Beschluss
4 WF 82/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 08. Mai 2013, Az.: 4 F 329/12 VKH1, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der dem Antragsteller im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F., beendet durch Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 23. Juli 2012 (Bl. 13 -14 d. A.), im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beansprucht als ihm gesetzlich zustehende Vergütung aus der Landeskasse nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verb. mit § 13 Abs. 1 RVG noch auf der Basis eines Verfahrenswertes von 3.000,-- € eine streitige Einigungsgebühr in Höhe von 189,-- € nebst Umsatzsteuer (nach Nr. 7008 VV) - das sind insgesamt 224,91 € -, die ihm, wie er meint und des Näheren begründet hat, nach den Nrn. 1003, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehe. 2 Das Amtsgericht Quedlinburg hat durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 22. August 2012 (Bl. 10 VKH-Beiheft) die zu zahlende Vergütung ohne Ansatz einer Vergleichsgebühr , die nicht entstanden sei, auf 626,65 € festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist durch Beschluss der Amtsrichterin vom 08. Mai 2013 (Bl. 53 VKH-Beiheft) zurückgewiesen worden. 3 Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 01. August 2013 (Bl. 46 - 47 d. A.) begründete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juli 2013 (Bl. 57/58 VKH-Beiheft), in der er an seiner bisherigen Auffassung zur Entstehung einer Einigungsgebühr festhält und namentlich ausführt, die Beteiligten hätten seinerzeit eine vergleichsweise Einigung über das fragliche Sorgerecht erzielt, die sie auch im Wege eines Vergleiches gerichtlich hätten protokollieren lassen wollen, was das Amtsgericht indes unzulässigerweise abgelehnt habe. II. 4 Die zutreffenderweise aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des selbst hinsichtlich der Vergütung nach § 45 RVG als beigeordneter Anwalt anspruchsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, über die nach § 33 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 in Verb. mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist zulässig, da, wie insoweit nach § 33 Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG vonnöten, der Wert des Beschwerdegegenstandes - der sich hier auf rund 225 € beläuft - 200 Euro übersteigt. 5 Das Rechtsmittel erweist sich indes in der Sache als unbegründet, da die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 6 Die grundsätzlich für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV entstehende anderthalbfache Einigungsgebühr reduziert sich nach Nr. 1003 VV , sofern über den Gegenstand - wie hier - ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist, auf den einfachen Satz und entsteht nach Abs. 2 der Vorschrift auch 7 in Kindschaftssachen … für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. 8 Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG kann sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf den Umgang oder die Herausgabe eines Kindes beziehen, nicht aber auf eine sorgerechtliche Regelung (als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 1 FamFG), auf deren einvernehmliche Regelung das Gericht nach § 156 Abs. 1 FamFG indes ebenfalls hinwirken soll. Bei einer das Sorgerecht betreffenden Vereinbarung handelt es sich mithin stets um einen Gegenstand, über den, wie auch aus § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. bzw. § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB n. F. (ab dem 19. Mai 2013, BGBl. I, S. 795, 798) und der danach stets notwendigen gerichtlichen Entscheidung folgt, nicht vertraglich oder vergleichsweise verfügt werden kann. Eine gerichtliche Entscheidung wird dadurch auch nicht entbehrlich, sondern ist stets nach § 1671 BGB alter wie neuer Fassung geboten, hat aber, und damit erweist sich die letzte Alternative der vorstehend zitierten Regelung als einschlägig, der getroffenen Vereinbarung - vorbehaltlich etwaiger Bedenken nach § 1671 Abs. 3 BGB a. F. bzw. § 1671 Abs. 4 BGB n. F. (jeweils in Verb. mit den §§ 1666, 1666 a BGB) - zu folgen. 9 Der danach grundsätzlich auch im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung mit notwendiger gerichtlicher Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. mögliche bzw. möglich gewesene Anfall einer gerichtlichen Einigungsgebühr setzt allerdings stets noch ein Doppeltes voraus, nämlich zum einen, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch aus der Überschrift zu Nr. 1003 VV ableiten lässt, dass die Einigung überhaupt erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist (so namentlich und beispielhaft: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rdnr. 3 zu Nr. 1003 VV, S. 1739), und zum anderen, entsprechend der für Nr. 1003 VV konstitutiven Regelung in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV, dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beseitigt (ebenso und unmissverständlich der vom Beschwerdeführer mehrfach, indes deplacierterweise quasi mit Allgemeingeltung zitierte Beschluss des hiesigen 3. Zivilsenats vom 02. bzw. 9. Juli 2012, Az.: 3 WF 147/12, wo statt des primär allein von einem Elternteil verlangten Sorgerechts schließlich ein nur hilfsweise beantragtes gemeinsames Sorgerecht beiderseits einvernehmlich akzeptiert worden ist). 10 Weder die eine noch die andere Voraussetzung nach Nr. 1003 bzw. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV ist im vorliegenden Fall erfüllt. 11 Denn ausweislich der Antragsschrift vom 18. Juni 2012 (Seite 2 = Bl. 2 d. A.) hatten sich die Beteiligten bereits vorprozessual darauf verständigt, gemeinsam die Übertragung der elterlichen Sorge für den Sohn J. auf den Vater zu beantragen, sodass die Einigung bereits vor Anhängigkeit des Sorgerechtsverfahrens bestand und nicht erst, wie für den Anfall einer prozessual entstandenen Einigungsgebühr vonnöten, im Verlaufe des Verfahrens eingetreten ist, sondern dort nur noch, da unerlässlich und somit einen Vergleich ausschließend, der gerichtlichen Bestätigung durch Beschluss nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. bedurfte. In Anbetracht der schon vorab gewissermaßen allseits konsentierten Regelung zur Übertragung des Sorgerechts konnte auch kein prozessualer Streit darüber nach Anhängigmachung des Verfahrens mehr entstehen, der durch das Nachgeben der einen oder anderen Seite hätte beigelegt werden müssen. 12 Schließlich ergibt sich aus der ebenfalls noch in diesem Zusammenhang Erwähnung findenden Regelung des § 48 Abs. 3 RVG nicht mehr und nicht weniger, als dass die Beiordnung eines Anwaltes in einer Ehesache sich - gegebenenfalls , wie natürlich selbstredend zu ergänzen ist - auf den Abschluss eines die elterliche Sorge betreffenden Vertrages im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt. Dies berührt indessen dies nicht die vorstehend umrissenen Voraussetzungen, die es stets für den Anfall einer gerichtlichen Einigungsgebühr in Bezug auf eine Angelegenheit der elterlichen Sorge braucht und die hier gerade nicht gegeben sind. III. 13 Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht. Denn danach ist die Beschwerde im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gebührenfrei, und Kosten werden nicht erstattet.