Beschluss
10 W 66/12 (Abl), 10 W 66/12
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr.-Ing. E. Sch. zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte in dem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg aus abgetretenem Recht wegen der Vernichtung mehrerer Krane und Transportwagen auf Zahlung von 100.000 € in Anspruch. Sie wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Gesuchs auf Ablehnung des Sachverständigen Dr.-Ing. E. Sch., der mit der Feststellung des Wertes der Anlagen gerichtlich beauftragt worden ist. 2 Am 05. Juni 2012 hat das Landgericht Magdeburg Beweisbeschluss erlassen und den Parteien nachgelassen, sich binnen drei Wochen zur Auswahl des zu benennenden Sachverständigen zu äußern. Die Streithelferin der Beklagten, die selbständige Konzerngesellschaft der ... AG ist, hat mit Schriftsatz vom 03. Juli 2012 gegenüber dem Landgericht u.a. Dr.-Ing. E. Sch. als Sachverständigen vorgeschlagen. 3 Durch ergänzenden Beweisbeschluss vom 06. Juli 2012 hat das Landgericht Dr.-Ing. E. Sch. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Auf diesen und den zugrunde liegenden Beweisbeschluss vom 05. Juni 2012 wird Bezug genommen. Eine Abschrift des ergänzenden Beweisbeschlusses wurde an den Klägervertreter am 11. Juli 2012 versandt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, ersuchte der Klägervertreter wegen der behaupteten Konzernzugehörigkeit der Beklagten und deren Streithelferin um Aufklärung, ob der Sachverständige bereits im Auftrag der ... AG oder einer deren Konzerngesellschaften Gutachten erstellt oder sonstige Tätigkeiten entfaltet habe. Hierzu hat der Sachverständige unter Hinweis auf seine Unabhängigkeit mit Schreiben vom 02. August 2012, dem Klägervertreter zugestellt am 23. August 2012, gegenüber dem Landgericht erklärt, die auf der Homepage der ... AG aufgeführten Tochterunternehmen mit seiner Auftraggeberliste für Privatgutachten abgeglichen und hierbei festgestellt zu haben, im Januar 2011 und im März 2012 jeweils für die P. GmbH - einem selbständigen Unternehmen der ... AG - ein Beweissicherungsgutachten erstellt zu haben. 4 Innerhalb der ihr eingeräumten zweiwöchigen Stellungnahmefrist hat die Klägerin mit Schreiben vom 06. September 2012, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, den Sachverständigen Dr.-Ing. E. Sch. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hat hierzu im Wesentlichen erklärt, der Sachverständige könne - wie in der jüngsten Vergangenheit - wegen der zentralen Vergabe von Gutachtenaufträgen durch die entsprechende Abteilung der ... AG, die einer der größten Arbeitgeber im Raum I. sei, regelmäßig mit deren Aufträgen rechnen, unabhängig davon, welche konkrete Konzerngesellschaft betroffen sein würde. Die Beklagte und die Streithelferin würden sich von dem - von der Streithelferin offensichtlich in Kenntnis dessen Tätigkeit für den ... -Konzern - vorgeschlagenen Sachverständigen ein für sie günstiges Gutachten erhoffen. Nicht von sich aus, sondern erst auf Initiative der Klägerin habe der Sachverständige seine Tätigkeit für die Beklagtenseite offenbart. Dieses Verhalten begründe bei der Klägerin die Sorge der Befangenheit. 5 Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 14. September 2012 erklärt, den ersten Gutachtenauftrag von der ... Flachstahl GmbH im Namen und auf Rechnung der P. GmbH und den zweiten direkt von dieser erhalten zu haben. Er sei international und weltweit tätig und könne spätere Anfragen von Unternehmen der ... AG nicht ausschließen. Die allgemeine Vergabepraxis für Gutachtenaufträge innerhalb des ... -Konzerns sei ihm nicht bekannt. Stets achte er darauf, ob aus einem Verhältnis zu den Prozessbeteiligten ein Ablehnungsgrund zu erkennen sei. In der Vergangenheit habe er während anhängiger Verfahren auch stets Anfragen offengelegt, wenn ein Zusammenhang zu den Parteien erkennbar gewesen sei. Vorliegend sei ihm vor der Anfrage der Klägerin nicht klar gewesen, dass es zwischen den Beweissicherungsverfahren und den Parteien einen Zusammenhang geben und der Anschein der Besorgnis der Befangenheit aufkommen könnte. Dies sei für ihn nicht offenkundig geworden. 6 Die Streithelferin der Beklagten hält das Ablehnungsgesuch für verfristet und für unbegründet. Für den Sachverständigen sei nicht erkennbar gewesen, dass die P. GmbH eine Schwestergesellschaft der Streithelferin ist. Der Sachverständige sei auf seine Unparteilichkeit vereidigt. Die Tätigkeit zu Beweissicherungszwecken sei geringfügig gewesen. Der Sachverständige habe keinen Anreiz für ein parteiisches Gutachten. Eine Abhängigkeit vom ... -Konzern könne auch von der Klägerin nicht unterstellt werden. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin bzgl. der zentralisierten Vergabe von Gutachtenaufträgen durch die Muttergesellschaft. Die Konzerngesellschaften seien eigenständig und auf ihre Kosten für die Beauftragung von Beweissicherungsgutachten zuständig. In wenigen Fällen übernehme eine Schwestergesellschaft den Einkauf für eine andere, nicht aber bei der Streithelferin und der P. GmbH. Sie und der zuständige Ansprechpartner der Konzernrechtsabteilung hätten um die Gutachten des Sachverständigen für die P. GmbH bis zu dessen Schreiben vom 02. August 2012 nicht gewusst. Dem Vorschlag habe eine Internetrecherche der Streitverkündetenvertreterin zugrunde gelegen. Maßgeblich für den Vorschlag sei die räumliche Nähe des Sachverständigen gewesen. 7 Die Klägerin wiederholt ihr Ablehnungsgesuch mit Schreiben vom 09. Oktober 2012. Dass der Sachverständige nicht von sich aus von dem Gutachtenauftrag zurücktrete, spräche für dessen fehlende Sensibilität für die objektiven Umstände seiner Befangenheit. Er habe auch nicht erklärt, sein Gutachten unparteiisch erstellen zu wollen, nicht auch schon vor 2010 für den ... -Konzern tätig gewesen zu sein und künftig auf Aufträge des Konzerns zu verzichten. Die Beklagte widerspreche auch nicht dem Befangenheitsgesuch der Klägerin und bestreite das Vorbringen nicht. Die räumliche Nähe des Sachverständigen zur ... AG sei offenkundig. Die ... AG bearbeite ihre Rechtsangelegenheit zentral und habe auch in der hier anhängigen Sache Schriftwechsel mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geführt. 8 Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 10. Oktober 2012 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Beschluss über die Ernennung des Sachverständigen sei der Klägerin jedenfalls bereits am 19. Juli 2012 zugegangen. Das Ablehnungsgesuch sei erst am 06. September 2012 und damit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen. Eine Interessenkollision bestehe wegen der geringen Zahl der Aufträge für Konzernunternehmen nicht. Es handele sich nur um zwei Gutachten innerhalb von 14 Monaten. Der international tätige Sachverständige verfüge über breit angelegte Ressourcen und eine Vielzahl von Auftraggebern. 9 Gegen den ihr am 19. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit dem am 31. Oktober 2012 beim Landgericht Magdeburg eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Gesuch sei zulässig. Vor Zugang der Stellungnahme des Sachverständigen vom 02. August 2012 bei dem Klägervertreter am 23. August 2012 habe die Klägerin noch keinen Ablehnungsgrund geltend machen können. Innerhalb der ihr vom Gericht eingeräumten zweiwöchigen Stellungnahmefrist habe sie sodann den Sachverständigen abgelehnt. Das Gesuch sei auch begründet. Der Sachverständige verschweige die Aufträge vor 2010 und die Höhe seiner von der Konzerngesellschaft für die beiden Gutachten bezogenen Vergütungen. Er sichere nicht zu, auf künftige Aufträge des ... -Konzerns zu verzichten. All dies verstärke das Misstrauen der Klägerin. 10 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01. November 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 11 Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Senat gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen, da auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. 12 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 406 Abs. 5 iVm. 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch innerhalb der in § 569 ZPO genannten Frist und Form eingelegt worden. 13 Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 14 Das Ablehnungsgesuch ist als zulässig gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen. Die Klägerin hat erklärt, vor dem 23. August 2012 keine konkrete Kenntnis von einem Ablehnungsgrund gehabt zu haben. Es ist auch nachvollziehbar, dass sie von der Tätigkeit des Sachverständigen für Konzerngesellschaften erst aus dessen Schreiben vom 02. August 2012 erfahren hat, das ihr am 23. August zugegangen ist. Hiernach stand ihr jedenfalls eine angemessene Überlegungsfrist zu. Nachdem ihr durch das Landgericht gleichzeitig mit dem Zugang eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, durfte sie berechtigt davon ausgehen, ein innerhalb dieser Stellungnahmefrist angebrachtes Ablehnungsgesuch werde noch als fristgerecht behandelt werden. 15 Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht begründet. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung des Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit i.S. § 42 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Es genügt vielmehr, dass hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGH, Beschluss vom 23.10.2007, Aktenzeichen: X ZR 100/05, zitiert nach juris). 16 Nach diesem Maßstab ist eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr.-Ing. E. Sch. nicht gerechtfertigt. Vorliegend kann bei objektivierter Betrachtung vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus nicht der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit des Sachverständigen entstanden sein. Dieser Anschein kann zwar unter Umständen in Betracht kommen, wenn ein Sachverständiger in einer näheren Beziehung zu einer der Parteien steht (BGH, Beschluss vom 23.10.2007, Aktenzeichen: X ZR 100/05, ebenda; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2009, Aktenzeichen: 10 W 64/09, zitiert nach juris). Eine Nähe zur Beklagtenseite, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde, liegt aber nicht darin, dass der Sachverständige im Oktober 2010 einen Auftrag zur Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens von der ... Flachstahl GmbH im Namen und auf Rechnung der P. GmbH und einen zweiten Auftrag zur Begutachtung einer Drehmaschine im März 2012 direkt von der P. GmbH erhalten hat. Zwar sind sowohl die P. GmbH als auch die Streithelferin auf der Beklagtenseite Tochtergesellschaften der ... AG. Eine so intensive und enge Geschäftsbeziehung, die die Annahme rechtfertigen würde, der Sachverständige könne deswegen vorliegend befangen sein, ist in diesen zwei Gutachtenaufträgen für ein Schwesterunternehmen der Streithelferin der Beklagten aber nicht zu sehen. Insoweit fehlt es hier an der erforderlichen Intensität der geschäftlichen Beziehungen. Dafür, dass der Sachverständige vor dem Jahr 2010 weitere Gutachten für ein Unternehmen des ... -Konzerns erstellt hätte, trägt die Klägerin keine Anhaltspunkte vor. Wegen der sehr geringen Anzahl von nur zwei Gutachten für ein Unternehmen des ... -Konzerns, zu dem eine Vielzahl von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gehören, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, wie viele Gutachten der Sachverständige insgesamt in dem Zeitraum Oktober 2010 bis März 2012 erstellt hat oder wie hoch sein Honorar für die beiden Beweissicherungsgutachten gewesen ist. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben sich aus den zwei Gutachtenaufträgen in einem Zeitraum von 14 Monaten nicht. Eine intensive Geschäftsbeziehung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagtenseite ist vorliegend nicht gegeben (vgl. insoweit auch verneinend für einen Sachverständigen, der zwölf Aufträge von insgesamt 1.608 in einem Jahr vom beklagten Haftpflichtversicherer erhalten hatte: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2012, Aktenzeichen: 14 W 46/11, VersR 2013, 77). 17 Es spricht auch nicht für die Berechtigung der Sorge der Befangenheit des Sachverständigen, dass die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin im Befangenheitsgesuch nicht ausdrücklich entgegengetreten ist. Sie musste sich nicht zum Befangenheitsgesuch der Klägerin äußern. Die Beklagte hatte nach Übersendung der Stellungnahme des Sachverständigen vom 02. August 2012 erklärt, keine Bedenken gegen den Sachverständigen zu haben. 18 Aus der räumlichen Nähe des Sachverständigen zum Sitz der ... AG erwächst ebenfalls kein Grund zu besorgen, der Sachverständige könnte befangen sein, weil er künftig in großem Umfang Aufträge von der ... AG oder deren Konzerngesellschaften erhoffe. Die räumliche Nähe bestand auch in der Vergangenheit und hat nach den glaubhaften Angaben des Sachverständigen bisher nur zu zwei Aufträgen geführt. Der Sachverständige gibt auch an, überregional tätig zu sein. Es ist davon auszugehen, dass er wirtschaftlich nicht auf Aufträge aus seiner unmittelbaren räumlichen Umgebung angewiesen ist. Dass der Sachverständige, der nach seinen Angaben international tätig ist, spätere Anfragen von Unternehmen, die zum ... -Konzern gehören, nicht ausschließen kann, ist nachvollziehbar und rechtfertigt bei objektivierter Betrachtung vorliegend nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.1992, Aktenzeichen: 4 W 2/92, NJW-RR 1992, 1470). 19 Es liegt auch, anders als die Klägerin meint, kein Anhaltspunkt für die Sorge der Befangenheit darin, dass der Sachverständige nicht von sich aus von dem Gutachtenauftrag zurückgetreten ist. Das spricht nicht für dessen fehlende Sensibilität für die objektiven Umstände einer Sorge der Befangenheit, sondern für seine Überzeugung, das Gutachten unparteiisch und unvoreingenommen erstellen zu können, obwohl er in der Vergangenheit bereits zwei Beweissicherungsgutachten für eine Schwestergesellschaft der Streithelferin erstellt hat. Dies hat er auch ausdrücklich erklärt. Es ist zudem glaubhaft, dass der Sachverständige vor der Anfrage der Klägerin nicht erkannt hatte, dass die P. GmbH ebenso wie die Streithelferin auf der Beklagtenseite Tochtergesellschaften der ... AG sind. Die Firmierungen der rechtlich selbständigen Gesellschaften lassen die Konzernzugehörigkeit nicht ohne Weiteres erkennen. 20 Es sind auch keine anderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sachverständige regelmäßig und häufig für den Konzern tätig wäre und sich hieraus eine nähere Beziehung entwickelt hätte. Dass dem Vorschlag der Streithelferin gegenüber dem Gericht die Absicht zugrunde gelegen hätte, einen Sachverständigen vorzuschlagen, der dem Konzern aus ihrer Sicht besonders verbunden wäre, lässt sich nicht feststellen. Die Streithelferin trägt glaubhaft vor, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Sachverständige in der Vergangenheit bereits zwei Gutachten für eine Schwestergesellschaft erstellt hatte. Die zentrale Vergabe von Gutachtenaufträgen innerhalb des ... -Konzerns behauptet die Klägerin ins Blaue hinein. Die Existenz einer zentralen Rechtsabteilung rechtfertigt noch nicht die Annahme, auch die Gutachten würden zentral vergeben. 21 Auch die gebotene Gesamtschau aller von der Klägerin geltend gemachten Umstände begründet vorliegend nicht die Sorge der Befangenheit des Sachverständigen. 22 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.