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Urteil

1 U 85/12

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.6.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 1821/10) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 90.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin wurde am 13.3.1997 im R. Zentrum (einem Geburtshaus) geboren. Die Beklagte zu 2) war die die Geburt leitende Hebamme, die Zeugin C. J. hat ihr assistiert. Der Beklagte zu 1) hat die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft betreut. Während des Geburtsvorganges kam es zum Eintritt einer Schulterdystokie. Die Klägerin hatte ein Geburtsgewicht von 4.685 g und eine Länge von 54 cm bei einem Kopfumfang von 36 cm. Die Klägerin zeigte eine Erb'sche Lähmung und befindet sich bis zum heutigen Tag in medizinischer Behandlung (dazu Klageschrift S. 6/7). Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) nicht erkannt habe, dass bei ihr mit einer fetalen Makrosomie zu rechnen gewesen sei. Hätte er dies erkannt, hätte er ihre Mutter über das dadurch entstehende Geburtsrisiko aufklären und darauf hinweisen müssen, dass bei einer Risikogeburt eine solche in einem Geburtshaus nicht in Betracht komme. Er hätte der sich abzeichnenden Gewichtsentwicklung bei der Klägerin ausreichend Beachtung schenken müssen und weitere sonographische Kontrollbefunde erheben müssen. Tatsächlich seien aber nur die im Mutterpass (Bl. 32 I) dokumentierten Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden. Der Beklagten zu 2) sei ebenfalls vorzuwerfen, dass sie nicht über das erhöhte Risiko einer Vaginalgeburt aufgeklärt habe, das in der Folge der Makrosomie eintrat. Sie habe es darüber hinaus unterlassen, rechtzeitig den Facharztstandard für die Geburt sicherzustellen. Die Maßnahmen, die von ihr zur Lockerung der Schulterdystokie ergriffen worden seien, seien nicht fachgerecht durchgeführt worden (McRobert-Manöver) und hätten die Plexuslähmung rechts bei der Klägerin verursacht. 2 Die Beklagten sind der Klageforderung entgegengetreten, bestreiten ein pflichtwidriges Verhalten und erheben beide die Einrede der Verjährung. Die Mutter der Klägerin hat im Jahre 2003 ein Gedächtnisprotokoll um die Vorgänge um die Geburt im Jahre 1997 gefertigt (Bl. 155/156 I), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Parteien streiten darüber, von welcher Kenntnis (i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bei der Kindesmutter im Jahre 2003 über eventuelle Aufklärungs-, Diagnose- oder Behandlungsfehler durch die Beklagten auszugehen ist. Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2006 (Bl. 157ff. I/143ff. II) zunächst die Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Es schloss sich eine umfangreiche Korrespondenz mit den Haftpflichtversicherern der Beklagten an: 3 1. Haftpflichtversicherung Beklagter zu 1) - G. - 18.12.2006 Bl. 157ff I 6.2.2007 Bl. 16 II 14.2.2007 Bl. 142 I/169 I 24.4.2007 Bl. 17 II 29.5.2007 Bl. 20 II 27.6.2007 Bl. 23 II 17.6.2008 Bl. 24 II 3.11.2008 Bl. 25ff. II 6.11.2008 Bl. 28 II 28.5.2009 Bl. 29 II 5.6.2009 Bl. 30 II 3.11.2009 Bl. 31 II 9.11.2009 Bl. 32 II 2. Haftpflichtversicherung Beklagte zu 2) - A. - 18.12.2006 Bl. 143ff. II 2.3.2007 Bl. 154 II 14.8.2007 Bl. 165 II 26.6.2007 Bl. 167 II 5.10.2007 Bl. 155 II (s.a. Bl. 174 II) 5.10.2007 Bl. 168/169 II (Schreiben an Krankenkasse) 4.11.2008 Bl. 170 II 24.3.2009 Bl. 175 II 28.5.2009 Bl. 176 II 24.8.2009 Bl. 177 II 3.11.2009 Bl. 178 II 3.11.2009 Bl. 180 II 8.2.2010 Bl. 181 II 21.6.2010 Bl. 183 II 3.2.2011 Bl. 156 II (Schreiben an Krankenkasse) (wobei es sich bei den schwarz hervorgehobenen Schreiben um solche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt) 4 Mit Datum vom 10.12.2010 hat die Klägerin gegen beide Beklagten Klage erhoben. Die Klageschrift ging am 15.12.2010 beim Landgericht ein und wurde der Beklagten zu 2) am 3.2.2011 (Bl. 67R I) und dem Beklagten zu 1) am 25.2.2011 (Bl. 87R I) zugestellt. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. 6 Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eventuelle Ansprüche verjährt seien. Die Verjährung habe im Hinblick auf das Gedächtnisprotokoll der Kindesmutter Ende des Jahres 2003 zu laufen begonnen. Aus diesem Schriftstück lasse sich erkennen, dass die Kindesmutter Kenntnis sowohl von einem möglichen Aufklärungsfehler durch den Beklagten zu 1) gehabt habe, als auch, dass die Schulterdystokie auf dessen Fehlverhalten beruhen könne. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (nach dem Aufforderungsschreiben vom 18.12.2006) mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) habe nicht eintreten können, weil diese in mehreren Schreiben ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben habe. Verjährung sei auch gegenüber möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) eingetreten (soweit auf Aufklärungsmängel gestützt). Auch insoweit müsse auf das Gedächtnisprotokoll der Kindesmutter abgestellt werden. Verjährung sei daher zum 1.1.2007 eingetreten. Bei Zugang des Antwortschreibens vom 2.3.2007 der Haftpflichtversicherung sei mithin bereits Verjährung eingetreten gewesen. Im Schreiben der Versicherung vom 5.10.2007 werde auf die Einrede der Verjährung nur insoweit verzichtet, als sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten gewesen sei. Verjährung sei auch gegenüber möglichen Ansprüchen wegen eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens verjährt. Die Schulterdystokie als solche sei bereits seit der Geburt bekannt gewesen. Die Kindesmutter sei auch spätestens seit dem Jahre 2003 davon ausgegangen, dass die Kindesentwicklung bei dem Geburtsvorgang nicht fachgerecht vorgenommen worden sei. 7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Das Landgericht verkenne im Hinblick auf eine Haftung des Beklagten zu 1) worin dessen haftungsrelevantes Fehlverhalten genau liege und welche Kenntnis die Kindesmutter (wann) darüber gehabt habe. Der Beklagte zu 1) habe die in den Mutterschaftsrichtlinien vorgeschriebenen 3 Screening-Untersuchungen ausweislich des Mutterpasses durchgeführt, die letzte am 7.1.1997 (Bl. 32 I). Hätte der Beklagte zu 1) insbesondere bei der Ultraschalluntersuchung vom 7.1.1997 erkannt, dass das ungeborene Kind makrosom war, jedenfalls aber ein erheblicher Verdacht für das Vorliegen einer Makrosomie bestanden habe, hätte er die Kindesmutter darüber unterrichten müssen. Da es sich dann um eine Risikogeburt gehandelt habe, seien Hebammen nicht zur Durchführung der Geburt berechtigt gewesen. Da der Beklagte zu 1) - unstreitig - die sich andeutende Makrosomie nicht erkannt habe, habe er die Kindesmutter darüber auch nicht informieren können. Eine unterlassene Unterrichtung über eine vom Arzt nicht gestellte Diagnose könne als solche niemals vorwerfbar sein. Ebenso wenig könnte ein Aufklärungsfehler darin liegen, dass im Hinblick auf die Konstitution des Kindes eine Sectio in Betracht zuziehen gewesen sei. Die Verpflichtung dazu treffe nur den die Geburt leitenden Arzt. Es stelle auch für sich genommen keinen Fehler dar, dass der Beklagte zu 1) keine weiteren sonographischen Untersuchungen vorgenommen habe, als die von ihm im Mutterpass dokumentierten. Weitere Untersuchungen seien nur erforderlich, bei einer Diskrepanz zwischen Uterusgröße (bzw. Kindesgröße) und dem berechneten Gestationsalter. Aber auch insoweit gelte, dass die Nichterhebung weiterer Befunde als solches keine Haftung nach sich ziehen könne, weil sie auf einer Fehlinterpretation des (jedenfalls) am 7.1.1997 erhobenen Befundes beruhe. 8 Der haftungsrechtlich relevante (grobe) Fehler liege vielmehr darin, 9 - dass der Beklagte zu 1) die sich aufdrängenden Hinweise auf eine bestehende Makrosomie verkannt habe; 10 - er es insbesondere unterlassen habe, das tatsächliche Schätzgewicht festzustellen, was anhand einfacher Parameter jederzeit möglich gewesen sei (wird ausgeführt BB S. 10 - 12 Mitte); 11 - darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) eindeutige Anzeichen für ein überdimensionales Rumpfwachstum verkannt (wird ausgeführt BB. S. 12/13); 12 - die am 7.1.1997 erhobenen Messwerte seien auf jeden Fall kontrollbedürftig gewesen, 13 - die Kindesmutter hätte auf einen bestehenden Gestationsdiabetes untersucht werden müssen. Insoweit hätte die weit über dem Normalwert liegende Gewichtszunahme der Kindesmutter berücksichtigt werden müssen. 14 Da die erforderlichen Maßnahmen (vereinzelt BB S. 13 unten) nicht ergriffen worden seien und eine eindeutige Risikoschwangerschaft verkannt worden sei, liege ein grober Diagnosefehler vor. 15 Von diesem groben Diagnosefehler habe die Kindesmutter jedenfalls im Jahre 2003 keine Kenntnis gehabt. Eine Kenntnis könne allenfalls ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des Gutachtens des Medizinischen Dienstes angenommen werden (Bl. 126ff. II), dieses sei aber erst am 24.7.2006 übersandt worden. Es liege zudem eine lückenlose Kette von Verjährungsverzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) vor. 16 Auch die Beklagte zu 2) habe fehlerhaft gehandelt: 17 - Der Beklagten zu 2) sei zur Last zu legen, dass sie im Zeitpunkt der Geburt keinerlei Kenntnis über die Kindeslage und das zu erwartende Gewicht gehabt habe; 18 - es hätte daher zur Bestimmung des Schätzgewichts nochmals eine Ultraschalluntersuchung gemacht werden müssen; 19 - das keine Anhaltspunkte für eine Makrosomie vorgelegen hätten, könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich aus dem Mutterpass die enorme Gewichtszunahme der Kindesmutter während Schwangerschaft ergebe; 20 - die Beklagte zu 2) habe zudem in dem Augenblick, als sie während des Geburtsvorgangs die Schulterdystokie erkannt habe, nicht sachgerecht gehandelt, sie habe insbesondere das sog. McRoberts-Manöver nicht korrekt durchgeführt. 21 Dieser Behandlungsfehler sei als grob zu bewerten. Verjährung könne schon deshalb nicht eingetreten sein, weil sich der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) bereits im Schreiben vom 2.3.2007 auf Verhandlungen eingelassen habe. Im Übrigen habe dieser in weiteren Schreiben auf die Einrede der Verjährung verzichtet. 22 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ein Schmerzensgeld von 65.000,-- Euro geltend und stellt weiter einen Feststellungsantrag bezüglich möglicher künftiger materieller und immaterieller Schäden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 22.8.2012 (Bl. 50ff. III). 24 Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf Seite 1 der Berufungsbegründung vom 22.8.2012 (Bl. 50 III). 25 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderungen vom 18.12.2012 (Bl. 133ff. III - Beklagter zu 1) -) und 18.6.2013 (Bl. 175 III - Beklagte zu 2) -), sowie auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 7.11.2013 (Bl. 196 III). 27 Der Senat hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 7.11.2012 (Bl. 104ff. III) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. S. C. (Bl. 152ff. III), das dieser im Termin vom 19.12.2013 mündlich erläutert hat. II. 28 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat gegenüber beiden Beklagten keinen Erfolg. 29 A. Verjährung 30 Ein möglicher Anspruch wäre weder gegenüber dem Beklagten zu 1), noch gegenüber der Beklagten zu 2) verjährt. 31 1. Berufung gegen den Beklagten zu 1): 32 Das Landgericht geht hinsichtlich des Beklagten zu 1) ganz allgemein von einem Aufklärungsfehler aus. Dass eine Aufklärung nicht erfolgt ist (worüber auch immer), war der Kindesmutter bei Abfassung des Gedächtnisprotokolls (Bl. 155/156 I) im Jahre 2003 sicher bekannt ( Eigentlich erhielt ich keine Aufklärung ). Die Verjährung wäre dann zum 31.12.2006 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt lag eine Erklärung des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) zum Schreiben vom 18.12.2006 nicht vor. In den Schreiben vom 14.2.2007 (Bl. 142 I) und 29.5.2007 (Bl. 20 II) hat er jeweils uneingeschränkt erklärt, dass die Einrede der Verjährung erhoben werde. Die in den folgenden Schreiben verwendete Formulierung unter der Bedingung, dass Verjährung nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt eingetreten ist , würde bedeuten, dass Verjährung trotz grundsätzlicher Verzichtserklärungen eingetreten wäre (Verzichtserklärungen können auch vor Eintritt der Verjährung abgegeben werden [Palandt/Ellenberger BGB, 71. Aufl, § 203, Rn. 7]), wenn Verjährungseintritt der 31.12.2006 war. Der Vortrag der Klägerin selbst zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ist vage (BB S. 15 Mitte). Sichere Kenntnis wird man im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 18.12.2006 anzunehmen haben. Da Verjährung dann nicht vor dem 31.12.2009 eintreten konnte, sind die Verzichtserklärungen der Haftpflichtversicherung (zuletzt bis zum 31.12.2010 (Bl. 32 II) zu berücksichtigen. Die erste Verzichtserklärung datiert vom 27.6.2007 (Bl. 23 II), sodass diese und die folgenden Erklärungen zu einer Hemmung der Verjährung selbst dann führen würden, wenn man auf den Zugang des Gutachtens des medizinischen Dienstes im Jahre 2006 oder sogar auf seine Abfassung im Jahre 2005 oder eine Kenntniserlangung im Jahr 2004 abstellen würde. 33 Die Berufung verschiebt daher den Fokus der Pflichtverletzung von der Aufklärungspflichtverletzung auf den Diagnosefehler (eher wohl Befunderhebungsfehler), also in die Richtung, dass der Beklagte zu 1) die aus Sicht der Klägerin sicheren Hinweise für die Makrosomie (und damit für eine Risikogeburt) nicht erkannt habe. Dass die Kindesmutter insoweit Kenntnis hatte, lässt sich zum einen nicht dem Gedächtnisprotokoll entnehmen und auch nicht, wenn man zugrunde legt, dass sie im Jahre 2003 Einsicht in die Krankenunterlagen genommen hat (oder die gesamte Zeit ab der Geburt den Inhalt des Mutterpasses kannte). Dann konnte sie immer nur zur Kenntnis nehmen, was der Beklagte zu 1) dokumentiert hatte. Das, was die Berufung jetzt macht, ist eine medizinische Schlussfolgerung, die die Kindesmutter ohne sachverständige Hilfe (oder zumindest entsprechende juristische Kenntnisse) nicht ziehen konnte. Stellt man mit der Berufung einen Befunderhebungs-/Diagnosefehler in den Vordergrund, lässt sich nicht feststellen, dass die Kindesmutter davon im Jahre 2003 Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hatte. Im Hinblick auf die Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers ist es dann egal, wann die Kindesmutter zwischen dem 1.1.2004 und dem 18.12.2006 Kenntnis erlangte hat, Verjährung konnte dann nicht mehr eingetreten. 34 2. Berufung gegen die Beklagte zu 2) 35 Insoweit behauptet die Klägerin jedenfalls einen Behandlungsfehler dadurch, dass nach Kenntnis der Schulterdystokie die Beklagte zu 2) das sog. McRoberts Manöver nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat und bei ordnungsgemäßer Ausführung die jetzt eingetretenen Folgen immer noch vermeidbar gewesen wären. Dass aus der Schilderung des Geburtsvorgangs (S. 2 des Gedächtnisprotokolls - Leseprotokoll Bl. 114 I -) auf eine Kenntnis geschlossen werden kann, dass das McRoberts Manöver nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde bzw. sich dies aus dem Inhalt der Dokumentation ergeben konnte, kann nicht angenommen werden. Anders als beim Beklagten zu 1) hat sich der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) grundsätzlich durchgängig zu (außergerichtlichen) Verhandlungen bereit gefunden, sodass auch insoweit von einer Hemmung der Verjährung auszugehen ist, wenn man den Kenntniszeitpunkt nach 2003 ansetzt. 36 B. Behandlungsfehler 37 1. Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1) 38 Ein Befunderhebungs- bzw. Diagnosefehler kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Alle nach der Mutterschaftsrichtlinie vorzunehmenden Untersuchungen wurden vom Beklagten zu 1) durchgeführt, dies gilt insbesondere für die 3 vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen. 39 In den 90iger Jahren entsprach es dem Standard in einer fachärztlichen Praxis für geburtshilfliche Betreuung die jeweilige fetale Gewichtsschätzung unter Zuhilfenahme der Messparameter des Ultraschallgerätes zu bestimmen, wobei eine in das Gerät integrierte Biometrieformel verwandt wurde. Im vorliegenden Fall zeigte das Ultraschallgerät an, dass das kindliche Gewicht oberhalb des zu erwartenden durchschnittlichen Gewichts lag. Aus den Werten auf dem Printbild (Gewicht 2200 g, Alter 33 w 6 d) konnte gefolgert werden, dass es sich um ein „großes Kind“ handelte. Der Sachverständige hat dazu bei seiner mündlichen Anhörung ergänzt, dass sich die Schwangerschaft bei der 3. Ultraschalluntersuchung am 7.1.1997 bezogen auf die Gewichtstabelle (wie Bl. 81 III) entgegen der Annahme der Berufung bereits in der 32. Woche befand, sodass zwar die 90., nicht aber die 95. Perzentile überschritten worden sei. Da weitere Umstände 40 - keine Placentaauffälligkeiten 41 - keine Fruchtwasservermehrung 42 fehlten, ergaben sich auch keine Erforderlichkeit bei der Kindesmutter einen Diabetes mellitus auszuschließen. Selbst wenn man die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung dennoch annehmen würde, hätte diese zu keinem positiven Ergebnis geführt. Die anlässlich der Geburt bei der Kindesmutter durchgeführte Blutzuckeruntersuchung ergab keine Hinweise auf einen Diabetes, die festgestellten Werte waren vielmehr normal. 43 Hinweise auf eine Makrosomie bei der Klägerin ergaben sich aus den Befunden für den Beklagten zu 1) nicht: 44 - - keine Hinweise aus der Genetik von Eltern und Großeltern; 45 - kein Hinweis auf eine familiäre Belastung durch Diabetes mellitus; 46 - keine massive Gewichtszunahme der Kindesmutter, die isoliert für sich betrachtet ohnehin nicht zwingend zu einem „großen Kind“ führen muss, sondern ebenfalls nur einen Risikofaktor darstellt; 47 - keine Adipositas bei der Kindesmutter (Bodymaßindex: 26,2 bzw. von 28,35 bei 172cm Größe [Adipositas > 30]); 48 - kein extrem großer Bauchumfang; 49 - laut Ultraschallbefund keine Fruchtwassermehrung. 50 Mangels Vorliegens der vorgenannten Risikofaktoren mussten die Untersuchungsergebnisse vom 7.1.1997 (zumal sich auch aus der Dokumentation für die Untersuchungen vom 23.1., 6.2. und 26.2.1997 keine weiteren Anhaltspunkte ergaben) vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht durch weitere Untersuchungen überprüft werden, zumal die Ultraschallbiometrie keine zuverlässige Gewichtsschätzung bei einem makrosomen Feten zulässt. Die Messungenauigkeiten nehmen vielmehr mit fortschreitender Schwangerschaftsdauer immer weiter zu. Der am 7.1.1997 festgestellte Durchmesser von Kopf (85 mm) und Thorax (83 mm) deutete zudem darauf hin, dass alles „in Ordnung“ war. Nur wenn der Thoraxdurchmesser größer als der des Kopfes gewesen wäre, hätte dies ein Warnsignal sein können. 51 Aus den Untersuchungen vom 7.1.1997 ergab sich aber nur, dass das Kind etwas größer als erwartet sein würde (Eintrag: „großes Kind“) . Den vom Beklagten zu 1) gefertigten Printbildern lassen sich zudem keine Anhaltspunkte für eine bestehende Makrosomie entnehmen (Ungenauigkeit der Messungen bei steigendem Gewicht bis zu +/- 20 %). Da sich insgesamt für den Beklagten zu 1) keine Anhaltspunkte für eine Makrosomie ergaben, musste nach dem 7.1.1997 eine Ultraschalluntersuchung auch nicht wiederholt werden. Ausreichend waren klinische Untersuchungen wie das schlichte Abtasten des Bauches. 52 Ein Befunderhebungs- bzw. ein Diagnosefehler lässt sich im Ergebnis nicht feststellen. Nach den Bekundungen des Sachverständigen gelangt eine Studie unter Berücksichtigung von 4480 Geburten zu dem Schluss, dass eine Makrosomie und eine Schulterdystokie praktisch nicht vorhersehbar seien. 53 Es bestand für den Beklagten zu 1) auch keine weitergehende Aufklärungspflicht, weil keine Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine Makrosomie oder eine Schulterdystokie hindeuteten. 54 Aus dem selben Grund bestand auch keine Veranlassung für den Beklagten zu 1), der Kindesmutter von einer Entbindung in einem Geburtshaus abzuraten. Da eine Prävention einer Schulterdystokie nicht möglich ist, hätten die Folgen auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus auftreten können. 55 2. Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) 56 Auch die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) ist im Ergebnis zurückzuweisen. 57 Dem Mutterpass ließen sich keine Hinweise auf eine Risikogeburt entnehmen 58 - keine Adipositas der Kindsmutter, 59 - kein Hinweis auf einen Diabetes, 60 - kein Hinweis auf eine fetale Makrosomie, 61 - keine übermäßige Gewichtszunahme. 62 Insoweit kann auf die Ausführungen zur Berufung gegen den Beklagten zu 1) Bezug genommen werden. Es bestand daher auch keine Notwendigkeit, auf eine Wiederholung der Ultraschalluntersuchung hinzuwirken, sodass weiter auch keine Veranlassung bestand, die Geburt abzulehnen und auf ein Krankenhaus zu verweisen. 63 Der Sachverständige hat zwar bei seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass das sog. Mc-Roberts-Manöver nicht gänzlich entsprechend der Beschreibung durchgeführt worden sei. Eine Durchführung auf dem Boden liegend sei zwar theoretisch möglich, standardmäßig werde das Manöver aber auf einem Stuhl oder einem Tisch durchgeführt, um die Überstreckung an den Beinen herbeiführen zu können. Jedoch konnte der Sachverständige ausschließen, dass sich ein anderer Verlauf ergeben hätte, wenn das McRoberts-Manöver auf einem Tisch ausgeführt worden wäre, weil die Schulterdystokie schnell durch das sog. Woods-Manöver gelöst werden konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen entsteht die Erb'sche Lähmung regelmäßig dann, wenn am Kopf des Kindes gezogen wird oder wenn es durch übergroßen Kraftaufwand zum Zerbrechen des Schlüsselbeins kommt. Für Beides konnte der Sachverständige in dem Gedächtnisprotokoll der Beklagten zu 2) keine Anhaltspunkte finden. Dort ist zwar vermerkt, dass der Kopf nach unten und oben gehebelt worden sei, während die Schulter fest war. Es wird jedoch auch nach Feststellung der Schulterdystokie noch vor dem McRoberts-Manöver noch Druck auf den Kopf ausgeübt, was solange keinen Fehler darstellt, solange nicht am Kopf gezogen wird, wofür sich keine Anhaltspunkte fanden. Letztlich konnte der Sachverständige die Ursache für die Plexusparese nicht genau angeben. Diese könne bereits während des Geburtsvorganges oder der Wehentätigkeit eingetreten sein. Naheliegend sei, dass sie im vorliegenden Fall während des Woods-Manöver entstanden sei, auszuschließen sei indes auch nicht eine Entstehung während des McRoberts-Manövers. 64 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann somit ein Behandlungsfehler auch gegenüber der Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden. III. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 67 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.