, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. Jan. 2013, § 281 Rdn. 2 f.; Gsell/Mehring NJW 2002, 1991). 6 2. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist das Landgericht München I zuständig (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 7 Es kann offen bleiben, ob sich aus § 32b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 37 Nr. 3 GZVJu ein ausschließlicher Gerichtsstand der Antragsgegner am Sitz der A. Fund GbR (vgl. auch § 17 Abs. 1 ZPO) ergibt. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit sind auch eingetretene verfahrensrechtliche Bindungen zu berücksichtigen, wie sie hier aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau und § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO folgen (bspw. BGH NJW-RR 1995, 702). Das gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren (BGH NJW-RR 1994, 706; 2004, 1437; Zöller/Geimer a.a.O.; Musielak/Fischer, § 114 Rdn. 25; § 118 Rdn. 12). Die Bindungswirkung entfiele nur dann, wenn die Verweisung des Landgerichts Dessau-Roßlau objektiv willkürlich wäre, weil ihr jede rechtliche Grundlage fehlt, oder dem Beschluss vom 27. Februar 2013 eine schwerwiegende Verletzung von Parteirechten zugrunde läge (u.a. BayObLG NJW-RR 2003, 356, 357). Die schlichte Unrichtigkeit des ersten Verweisungsbeschlusses genügt nicht (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2010, 1 AR 39/09 - BeckRS 2010, 05517). 8 Der Verweisungsbeschluss ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts München I, nicht willkürlich. Für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist das Prozessgericht zuständig (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Klage stützt sich auf die Behauptung unrichtiger öffentlicher Kapitalmarktinformationen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapMuG), an denen die Antragsgegner beteiligt gewesen sein sollen. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F. setzte bis zum 1. November 2012 weder verklagte Emittenten oder Anbieter noch das Heranziehen besonderer Anspruchsgrundlagen voraus (BT-Drs. 15/5091 S. 17, 33 f.; BGH NZG 2007, 351, 352; OLG Koblenz NZG 2006, 902, 903; OLG München NJW-RR 2007, 1644, 1645; Beschluss vom 11. November 2011, 34 AR 277/11 - zitiert in juris Rdn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, 1 AR 35/11 - zitiert in juris Rdn. 12 m.w.N.). Sollte sich hieran mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012, entgegen dem ursprünglichen gesetzgeberischen Ziel, Streitigkeiten um fehlgeschlagene Kapitalanlagen im Interesse des Anlegerschutzes und der effektiven Rechtsverfolgung möglichst bei einem Gericht zu konzentrieren (BT-Drs. 15/5091 S. 33 f.; Bündelung der Verfahren, um einer Zersplitterung örtlicher Zuständigkeiten entgegenzuwirken), etwas geändert haben (wofür in der Tat der Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO n.F. und die Begründung des Gesetzentwurfs - BT-Drs. 17/8799 S. 27 sprechen könnten, abl. Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. Jan. 2013, § 32b Rdn. 8.1), hat sich das Landgericht Dessau-Roßlau damit auseinander gesetzt und unter Hinweis auf die zweifelsohne beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, der § 32b Abs. 1 ZPO n.F. folgt (vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 27), einen vertretbaren Standpunkt eingenommen. Selbst wenn dieser unzutreffend sein sollte, ginge dies über einen einfachen Fehler in der Rechtsanwendung nicht hinaus und ließe keineswegs auf sachfremde Erwägungen schließen. 9 Der Hinweis des Landgerichts München I, dass es nicht auf den Sitz des Fonds ankomme, vermittelt nichts anderes. Zunächst bezeichnet sich die GbR im Emissionsprospekt, wenn auch rechtlich unzutreffend, als Emittent. Die Antragstellerin trägt daneben schlüssig vor, die Gesellschaft sei selbst Vertriebsverantwortliche gewesen. Damit dürfte die GbR zumindest als Anbieter gelten. Darüber hinaus befand sich der Sitz der S. GmbH, die auch das LG München I für den Anbieter hält, ebenfalls in München. 10 Da es sich bei § 32b ZPO um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Anbieters etc. handelt, schließt sie andere Gerichtsstände aus.