Urteil
9 U 5/14
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Dezember 2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle - Einzelrichter - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 7.649,93 € EUR Gründe A. 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. B. 2 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. 3 Das Landgericht hat die Klage hier im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Rückforderungsanspruch. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält keine Vereinbarung über die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 4,5 %. Durch das Zuschlagsschreiben vom 1. September 2008 ist zwischen den Parteien noch kein Vertrag zu Stande gekommen, da die Klägerin das Angebot der Beklagten nicht ohne Abänderung angenommen hat. Für das Verhältnis der Parteien ist deshalb der schriftliche Vertrag vom 17. Oktober 2008 maßgebend, der keine Vereinbarung über die Gewährung eines Nachlasses enthält. II. 4 Der Kläger hat keinen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB, da zwischen den Parteien ein Nachlass nicht rechtswirksam vereinbart worden ist. Denn die Rechtsbeziehungen bestimmen sich ausschließlich nach dem schriftlichen Vertrag vom 17. Oktober 2008. 5 1. Nach dem zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gültigen § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A kam ein Vertrag bereits grundsätzlich dann zu Stande, wenn auf das Angebot rechtzeitig und ohne Abänderung im der Zuschlag erteilt wurde. Dies galt auch dann, wenn eine spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist. 6 2. Hier ist ein Vertragsschluss durch das Zuschlagsschreiben vom 1. September 2008 nicht erfolgt. Denn dieses Schreiben nimmt das Nebenangebot der Beklagten nicht ohne Abänderungen an. 7 a) Das Nebenangebot der Beklagten vom 19. August 2008 enthält für die Bereiche 001 -009 Pauschalpreise. Für den Bereich 010 „Pflanzarbeiten“ heißt es in dem Angebot dagegen: „lt. LV 35.461,97 €“ (vgl. Bd. I, Bl. 44 d. A.). Diese Position ist außerdem die betragsmäßig größte im Angebot. 8 b) Das Zuschlagsschreiben des Klägers vom 1. September 2008 lautet wie folgt: 9 „… Nach Prüfung und Bewertung aller zur Submission, am 21. 08. 2008, 10 13.00 Uhr vor gelegenen und verlesenen Angebote erteilen wir auf das von ihnen unterbreitete Nebenangebot den Zuschlag. Ihr Nebenangebot unterbreitet eine Pauschalierung aller Leistungsbereiche, bis auf LV-Position 010 „Pflanzarbeiten“. Das Pauschalangebot beläuft sich auf 11 Brutto: 181.310,74 € 12 Und vermindert sich durch 4,5 % Nachlass auf 13 Brutto: 173.151,76 €. 14 Hiermit mit ist ein Pauschalvertrag abzuschließen. “ (vgl. Bd. I, Bl. 45 d. A.) 15 c) Die Auslegung des Zuschlagschreibens ergibt, dass es im Verhältnis zum Nebenangebot der Beklagten Änderungen enthält. 16 aa) Die Auslegung hat sich danach zu richten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war, es kommt daher darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste (BGH vom 12. März 1992, Az.: IX ZR 141/91, zitiert nach juris Rz. 19 m.w.N.). Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Inhalt der auszulegenden Urkunde. Die Partei muss die in der Urkunde enthaltene Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie bei Berücksichtigung der für sie erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (BGH, a.a.O.). 17 bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Schreiben des Klägers so zu verstehen, dass er einen Pauschalpreisvertrag mit einer Summe von 173.151,76 € abschließen wollte. 18 Zwar hatte der Kläger zunächst zutreffend festgestellt, dass die Position 010 des Leistungsverzeichnisses gerade nicht pauschaliert angeboten worden ist. Gleichwohl fährt er dann fort: „Das Pauschalangebot beläuft sich auf …“ 19 Dies ist in sich widersprüchlich. Denn als Pauschalangebot hätte nur die Summe der Leistungsposition 001-009 aufgelistet werden dürfen, wenn der Kläger selbst - zutreffenderweise - die Leistungsposition 010 als Einheitspreisangebot verstanden hatte. Die Beklagte hatte diese Position zwar beziffert. Diese Bezifferung war jedoch gerade ausdrücklich kein verbindlicher Pauschalpreis. Stattdessen war von der Beklagten eine Abrechnung nach Einheitspreisen gewollt. Diese Art der Abrechnung beinhaltet aber immer die Möglichkeit von gewissen Abweichungen. 20 Der Kläger hat jedoch in seinem Zuschlagsschreiben vom 1. September 2008 auch die Position 010 wie ein Pauschalpreisangebot behandelt und insgesamt den Zuschlag für einen genau bezifferten Pauschalpreis erteilt. Dies zeigt sich insbesondere durch die drucktechnische Hervorhebung des Betrages und des letzten Satzes. Denn beides ist fett gedruckt. Da sich aus dem Schreiben auch ergibt, dass ihm bewusst war, dass es sich bei der Position 010 um keine Pauschalpreisposition handelte, ist er offenbar sogar bewusst von dem Nebenangebot abgewichen. 21 Der Senat kann sich daher der Rechtsauffassung des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Mai 2014 nicht anschließen, dass das Nebenangebot der Beklagten ohne Änderung angenommen worden sei und der Text des Zuschlagsschreibens nur nicht exakt formuliert sei. 22 Aus der Sicht des Erklärungsempfängers, also der Beklagten, war das Schreiben nicht anders zu verstehen, als dass ein Pauschalpreisvertrag geschlossen werden sollte. Damit stellte dieses Schreiben objektiv daher eine Annahme unter Änderung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar. 23 Beide Parteien haben das Schreiben auch nicht im Sinne eines gemeinsamen Irrtums -entgegen dem objektiven Erklärungswert - als änderungslose Annahme des Nebenangebots der Beklagten verstanden. Dies wäre nur anzunehmen, wenn der später geschlossene schriftliche Bauvertrag mit dem Nebenangebot der Beklagten deckungsgleich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. 24 Denn der später abgeschlossene Bauvertrag vom 17. Oktober 2008 enthält u.a. die Abrede über die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 4,5 % gerade nicht. Darüber hinaus haben nach dem 1. September 2008 zwischen den Parteien offensichtlich noch weitere Verhandlungen stattgefunden. Denn in dem schriftlichen Bauvertrag sind als Anlagen ein Bauzeitenplan vom 19.09.2008, ein Zahlungsplan vom 11.09.2008 und ein Nachtrag vom 18.09.2008 erwähnt. Alle diese Urkunden sind nach dem Zuschlagschreiben vom 1. September 2008 verfasst worden. 25 3. Da der Vertrag nicht im Sinne des § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A durch Zuschlag zu Stande gekommen ist, richtet sich die Vertragsbeziehung der Parteien nach dem schriftlichen Vertrag vom 17. Oktober 2008, der keine Nachlassvereinbarung enthält. C. 26 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auszusprechen, da die Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt. 27 II. Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 63 GKG, 3 ZPO. 28 III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; denn diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beurteilung des Einzelfalles gebietet auch nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechtes zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.