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Beschluss

10 W 70/13 (Abl)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren begehrt der Kläger vom Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz aus einer Körperverletzung, die der Kläger bei der Explosion einer vom Beklagten installierten Heizungsanlage erlitten hat. Er macht u.a. geltend, bestimmte Arbeiten im Haushalt infolge des Unfalls nicht mehr verrichten zu können. Der Beklagte meint, ursächlich hierfür sei vielmehr erheblicher körperlicher Verschleiß. Zum Beweis beruft er sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger hatte mit der Klageschrift einen ärztlichen Bericht zur Akte gereicht, aus dem sich als Nebendiagnose degenerative Veränderungen seiner Wirbelsäule ergeben hatten. Über die Behauptungen des Beklagten ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. Sch. . Die Sachverständige hat den Kläger nicht untersucht. Röntgenaufnahmen hat sie nicht eingesehen oder erstellt. Die Gutachtenerstellung erfolgte allein anhand der Gerichtsakten. Der Beklagte hat die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch hat die Richterin am Landgericht S. mit Beschluss vom 19. September 2013 zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt, der Beklagte möge, soweit er den Beweis für eine Vorschädigung mit Hilfe einer Bildgebung der Wirbelsäule des Klägers führen wolle, eine solche Aufnahme für die Zeit vor dem Unfall beibringen. Sie würde sodann der Sachverständigen vorgelegt werden. Soweit der Beklagte aber meine, was eher fernliegend sei, das Ausmaß der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule des Klägers zum Unfallzeitpunkt ließe sich noch gegenwärtig durch eine bildgebende Untersuchung feststellen, möge er dies klarstellen und einen weiteren Vorschuss i.H.v. 2.000 € einzahlen. Die Sachverständige würde sodann entsprechend beauftragt werden. Der Beschluss ist dem Beklagten am 26. September 2013 zugestellt worden. 2 Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beklagte hierauf die Richterin am Landgericht S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Aus dem Beschluss der abgelehnten Richterin vom 19. September 2013 ergäben sich Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Das prozessuale Gleichbehandlungsgebot sei verletzt. Die Beschlussgründe seien verletzend und zynisch. Das Gericht wisse, dass der Beklagte den Beweis für gesundheitliche Vorschädigungen des 70-jährigen Klägers erbringen wolle und dass hierzu Röntgenaufnahmen gefertigt oder vorhandene beurteilt werden müssten. Die abgelehnte Richterin habe es unterlassen, die Sachverständige hierzu aufzufordern, obwohl die Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht durch den Kläger schlüssig erfolgt sei. Den Beklagten stattdessen zur Beibringung von Röntgenaufnahmen des Klägers aufzufordern, spräche für Häme. Es sei selbstverständlich, dass der Beklagte über solche Aufnahmen nicht verfüge. 3 Die abgelehnte Richterin am Landgericht S. hat sich am 17. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf den Beschlussinhalt dienstlich geäußert. 4 Mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. November 2013 wurde das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Landgericht S. vom 9. Oktober 2013 für unbegründet erklärt. Die Formulierungen der abgelehnten Einzelrichterin seien weder abfällig noch höhnisch, ironisch oder kränkend. Sie verwiesen den Beklagten lediglich auf seine Beweisführungspflicht, zumal die Richterin erkennen lasse, unter bestimmten Voraussetzungen bereit zu sein, die Sachverständige auch mit einer körperlichen Untersuchung des Klägers zu beauftragen. 5 Gegen diesen ihm - offenbar - am 4. Dezember 2013 zugegangenen Beschluss hat der Beklagte mit dem am 17. Dezember 2013 per Telefaxkopie bei dem Landgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Es spräche für die Befangenheit der Abgelehnten, wenn sie den Beklagten zur Vorlage von Unterlagen auffordere, die er ganz offensichtlich nicht beschaffen könne. 6 Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. II. 7 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 2, 2. Alternative, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 8 Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Un-parteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228 – 3229, m.w.N.). Es kommt darauf an, ob die vorgetragenen und nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen nach Meinung einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Richters zu begründen. Nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen kann eine Ablehnung auf die richterliche Verfahrensleitung gestützt werden. Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen ist und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich verschlossen bleibt. 9 Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier noch keine hinreichenden Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität der abgelehnten Richterin zu zweifeln. Nach objektivem Verständnis konnte bei dem Beklagten durch die Formulierungen der abgelehnten Richterin in den Gründen des Beschlusses vom 19. September 2013 noch nicht der Eindruck entstehen, er werde vom Gericht gering geschätzt. Den von einer fremden Person auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Beklagten, der aus den vom Gegner zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für dessen gesundheitliche Vorschädigung hatte, wertete es nicht herab, dass das Gericht ihm mitgeteilt hat, er möge ggf. zum Beweis der Vorschäden Röntgenaufnahmen des Klägers aus der Zeit vor dem Unfall „beibringen“. Das Gericht unterstellt damit noch nicht, der Beklagte habe Röntgenaufnahmen von dem ihm fremden Kläger in seinem Besitz. Die Formulierung kann ebenso gut an den sogenannten „Beibringungsgrundsatz“ für die Beschaffung des Prozessstoffes und der Beweismittel anknüpfen, die grundsätzlich Sache der Partei und nicht des Gerichtes ist, auch wenn dasselbe gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinzuwirken hat, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und auch die Beweismittel bezeichnen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128, Rn. 11). Sachdienliche Beweisanträge bezüglich der Anschlusstatsachen, die einem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens vorzugeben sind, kann der Richter zur Wahrung der gebotenen Neutralität den Parteien indes nicht vorschlagen. Die Beibringung der Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich Sache der beweispflichtigen Partei (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn. 5). 10 Auch die in diesem Kontext getroffene Feststellung der abgelehnten Richterin, es sei eher fernliegend, dass der Beklagte meine, durch eine Untersuchung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt ließe sich das Ausmaß einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule zum Zeitpunkt vor dem Unfall feststellen, konnte dem Beklagten objektiv nicht als herabsetzend erscheinen. Nach objektiven Maßstäben liegt hierin auch aus der Sicht des Beklagten keine Geringschätzung seiner Person. Hierfür spricht, dass die abgelehnte Richterin insoweit um Klarstellung ersucht und die Beauftragung der Sachverständigen bei Zahlung eines entsprechenden Vorschusses ankündigt. 11 Auch die gebotene Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände drängt einer besonnen urteilenden Prozesspartei nicht die Schlussfolgerung auf, die abgelehnte Richterin werde das Verfahren nicht mehr mit der erforderlichen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit leiten können. Die einzelnen von dem Beklagten geltend gemachten Gründe rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 6. April 2006, Aktenzeichen: V ZB 194/05, zitiert nach juris).