Beschluss
1 Ws 478/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 17. Juli 2013 aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache auf freien Fuß zu setzen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Halle hat am 26. Juni 2012 (395 Gs 563 Js 30555/11 (358/12)) gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in - mindestens - 32 Fällen Haftbefehl erlassen und diesen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie subsidiär auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt. Der Angeklagte wurde am 17. Juli 2012 festgenommen. 2 Die Staatsanwaltschaft Halle hat mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2012 (563 Js 30555/11) gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen, davon in 25 Fällen in nicht geringer Menge, Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Halle erhoben. 3 Nach einer am 19. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Haftprüfung hat das Landgericht Halle mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 den Haftbefehl des Amtsgerichts Halle vom 26. Juni 2012 aufrechterhalten und den Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen, u. a. der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € und der täglichen Meldung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, ausgesetzt. Der Angeklagte ist am 21. Dezember 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. 4 Mit Beschluss vom 05. April 2013 (5 KLs 563 Js 30555/11 (2/13)) hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Halle auf Antrag des Angeklagten die Meldeauflage dahingehend abgeändert, dass sich der Angeklagte einmal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat, und im Übrigen den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vom 26. Juni 2012 in der Fassung durch Beschluss vom 21. Dezember 2012 sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Freigabe von mindestens der Hälfte der Sicherheitsleistung als unbegründet abgelehnt. 5 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 11. April 2013, die mit Schriftsatz vom 22. April 2013 näher begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 08. Mai 2013 (1 Ws 261/13) sowohl den Beschluss des Landgerichts Halle vom 05. April 2013 (5 KLs 563 Js 30555/11 (2/13)), als auch den Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 26. Juni 2012 (395 Gs 563 Js 30555/11 ( 358/12)) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2012 (8 KLs 563 Js 30555/11 (14/12)) wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungs-gebotes aufgehoben. 6 Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Halle vom 17. Juli 2013 (1 KLs 2/13) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen, davon in 25 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 5 Jahren verurteilt. 7 Darüber hinaus erließ das Landgericht Halle am gleichen Tage einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt ist und seit diesem Tag vollzogen wird. 8 Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt S. vom 17. Juli 2013, eingegangen bei dem Landgericht am gleichen Tag, beantragte der Angeklagte die sofortige Aufhebung des Haftbefehls. 9 Diesem - als Beschwerde ausgelegten - Antrag half die Strafkammer mit Beschluss vom 23. Juli 2013 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. 10 Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat in ihrer Zuschrift vom 07. August 2013 (113 Ws 391/13) beantragt, den Haftbefehl aufzuheben und die sofortige Freilassung des Angeklagten anzuordnen. II. 11 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für den erneuten Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor. 12 Zwar besteht nach wie vor der dringender Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen davon in 25 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wie sich aus dem - dem Senat nicht schriftlich vorliegenden - Urteil der Kammer ergibt, die den Angeklagten wegen dieser Taten am 17. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 5 Jahren verurteilt hat. 13 Allein die Verhängung dieser nicht unerheblichen Strafe rechtfertigt jedoch nicht den erneuten Erlass des auf die Annahme der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegründeten Haftbefehls vom 17. Juli 2013. 14 Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01. Februar 2006, 2 BvR 2056/05 und vom 29. November 2006, 2 BvR 2342/06 - zitiert nach Juris) hat hierzu mehrfach ausgeführt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar geeignet sein könne, den Widerruf der Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewesen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. 15 Untersuchungshaft sei keine antizipierte Strafhaft, so dass der Begünstigte einer Haftverschonungsentscheidung als Ausfluss des Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich Anspruch darauf habe, die Rechtskraft des Urteils in Freiheit zu erwarten 16 Diese Maßstäbe haben wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht nur dann zu gelten, wenn der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Haftbefehl nach vorangegangener Verschonung aufgehoben wird (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2007, 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07 - zitiert nach Juris). 17 Der im vorliegenden Fall seit seiner ersten Inhaftierung am 17. Juli 2012 anwaltlich beratene Angeklagte hat sich nach seiner Haftverschonung am 21. Dezember 2012 zunächst an die ihm erteilten Auflagen gehalten und ist auch nach der Aufhebung des Haftbefehls am 08. Mai 2013 zu den Hauptverhandlungsterminen vor der Strafkammer erschienen, obwohl er während des gesamten Zeitraumes von einem Jahr aufgrund der dem ursprünglichen Haftbefehl sowie der zugelassenen Anklageschrift zugrundeliegenden Tatvorwürfen - darunter 25 Verbrechenstatbestände mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe - mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Durch dieses Verhalten hat er einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. 18 In der nunmehr erfolgten Verurteilung zu einer - in Anbetracht der Vielzahl der verwirklichten Verbrechenstatbestände - nicht unverhältnismäßig hoch anmutenden Gesamtstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt kein neu hervorgetretener Umstand, der die Inhaftierung des Angeklagten rechtfertigt. Die von der Kammer zur Begründung der Fluchtgefahr weiter heran gezogenen Lebensumstände des alleinlebenden Angeklagten haben sich nach seiner Haftverschonung insoweit verändert, als dass er im März 2013 eine Berufstätigkeit aufgenommen und somit für eine Festigung seiner Bindungen gesorgt hat. 19 Danach ist der Erlass eines neuen Haftbefehls vorliegend nicht zu rechtfertigen. 20 Der Haftbefehl der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 17. Juli 2013 war daher aufzuheben und die unverzügliche Freilassung des Angeklagten zu veranlassen.