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Urteil

6 U 33/13

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1092/12, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1092/12, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 57.372 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche aus Straßenbauarbeiten geltend. 2 Die Klägerin ist eine GmbH, die drei Tankstellen betreibt. Eine dieser Tankstellen liegt in G. , unmittelbar an der B. ... . Im Jahre 2010 führte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb Bau, im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen an der B. ... durch. Die Anlieger, so auch die Klägerin, waren zuvor, im Juni 2009, durch eine „Anwohnerinformation“ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die B. ... im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke über die Bahngleise bei W. im unmittelbaren Baubereich für ca. sieben Monate voll gesperrt werde. 3 Die Bauarbeiten fanden in der Zeit vom 14. Juni 2010 bis 30. November 2010 statt. Die Tankstelle der Klägerin war in dieser Zeit vom Durchgangsverkehr der B. ... abgeschnitten. Aufgrund eines Umleitungskonzepts war sie jedoch weiterhin sowohl per Kraftfahrzeug als auch fußläufig über den Knoten B. ... / B. ... erreichbar. Mindestens ein Hinweisschild an der B. ... wies auf die freie Zufahrt zur Tankstelle hin. 4 Die anderen beiden Tankstellen der Klägerin befinden sich in F. und L. , wobei die letztgenannte der Stammbetrieb ist, über die auch die Gewerbesteuer für alle drei Tankstellen erhoben wird. 5 Die Klägerin behauptete erstinstanzlich, durch die Baumaßnahme erhebliche Einbußen erlitten zu haben. Die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebes in G. sei gefährdet worden. Die Einnahmen der Tankstelle in G. seien während der Vollsperrung dramatisch eingebrochen. In keinem Monat hätten die laufenden Kosten gedeckt werden können, und dies, obwohl sie alle Maßnahmen ergriffen habe, die Auswirkungen der Vollsperrung auf die Tankstelle gering zu halten. Sie habe beispielsweise nicht benötigtes Personal entfernt und die Pachtkosten senken können. Dennoch habe die Tankstelle in jedem Monat der Baumaßnahme Verluste gemacht. Im Juni habe sie minus 3.480 Euro, im Juli minus 9.135 Euro, im August minus 8.731 Euro, im September minus 7.396 Euro, im Oktober minus 17.040 Euro und im November minus 3.312 Euro erwirtschaftet. Es sei im Wesentlichen nur der exzellenten Liquidität der Klägerin bei Beginn der Maßnahme zu verdanken, dass die Tankstelle auch heute noch existiere. Bezüglich der Einzelheiten der wirtschaftlichen Situation der Klägerin wird auf die Klageschrift, Bl. 3 bis 6 Bd. I d. A., die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz vom 19. September 2013, Bl. 145 Bd. I d. A., sowie auf die Geschäftsanalyse, Bl. 148 bis 236 Bd. I d. A., Bezug genommen. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr deshalb gemäß § 8a Abs. 5 FStrG ein Entschädigungsanspruch in Höhe der Kostenunterdeckung zustehe. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.372 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jährlich ab dem 1. Januar 2011, zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sämtliche durch die Klägerin dargelegte Ausgaben und Einnahmen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat weiterhin bestritten, dass die Klägerin alle Mittel aufgewandt habe, um die Auswirkungen der Vollsperrung auf ihren Geschäftsbetrieb so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen komme es ihrer Ansicht nach bei der Prüfung einer Existenzgefährdung nicht auf eine Beeinträchtigung der einzelnen Filiale, sondern auf eine solche des Gesamtunternehmens an. Dafür habe die Klägerin nichts vorgetragen. 8 Mit am 6. November 2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vorgelegen habe. Dabei komme es nicht auf die einzelne an der von den Bauarbeiten betroffenen Straße anliegende Filiale, sondern das Gesamtunternehmen an. Dafür, dass die ganze GmbH aufgrund der Bauarbeiten an der B. ... existentielle Probleme gehabt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Dies könne aber auch dahinstehen, da nach den Darlegungen der Klägerin nicht einmal die von den Bauarbeiten unmittelbar betroffene Tankstelle in G. in ihrem Fortbestand bedroht gewesen sei. Nach den zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen habe die Tankstelle zu jeder Zeit der Baumaßnahme über ausreichend Eigenkapital verfügt, um die erlittenen Verluste aufzufangen. Auch die in den Monaten der Baumaßnahme sinkende Barliquidität habe keine Existenzvernichtung befürchten lassen. 9 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass es nicht auf die Betrachtung des Gesamtunternehmens, sondern auf die wirtschaftliche Existenzgefährdung des betroffenen Betriebsteils, hier also der Filiale in G. , ankomme. Die Sperrung der B. ... habe die Tankstelle „schwerstens“ beeinträchtigt. Sie habe 62 Prozent ihres Betriebskapitals und zwei Drittel ihrer liquiden Mittel verloren. Die Opfergrenze sei damit überschritten worden. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.372 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jährlich ab dem 1. Januar 2011, zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. 15 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 16 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. 17 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 18 Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 8a Abs. 5 FStrG, einer Konkretisierung des Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff (so BGH für das inhaltsähnliche Hamburgische Wegegesetz in seinem Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 -, zitiert nach juris, Rn. 3). 19 § 8a Abs. 5 FStrG sieht eine Entschädigung für Gewerbetreibende vor, wenn Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder erheblich erschwert werden und dadurch die wirtschaftliche Existenz anliegender Betriebe gefährdet wird. 20 Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Erreichbarkeit der Tankstelle für den Zielverkehr nicht ausreichend im Sinne von § 8a Abs. 5 letzter Satz i. V. m. Abs. 4 Satz 3 FStrG war. Die wirtschaftliche Existenz der Tankstelle in G. war dadurch aber nicht in Gefahr. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung aus enteignenden Maßnahmen und enteignungsgleichem Eingriff in den Gewerbebetrieb - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf den Gewinnverlauf der betroffenen Filiale, sondern auf denjenigen des Gesamtunternehmens an (BGH, Beschl. v. 31. Mai 1990 - III ZR 138/88 - zitiert nach juris, Rn. 3; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 -, zitiert nach juris, Rn. 14). 22 Ob auf die Filiale oder den Gesamtbetrieb abzustellen ist, kann hier jedoch dahinstehen, da der Klägerin selbst unter Berücksichtigung ihrer Auffassung kein Entschädigungsanspruch zusteht. Der Fortbestand der Tankstelle in G. war auch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der GmbH zu keiner Zeit der Baumaßnahmen in Gefahr. Hier hat sich lediglich das grundsätzlich vom Straßenanlieger im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragende Risiko wirtschaftlicher Einbußen durch Straßenarbeiten verwirklicht, ohne jedoch die Opfergrenze zu erreichen. Die Opfergrenze liegt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem Inhalt der Gesetzesbegründung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Opfergrenze bei Straßenbauarbeiten vor Einführung des § 8a Abs. 5 FStrG bei der Existenzgefährdung. Lediglich für den Fall von Beeinträchtigungen durch den Bau neuer Verkehrsmittel (U-Bahn, S-Bahn) hat der Bundesgerichtshof die Opfergrenze bei spürbaren Vermögenseinbußen gesetzt, getragen von der Erwägung, dass diese Baumaßnahmen nicht auf den Zweck der Straße bezogen waren, sondern allein aus Gründen der Praktikabilität im Straßenverlauf durchgeführt wurden (Marschall-Grupp, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 6. Auflage, Rn. 37 zu § 8a m. w. N.). 23 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Gesetz geforderte Existenzgefährdung mit drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit definiert hat. Es ergibt sich - wie bereits dargelegt - bereits aus dem Wortlaut des Begriffes, aber auch aus der Gesetzesbegründung, dass es nicht um wirtschaftliche Schwierigkeiten geht oder aber wie die Klägerin meint, darum, ein „Opfer erbracht“ zu haben, sondern ausschließlich um das Fortbestehen des Betriebes. Dessen Existenz kann infolge wirtschaftlicher Einbußen nur durch drohende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit beeinträchtigt sein. Insoweit ergibt sich auch kein Widerspruch mit der durch den VGH Baden Württemberg (Urt. v. 17.12.2004 – 5 S 1914/03 – zitiert nach juris, Rn. 25) gewählten Definition der Existenzgefährdung mit „langfristiger fehlender Kostendeckung“. Denn auch diese läuft letzten Endes auf eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinaus. Entscheidend ist dabei nicht die fehlende Kostendeckung an sich, sondern die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens, von der abhängig ist, wie langfristig eine Kostenunterdeckung bis zur Auslösung von Entschädigungsansprüchen im Einzelfall sein darf. 24 Die wirtschaftliche Situation der Tankstelle in G. ließ bei einer Dauer der Bauarbeiten von letztlich 5 Monaten und 16 Tagen keine Existenzvernichtung befürchten. 25 So sind zwar in den Monaten der Straßensperrung erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Während sich die Umsatz- und Gewinnzahlen im gleichen Zeitraum im Jahr 2009 noch wie folgt gestalteten: 26 Monat Umsatz Gewinn/Verlust Juni 2009 86.173 Euro 1.399 Euro Juli 2009 89.242 Euro 2.276 Euro August 2009 90.945 Euro - 434 Euro September 2009 83.686 Euro 3.282 Euro Oktober 2009 84.518 Euro - 941 Euro November 2009 83.629 Euro 1.399 Euro 27 und auch in den Monaten unmittelbar vor Baubeginn sogar noch etwas gestiegen waren: 28 Monat Umsatz Gewinn/Verlust März 2010 85.168 Euro 4.457 Euro April 2010 88.229 Euro 3.246 Euro Mai 2010 94.731 Euro 4.758 Euro 29 sanken diese ab Beginn der Baumaßnahmen merklich ab: 30 Monat Umsatz Gewinn/Verlust Juni 2010 57.481 Euro - 3.480 Euro Juli 2010 26.334 Euro - 9.135 Euro August 2010 23.228 Euro - 8.731 Euro September 2010 22.236 Euro - 7.396 Euro Oktober 2010 19.623 Euro - 17.040 Euro November 2010 21.535 Euro - 3.312 Euro 31 Der stark gesunkene Umsatz hat sogar zu monatlichen Verlusten von bis zu 17.040 Euro (Oktober 2010) geführt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diesen Verlusten zu jeder Zeit ausreichend Eigenkapital gegenüberstand. Dieses betrug im Juni 2010 51.710 Euro und im November 2010 bei Abschluss der Bauarbeiten noch 19.783 Euro. Auch die Barliquidität ist ausgehend von 18.000 Euro im Juni 2010 nicht unter 6.000 Euro gesunken. Das Betriebskapital und die Barliquidität sind zwar bedingt durch die Straßenarbeiten in erheblichem Maße reduziert worden. Dies allein reicht für einen Entschädigungsanspruch nach § 8a Abs. 5 FStrG jedoch nicht aus. Denn letztlich ist entscheidend, dass der geplante und tatsächlich benötigte Zeitraum der Bauarbeiten angesichts der wirtschaftlichen Stärke der Tankstelle so kurz bemessen war, dass die Verluste, die Reduzierung des Eigenkapitals und der Barliquidität sich nicht in einer Existenzgefährdung, also einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung niederschlagen konnten. Bei der Tankstelle in G. handelte es sich um eine gesunde Filiale mit guter Liquidität, die vor den Bauarbeiten durchweg stabile Umsatzzahlen in einem Bereich aufwies, der es erlaubte, das Betriebskapital stetig zu steigern. So betrug das Betriebskapital im Juni 2009 noch 4.326 Euro, im September 2009 10.280 Euro, im Dezember 2009 schon 19.647 und im Mai 2010 bereits 55.221 Euro. Dass sich diese wirtschaftliche Entwicklung nach Freigabe der B. ... zum 1. Dezember 2010 so nicht fortsetzen könnte, dafür bestanden aus damaliger Sicht keine Anhaltspunkte. Die seinerzeit zu prognostizierenden Umsatzanstiege und zu erwartenden erneuten Gewinne für die Zeit nach dem Abschluss der Baumaßnahme stehen der Annahme einer Existenzbedrohung durch erlittene und noch zu erleidende Verluste entgegen. Die Tankstelle hat sich auch - wie von vornherein zu erwarten - nach Beendigung der Bauarbeiten wieder von ihren baubedingten Einbußen erholt. 32 Auch aus dem Institut des enteignenden Eingriffs steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Soweit ein enteignender Eingriff vorläge, hätte er jedenfalls in § 8a Abs. 5 FStrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren. 33 Ebenso kann die Klägerin aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs keine Entschädigung verlangen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten. Die Beklagte hat im Gegenteil die Bauarbeiten früher als geplant beendet. III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. 36 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). V. 37 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.