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Beschluss

2 W 51/12 (KfB), 2 W 51/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 13. Februar 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.200,31 € festgesetzt. Gründe A. 1 Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen der Verletzung eines markenrechtlichen Unterlassungsvertrages geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist durch das am 17.11.2011 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg, mit dem die Berufung des Beklagten gegen seine antragsgemäße Verurteilung durch das Landgericht zurückgewiesen worden ist, beendet worden. 2 Mit Schriftsatz vom 01.03.2011, beim Landgericht eingegangen am 04.03.2011, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten in I. Instanz in Höhe von 12.067,37 € zuzüglich des Ausgleichs des Gerichtskostenzuschusses und Prozesszinsen beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2011, beim Landgericht eingegangen am 01.12.2011, hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten II. Instanz in Höhe von 8.359,61 € zuzüglich des Ausgleichs des Gerichtskostenzuschusses und Prozesszinsen beantragt. 3 Die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg hat mit ihrem Beschluss vom 13.02.2012 die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten I. und II. Instanz in Höhe von insgesamt 20.426,98 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.067,37 € seit dem 04.03.2011 und aus weiteren 8.359,61 € seit dem 01.12.2011 festgesetzt. 4 Gegen diesen, ihnen am 21.02.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.02.2012. Sie beanstanden, dass sie vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht angehört worden seien; die Postsendung des Landgerichts sei an die vormalige Kanzleianschrift adressiert worden und habe den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 24.02.2012 erreicht. In der Sachen meinen die Beklagten, dass die Kosten für italienische Anwälte in Höhe von 3.098,81 € nicht erstattungsfähig seien. Sie haben das Anfallen von Kopierkosten in Höhe von 101,50 €, hilfsweise dessen Erforderlichkeit bestritten. Sie rügen, dass die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für die Wahrnahme des Termins am 19.01.2011 nur zu 50 % erstattungsfähig seien, weil die Reise zugleich der Wahrnahme des Termins in einem Parallelrechtsstreit (7 O 1788/09) gedient habe. Die Beklagten wenden sich gegen die parallele Geltendmachung von Flug- bzw. Bahnkosten und Kosten für einen Mietwagen einschließlich Parkgebühren; letztere dürften höher sein als Taxikosten. Schließlich seien auch die Übernachtungskosten nicht erstattungsfähig. Hierzu hat die Klägerin am 08.03.2012 Stellung genommen. 5 Mit ihrem Beschluss vom 31.05.2012 hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen und den von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Betrag auf 19.049,41 € reduziert. Die Teilabhilfe bezieht sich auf die Aufwendungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für Reisen zum jeweiligen Prozessgericht; insoweit hat die Rechtspflegerin angenommen, dass diese nur in Höhe der fiktiven Reisekosten von H. nach M. und zurück bzw. von H. nach N. und zurück (ohne Übernachtungskosten) erstattungsfähig seien. Die Reisekosten für den Termin am 19.01.2011 seien zudem nur zu 50 % dem vorliegenden Rechtsstreit zuzuordnen. Im Übrigen hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. B. 6 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 Das Landgericht hat dem Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeholfen. Soweit es die Beschwerde für unbegründet erachtet hat - hinsichtlich der Angriffe gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der italienischen Anwälte und der geltend gemachten Kopierkosten für die I. Instanz -, begegnen die Ausführungen des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken des Senats. 8 I. Das Landgericht hat die fehlgeschlagene Anhörung der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Erlass des Beschlusses vom 13.02.2012 im Abhilfeverfahren nachgeholt; es hat sich insbesondere auch mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin im Einzelnen auseinandergesetzt. 9 II. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines italienischer Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz sind hier nach § 91 Abs. 1 ZPO sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. 10 1. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit dem Grunde ist hier nicht auf die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG zurückzugreifen. Danach findet eine Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines ausländischen, nach seiner Ausbildung und seinem Tätigkeitsbereich einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellten Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren gar nicht statt (vgl. BGH, Beschluss v. 19.04.2007, I ZB 47/07 „Consulente in marchi“, GRUR 2007, 999; Urteil v. 21.12.2011, 196/10 „Kosten des Patentanwalts III“, GRUR 2012, 756; zuletzt: OLG Köln, Beschluss v. 17.05.2013, 17 W 32/13 - zitiert nach juris; vgl. auch Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 140 MarkenG Rdn. 40, 50). Zwar handelt es sich vorliegend um eine Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 1 MarkenG; die von der Klägerin einbezogene Anwälte sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz („Consulenti in proprietá intelletuale“ bzw. „Intellectual property Attorneys“, ein Oberbegriff, der u.a. auch „Consulente in marchi“ einschließt). Die Hinzuziehung dieser Anwälte durch die Klägerin erfolgte aber nicht im Sinne einer Mitwirkung an der Prozessvertretung der Klägerin, sondern im Sinne eines privaten Rechtsgutachtens. Dies ergibt sich daraus, dass die Einschaltung durch eine gerichtliche Auflage im Prozess initiiert worden ist. Mit seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 24.03.2010 hat das Landgericht die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass allein der (von der Klägerin vorgetragene) Umstand der internationalen Registrierung von bestimmten Marken nichts darüber aussage, welchen konkreten Inhalt und Umfang der Markenschutz im jeweiligen Markenverbandsland (hier: Italien) habe (Ziffer 1), und hat der Klägerin aufgegeben, zum Schutzumfang ihrer international registrierten Marken in Italien vorzutragen (Ziffer 3). Der Inhalt des von der Klägerin an die italienischen Anwälte erteilten Auftrags bezog sich nicht auf die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin bzw. auf die Mitwirkung an ihrer gerichtlichen Vertretung, sondern auf Markenrecherchen und auf die Begutachtung von Markenkollisionen nach italienischem Recht (vgl. auch Rechnung vom 16.10.2010, GA Bd. II Bl. 165). 11 2. Die Kosten der italienischen Anwälte sind als Aufwendungen für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie von der Klägerin als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Auslagen i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen werden durften. Angesichts der vorgenannten gerichtlichen Auflage steht die Prozessbezogenheit der Einholung des Gutachtens nicht in Frage. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass für den vom Landgericht geforderten weiteren Sachvortrag zu den Details des italienischen Markenrechts und zum Schutzumfang konkreter international registrierter Marken in Italien, der auch von den nationalen Schutzhindernissen abhängig ist, die Sachkunde der Klägerin selbst sowie der sie vertretenden Anwälte (deutscher Rechtsanwalt und deutscher Patentanwalt) nicht ausreichte. 12 3. Die geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. 13 a) Die Klägerin hat das prozessbezogene Tätigwerden und den Umfang dieser Tätigkeiten indirekt dadurch belegt, dass sie im Schriftsatz vom 14.04.2010 ausführlich zu den maßgeblichen italienischen Rechtsvorschriften, zur italienischen markenrechtlichen Judikatur und zu den Ergebnissen einer Akteneinsicht beim italienischen Patentamt vorgetragen und ihren Vortrag u.a. unter Berufung auf das Zeugnis eines in der italienischen Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwalts unter Beweis gestellt hat (vgl. GA Bd. II Bl. 16 bis 29). Sie hat die Höhe ihrer eigenen Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung dieser Anwälte (vgl. GA Bd. II Bl. 165) belegt; danach sind ein Honorar in Höhe von 2.500,00 € und im Einzelnen aufgeschlüsselte Auslagen in Höhe von insgesamt 598,81 € (jeweils netto) angefallen. 14 b) Eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin auf fiktive niedrige Kosten ist nicht vorzunehmen, insbesondere ist keine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten eines deutschen Rechtsanwalts geboten. 15 Allerdings gilt grundsätzlich für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts, dass deutsches Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe der Vergütung maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 08.02.2005, VIII ZB 55/04, RPfleger 2005, 381; und v. 14.06.2005, VI ZB 5/05, RPfleger 2005, 631). Dies gilt auch hier und hat beispielsweise zur Folge, dass die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer nicht zu erstatten ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.04.2008, 2 W 39/08, OLGR 2008, 543); Mehrwertsteuer haben die italienischen Anwälte jedoch auch nicht abgerechnet. 16 Da die italienischen Anwälte als Rechtsgutachter beauftragt worden sind und für gutachterliche Tätigkeiten gesetzliche Gebührenvorschriften nicht existieren, beschränkt sich die durchzuführende Prüfung im Rahmen der Kostenfestsetzung allein darauf, ob die getroffene Honorarvereinbarung Anhaltspunkte dafür bietet, dass überhöhte bzw. nicht sachgerechte Forderungen erhoben worden sind. Das haben hier die Beklagten nicht vorgetragen; es ist auch sonst nicht ersichtlich. 17 III. Die Rechtspflegerin hat schließlich auch zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Auslagen für Ablichtungen und Ausdrucke anerkannt. Die von der Klägerin angegebene Anzahl der Kopien ist nach ihren Erläuterungen anhand der Gerichtsakte nachvollziehbar; sie entspricht - was der Senat überschlägig geschätzt hat - der Zahl der Ablichtungen bzw. Ausdrucke für die notwendigen Ablichtungen der Schriftsätze der Klägerin. Die Klägerin hat ihre Auslagen rechnerisch zutreffend auf der Grundlage der in VV Nr. 7000 Ziffer 1. lit. b) RVG aufgeführten Pauschalen abgerechnet. C. 18 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 19 Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO; der Senat hat hier die Summe aus den Teilbeträgen der im Beschwerdeverfahren vor dem OLG noch streitgegenständlichen Positionen der Kostenfestsetzungsanträge in Ansatz gebracht.