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Beschluss

10 W 29/13 (Abl), 10 W 29/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, welches sie gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Dr. med. L., angebracht hatte. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Ersatz ihres immateriellen Schadens in Anspruch. Sie hatte sich auf Anraten ihrer Hausärztin zu einer Thromboseprophylaxe in die Behandlung der Beklagten begeben, nachdem ihr nach einem Sturz anhaltende Schmerzen sowie ein großflächiges Hämatom verblieben waren. Sie wirft der Beklagten vor, keine weiterführende Diagnostik mittels Einsatz eines Magnetresonanztomographen (MRT) veranlasst zu haben, weshalb dort ein aus dem Sturz resultierender Sehnenabriss nicht erkannt und deshalb dann auch nicht mehr rechtzeitig behandelt worden sei. 3 Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. L. eingeholt. Dessen schriftliches Gutachten vom 16.12.2012 ist dem Klägervertreter mit der Verfügung der Kammervorsitzenden vom 29.01.2013 übersandt worden, wobei ihr eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt worden war. 4 Mit Schriftsatz vom 20.02.2013, eingegangen bei dem Landgericht am 21.02.2013, hat die Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen angebracht, welches sie im Wesentlichen auf dessen Äußerungen im Verlauf der Untersuchung der Klägerin am 11.12.2012 stützt. Sie hat dazu vorgebracht, der Sachverständige habe sich während der Untersuchung kritisch mit der Auffassung ihrer Hausärztin auseinandergesetzt, wonach im Klinikum der Beklagten eine umfassendere Befunderhebung geboten gewesen sei. Er habe geäußert: „Wenn ich schon lese, man hätte machen müssen, geht mir der Hut hoch“. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass er selbst nicht anders gehandelt hätte, als die Ärzte bei der Beklagten dies getan haben, und habe sich während der Untersuchung auch dahin geäußert, dass es zu teuer sei, immer gleich ein MRT anzufertigen. Es stelle sich daher die Frage, ob die Begutachtung anhand objektiver Maßstäbe erfolgt sei, ob die Meinung der wissenschaftlichen Literatur zugrunde gelegt worden sei oder ob es sich um die persönliche Auffassung des Sachverständigen handele. 5 Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau hat das Ablehnungsgesuch der Klägerin durch Beschluss vom 22.04.2013 zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, da es nicht fristgerecht angebracht worden sei. Die Ablehnungsgründe seien nicht gem. § 406 Abs. 2 ZPO unverzüglich nach der Untersuchung am 11.12.2012, sondern erst in Reaktion auf das schriftliche Gutachten vorgebracht worden, obwohl die Klägerin bereits aus der Untersuchungssituation von ihnen Kenntnis gehabt habe. Die ihr zuzubilligende, angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist sei Anfang Januar 2013 abgelaufen. 6 Das Ablehnungsgesuch sei aber auch unbegründet, denn objektive Gründe, die aus der Sicht der ablehnenden Partei vernünftigerweise geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, lägen nicht vor. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 12.04.2013 nachvollziehbar dargelegt, dass die Äußerungen zur Auffassung der Hausärztin einen sachbezogenen Hintergrund aus der Berufsordnung und Berufsehre eines Arztes hätten. Dem Sachverständigen sei es auch nicht verwehrt, die Angaben des zu Untersuchenden kritisch zu hinterfragen und bei seiner Bewertung einen Vergleich mit dem Krankheitsbild und der Behandlung anderer Personen zu ziehen. Zudem habe er sich in seinem schriftlichen Gutachten dezidiert mit der medizinischen Fachliteratur auseinander gesetzt. Die Äußerung, er könne kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erkennen, sei nach einer fundierten Untersuchung der Klägerin erfolgt. 7 Hiergegen richtet sich die am 03.05.2013 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, den Ablehnungsgrund rechtzeitig geltend gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sie das Ergebnis des Gutachtens noch nicht gekannt und verständlicherweise davon abgesehen, sich gegen den Sachverständigen zu wenden, von dessen Untersuchungsergebnissen sie abhängig gewesen sei. In der Sache habe der Gutachter voreilige Schlüsse gezogen und diese noch während der Untersuchungssituation das wesentliche Ergebnis bekannt gegeben. II. 8 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 9 1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zutreffend als unzulässig verworfen, soweit diese das Ablehnungsgesuch auf Äußerungen des Sachverständigen während ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen am 11.12.2012 stützt. 10 Außerhalb des engen und hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs von § 406 Abs. 2 S.1 ZPO sind Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen, welche erst nach dessen Ernennung bekannt werden, unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern gem. § 121 BGB geltend zu machen (ganz h.M., vgl. statt aller: Zöller- Greger , Rn. 11 zu § 406 ZPO m.w.N.). Wann ein Ablehnungsgrund insoweit nicht mehr unverzüglich geltend gemacht ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Landgericht hat zu Recht betont, dass der Klägerin insoweit eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Angesichts der wenigen, überschaubaren Äußerungen während der Anhörung, auf welche die Klägerin die Ablehnung stützt, hätte hierzu eine Frist von einigen Tagen nach der Untersuchung, jedenfalls aber – wie das Landgericht angenommen hatte – bis Anfang Januar 2013 genügt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2012, 7 W 48/12, zitiert nach juris, für einen auch in zeitlicher Hinsicht nahezu parallelen Sachverhalt: vier Tage; ebenfalls für Ablehnungsgründe aus der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen: OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2008, 5 W 39/08: höchstens ein Monat). Die Klägerin durfte hingegen nicht zuwarten, ob sich der Ablehnungsgrund in der von ihr befürchteten Weise im Inhalt des Sachverständigengutachtens niederschlägt, so dass es nicht ausreichend war, diesen innerhalb der Frist zur Stellungnahme auf das schriftliche Gutachten zu rügen (so auch: OLG Stuttgart, a.a.O.). 11 2. Soweit die Klägerin ihre sofortige Beschwerde auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens stützt, ist diese zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 12 Ein Sachverständiger kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Es muss sich dabei um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt der Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln ( Senatsbeschluss v. 07.05.2007, 10 W 19/07, zitiert nach juris). 13 Solche Umstände liegen allerdings nicht vor: 14 Der Sachverständige verweist zwar auch in seinem schriftlichen Gutachten auf Erfahrungen aus der eigenen Behandlung vergleichbarer Krankheitsbilder und stützt seine Einschätzung, eine weitergehende Abklärung mittels MRT sei im Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte nicht geboten gewesen, auch auf diese Erfahrungen. Völlig zutreffend stellt die Klägerin insoweit fest, dass in das Ergebnis des Gutachtens neben objektiven Befunden auch subjektive Elemente, nämlich eigene Erfahrungen des Gutachters aus der Behandlung vergleichbarer Fälle, eingeflossen sind. Der Rückgriff auf Kenntnisse, die der Sachverständige aus unmittelbarer eigener Anschauung und Erfahrung gewonnen hat, ist jedoch im Rahmen der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weder ungewöhnlich noch prozessrechtlich in irgendeiner Hinsicht zu beanstanden. Erst recht nicht kann hieraus auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber der Klägerin geschlossen werden. Entgegen dem Verständnis der Klägerin ist es dem Sachverständigen völlig unbenommen, im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens auch auf eigene Erfahrungen zurückzugreifen. Seine Tätigkeit erschöpft sich gerade nicht in der Wiedergabe der Erkenntnisse Dritter aus der Fachliteratur. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, aufgrund besonderer eigener Sachkunde das Gericht darin zu unterstützen, aus einem Sachverhalt zutreffende Rückschlüsse zu ziehen. Das schließt subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ein (vgl. etwa Zöller- Greger , Rn. 1a zu § 402 ZPO). Es ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme der Klägerin, die dortige Bewertung, ein Behandlungsfehler liege nicht vor, weil eine MRT-Diagnostik zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geboten gewesen sei, beruhe auf einer Voreingenommenheit des Sachverständigen ihr gegenüber. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen beruhen vielmehr neben den von ihm offen gelegten Literaturmeinungen auf der Untersuchung der Klägerin und seinen eigenen Erfahrungen aus der Behandlung mehrerer vergleichbarer Krankheitsverläufe. III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 16 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist mit 1/3 des Gegenstandswertes des Hauptverfahrens anzusetzen (BGH, Beschl. v. 15.12.2003, II ZB 32/03, zitiert nach juris).