OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 AR 8/14 (Zust)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Magdeburg. Gründe 1 Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Magdeburg (Beschluss vom 6.5.2014) als auch das Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 12.6.2014) für sachlich unzuständig erklärt haben. 2 In der Sache zuständig ist das Amtsgericht Magdeburg. Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 16.12.2008 – 7 W 79/08 – [MDR 2009, 654]) an, dass der mit der Zahlungsklage verbundene Feststellungsantrag jedenfalls dann den Streitwert nicht erhöht, wenn die Forderung ausschließlich auf ein Vorsatzdelikt (wie vorliegend § 266a StGB) gestützt wird, weil dann identische Streitgegenstände vorliegen. Ist nur der Wert des Zahlungsantrages (4.787,73 Euro) zu berücksichtigen, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben (§ 23 Nr. 1 GVG).