Urteil
10 U 16/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, verkündet am 26. Februar 2013, Geschäftszeichen: 11 O 679/12, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.333,26 € festgesetzt. Gründe A. 1 Es wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, verkündet am 26. Februar 2013, Geschäftszeichen: 11 O 679/12, Bezug genommen. 2 Die Parteien streiten um den Ersatz von Mangelbeseitigungskosten. Sie schlossen am 19./23. Juli 2004 einen Vertrag über Planungs- und Baubetreuungsleistungen. In § 3 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten sie die Übertragung folgender Leistungen auf die Beklagte: 3 1. „Leistungen gemäß § 55 HOAI /Ingenieurbauwerke Leistungsphasen 3 bis 7 und 9, siehe Angebot 4 2. Leistungen gemäß § 64 HOAI/Tragwerksplanung Leistungsphasen 3 bis 6 5 3. Leistungen gemäß § 73 HOAI/Technische Ausrüstung Leistungsphasen 3 bis 9 6 4. örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI“. 7 Neben der Wasseraufbereitungsanlage U. wurde auch ein Bürogebäude errichtet. Hierfür erstellte die Beklagte im Rahmen der Ausschreibung im Mai 2006 die Entwurfsplanung im Maßstab 1:50 (Anlage K 29, Anlagenband). Die Streitverkündete und deren Subunternehmer erbrachten ihre Leistungen jeweils nach Freigabe ihrer Detailplanungen durch die Beklagte. Die Bauleistungen nahm die Klägerin am 08. Januar 2008 ab. Im Winter 2009/2010 trat durch das Dach des Bürogebäudes Wasser ein. Die Klägerin ließ die Mängel begutachten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sollen die Regenwasserschäden im Inneren und an der Fassade des Gebäudes sowohl auf eine mangelhafte Planung der Dachdeckung als auch auf eine mangelhafte Bauüberwachung und eine mangelhafte Bauausführung zurückzuführen sein. 8 Mit Schreiben vom 01. Juni 2010 forderte die Klägerin die Beklagte und die Streitverkündete auf, ihre Eintrittspflicht für die Mängelbeseitigung zu bestätigen. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 17. Juni 2010 die Streitverkündete auf, die Mängelbeseitigung abzustimmen und die Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sich im Rahmen der Leistungsphase 9 um die Dokumentation der Mängel zu bemühen und deren Beseitigung für die Klägerin gegenüber dem Generalunternehmer zu verlangen. Konkrete Versäumnisse bei der Objektüberwachung seien nicht erkennbar. Insoweit werde auch eine gesamtschuldnerischer Haftung der Beklagten „in Bezug auf die vom Generalplaner zu erbringende Werkleistung“ abgelehnt (Anlage K 6, Blatt 77 Bd. I der Akte). Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2010 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - keine Bedenken dagegen zu haben, dass das Sachverständigenbüro S. mit der Sanierungsplanung und gutachterlichen Begleitung der Mängelbeseitigung beauftragt werde (Anlage K 10, Blatt 83 Bd. I der Akte). Der Sachverständige S. überwachte die Mangelbeseitigung. Nach seinen Feststellungen habe der Architekt seine Überwachungspflicht nicht korrekt wahrgenommen und bei den Trockenbauarbeiten durch mangelnde Obhut Mängel entstehen lassen. Insbesondere bei der Überprüfung der Dampfbremse hätte der Architekt ein „erhöhtes Aufgabenvolumen zu meistern“. Er hätte vor den Trockenbauarbeiten die Dampfbremse überprüfen müssen. Vor dieser Überprüfung hätte er auch die eingebrachte Dämmung stichprobenartig nachvollziehen können. Hier hätte ihm auffallen müssen, dass insbesondere an den Fenstern keine Dämmung vorhanden gewesen sei und dass auch die Dampfbremse nicht fachmännisch an die Fensterrahmen angeschlossen worden sei. 9 Von den entstandenen Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 46.980,82 € (abzgl. 2 % Skonto laut Blatt 113 Bd. I der Akte) und den Kosten der Sachverständigengutachten in Höhe von 14.763,75 € macht die Klägerin 40 % geltend. 10 Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Beklagte habe die vertraglich übernommenen Pflichten, das streitgegenständliche Betriebsgebäude zu planen und die Bauaufsicht zu führen, verletzt. Die Beklagte habe nach dem Vertrag sowohl die Planung des Gebäudes als auch die Bauaufsicht geschuldet. Die Ausführungen zur HOAI könnten dahingestellt bleiben. Die Vorschriften regelten nur die Preise für die jeweiligen Leistungsphasen. Auf derartige Fragen käme es vorliegend nicht an. Es gebe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass zu den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch die Planung des Bürogebäudes gehört habe. Schließlich habe die Klägerin die Planungsunterlagen für das Betriebsgebäude mit der Anlage K 29 vorgelegt. Hieraus ließe sich entnehmen, dass die Beklagte die Pläne für das streitgegenständliche Betriebsgebäude gefertigt habe. Entsprechendes gelte auch für die Bauaufsicht. Nach § 3 des Vertrages sei der Beklagten die örtliche Bauaufsicht übertragen worden. Dass diese sich auch auf das Betriebsgebäude erstreckt habe, habe die Beklagte im Rahmen der Organisation der Sanierungsarbeiten selbst bestätigt. Andernfalls seien ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 04. März 2011 nicht nachvollziehbar. Das prozessuale Bestreiten der Beklagten erschließe sich der Kammer nicht. 11 Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten neben Ausführungsmängeln auch Planungsfehler und Mängel bei der Bauaufsicht vorgelegen. Die Planungsmängel seien auf Seite 10 des Gutachtens im Zusammenhang mit einer fehlenden Unterdeckung, die aufgrund der Verwendung des Dachziegels ... notwendig gewesen sei, ausgeführt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 1 widerspreche den Feststellungen des Sachverständigen nicht, weil sie die vom Sachverständigen festgestellten Anforderungen des Herstellers bestätige. Dass die Unterdeckung - entgegen den Herstellerangaben - bei der Planung der Ausführungsarbeiten nicht berücksichtigt worden sei, sei unstreitig. Die Beklagte habe auch nicht in Abrede gestellt, dass bei der Planung des Gebäudes die geographischen und klimatischen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und auch Detailskizzen gefehlt hätten. Auch dies habe der Sachverständige zutreffend als Planungsmangel erkannt. Der Sachverständige habe darüber hinaus festgestellt, dass die Ausführungen der unterseitigen Bekleidung der Dachkonstruktion mit GK-Platten aufgrund von Planungsvorgaben nicht beherrschbar gewesen seien. Dies beruhe auf der geringen Deckenhöhe. Die niedrige Deckenhöhe habe es erschwert beziehungsweise verhindert, dass die Platten hätten ordnungsgemäß befestigt werden konnten. Auch die Zuordnung dieses Mangels als mitwirkenden Planungsfehler begegne keinen Bedenken. 12 Insoweit habe der Sachverständige aber auch einen Mangel bei der Bauaufsicht angenommen, weil eine vertragsgemäße Bauaufsicht hätte bemerken müssen, dass die Handwerker aufgrund der niedrigen Deckenhöhe nicht fachgerecht würden arbeiten können. Den gleichen Schluss ziehe der Sachverständige aus dem Fehlen von Detailskizzen. Das Fehlen von Detailskizzen hätte hiernach einer gehörigen Bauaufsicht auffallen und Anlass zu Kontrollen geben müssen. Der Sachverständige habe bei der Dachkonstruktion einen Ausführungsmangel dahin festgestellt, dass ein Abstandsholz zwischen Stütze und Unterzug eingebracht worden sei. Dieser Mangel habe zugleich auch einen Überwachungs- und einen Planungsmangel dargestellt, weil dieser Ausführungsmangel der Bauaufsicht hätte auffallen müssen. Zugleich hätte die Mängelbeseitigung verlangt, dass an dieser Stelle die Statik hätte überarbeitet werden müssen. 13 Die Kammer sei nicht gehindert das Gutachten zu verwerten, auch wenn es sich nur um substantiiertes Parteivorbringen handele. Die Beklagte hätte die Feststellungen des Sachverständigen im Detail nicht bestritten. Das Vorbringen der Beklagten beschränke sich letztlich darauf, ihre Verantwortung für Planung und Bauaufsicht des Baus des Bürogebäudes in Abrede zu stellen und die Höhe der Mangelbeseitigungskosten nur vorsorglich zu bestreiten, da sie die Kosten noch nicht hätte ausreichend prüfen können. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil sie bereits vorprozessual mit Schreiben vom 20. August 2010 anerkannt habe, dass das Gebäude zu sanieren sei und weitere Haftungserklärungen nur aus Gründen ihrer Versicherung abgelehnt habe. Auch das Gutachten habe bereits seit dem 22. April 2010 vorgelegen. 14 Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten bedürfe keiner Klärung, weil die Frage der Haftungsquote allein das Verhältnis der Beklagten zur Streitverkündeten beträfe. Im Verhältnis zur Klägerin hafte die Beklagte neben dem Bauunternehmen gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldnerin und hätte auch in vollem Umfang in Anspruch genommen werden können. Zwar sei die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin deren Erfüllungsgehilfin und bilde zusammen mit der Streitverkündeten kein Gesamtschuldverhältnis, solange das Bauwerk errichtet würde und die primären Leistungsansprüche im Streit stünden. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn der Bauunternehmer und das Planungsbüro bereits gemeinsam Mängel zu verantworten hätten und die Leistung des einen, jedenfalls teilweise, dem anderen zugute käme. Insoweit komme es für die Beurteilung, ob ein Gesamtschuldverhältnis vorläge, nicht auf eine formale Anknüpfung an. Es sei deshalb nicht erheblich, welche Rechte der Bauherr gegenüber seinen Schuldnern hätte geltend machen können. Maßgebend sei, ob gleichstufige Ansprüche vorliegen würden. Das sei hier der Fall, weil die Rechtsfolgen nicht mehr auf unterscheidbare persönliche Handlungspflichten gerichtet seien, sondern es nur noch um die Erbringung von Geldzahlungen gehe. Nichts anderes ergebe sich, wenn man auf die häufig kritisierte Annahme einer Zweckgemeinschaft zurückgreife. Es sei sachwidrig, Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten über die richtige Bemessung der Verursachungsbeiträge oder die Schadensquote in das Prozessrisiko der Klägerin zu stellen. Dies obliege dem Innenausgleich. Ob die Mangelbeseitigungskosten in allen Einzelheiten richtig ermittelt worden seien, könne die Kammer dahingestellt sein lassen, weil sich die Klägerin, im Hinblick auf das Leistungsverhalten der Streithelferin, auf die Geltendmachung der vom Sachverständigen ermittelten Quote, die der Beklagten anfallen würde, beschränkt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Überprüfung der Mangelbeseitigungskosten zu einer Unterschreitung der geltend gemachten Quote führen würde. Dies habe die Beklagte auch nicht behauptet. 15 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. März 2013 die Berichtigung des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils dahin beantragt, dass sie behauptet habe, die Mängel seien auf die Werkplanung zurückzuführen, die sie nicht erstellt habe. Gleichzeitig habe die Beklagte behauptet, sie sei mit Ingenieurleistungen, nicht aber mit der eigentlichen Gebäudeplanung nach § 15 HOAI beauftragt gewesen. Der Antrag wurde mit Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 09. April 2013 zurückgewiesen (Bl. 99 Bd. II d.A.). 16 Gegen das ihr am 04. März 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 04. April 2013 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 06. Mai 2013, eingegangen am selben Tag, begründet hat. Die Beklagte habe das Bauvorhaben für die Klägerin funktional und teilfunktional ausgeschrieben. Die entscheidende Ausführungsplanung und Werkplanung sei von der Streithelferin der Klägerin erbracht worden. Diese Planung habe Mängel enthalten, die sich im Bauvorhaben manifestiert hätten. Der Sachverständige habe nur zwischen Planungsfehlern, Ausführungsfehler und Bauüberwachungsfehlern differenziert. Er habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, wer für welche Planung einzustehen hatte. Dieser Frage sei man in erster Instanz nicht nachgegangen. Die Beklagte solle nach dem Inhalt des angegriffenen Urteils abstrakt für Planungsmängel einzustehen haben, obwohl diese von der Streitverkündeten zu verantworten gewesen seien. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestünden nicht. Es lägen keine Planungsmängel der Beklagten vor. Sollte die Verantwortlichkeit auf die fehlende Überprüfung von Plänen durch die Streitverkündete gestützt werden, müsse sich die Klägerin aber deren Verschulden nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. Die Begründung eines Planungs- oder Bauüberwachungsfehlers setze Vortrag dazu voraus, dass die aufgetretenen Probleme überhaupt in die vertragliche Verantwortlichkeit des Architekten oder Ingenieurs fielen. Der Auftraggeber müsse das Problem einer bestimmten Leistung des Architekten oder Ingenieurs zuordnen. Dies sei bislang nicht geschehen. Insoweit werde auf die Anlage K 33 verwiesen. Darin sei als Entwurfsverfasser die Beklagte genannt, nicht aber als diejenige, die die „Werkplanung Ausrüstung“ und die „Werkplanung Bau“ erstellt habe. Die dort genannten Büros seien Subplaner der Streitverkündeten. In deren Plänen aber seien die Planungsmängel entstanden. Gleiches ergebe sich aus dem überreichten Blatt zum „Prüflauf Objektpläne und Tragwerksplanung und sonstige Ausführungspläne“ mit dem Stand 16. Oktober 2006 (ebenfalls Anlage K 33). Hier werde deutlich, dass durch die Beklagte zwar die Freigabe von Plänen erfolgt sei, die Planung selbst aber durch die Subunternehmer der Streitverkündeten. Die Beklagte habe „nur“ freigegeben. Gleiches ergebe sich aus den Baustellenvermerken, z.B. Bl. 3 des Vermerks Nr. 12, Anlage K 35, Ziffer 10.4.1., wo es heiße, dass seitens der Beklagten die Streitverkündete nochmals ausdrücklich auf die termingerechte Vorlage von Werkplänen hingewiesen worden sei, weil kurzfristig Ausführungen anstünden, für die es noch keine Planungsgrundlagen gebe. Die Werkplanung sei der Beklagten zur Prüfung vorzulegen gewesen. Die Beklagte sei zwar Entwurfsverfasserin der eigentliche Ausführungsplan aber stamme von den Subplanern der Streitverkündeten. Hier und nicht im Rahmen der Entwurfsplanung seien die Mängel entstanden. Es sei von entscheidender Bedeutung, ob die Beklagte für originären Planungsmängel oder nur dafür einzustehen habe, dass sie die Planungsmängel eines anderen Baubeteiligten nicht erkannt habe. Hierzu bedürfe es genauer Feststellungen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin und die Streitverkündete zu 1) und deren Streithelferin beantragen, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Klägerin ist der Auffassung, aus der Berufungsbegründung ergäben sich die Umstände einer Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit nicht hinreichend. Die Berufungsbegründung setze sich nicht mit den tragenden Entscheidungsgründen auseinander. Die Beklagte belasse es bei allgemeinem Vortrag, der eine Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgelegten und vom Landgericht einbezogenen Gutachten nicht enthalte. In der Berufungsbegründung werde sich nicht mit den Entscheidungsgründen bezüglich der mangelhaften Bauüberwachung auseinandergesetzt. 22 Die Beklagte sei mit der Planung des Betriebsgebäudes vollumfänglich beauftragt gewesen und habe die Bauüberwachung geschuldet. Die Beklagte habe als Generalplanerin die gesamte Verantwortung für den Planungsprozess übernommen und damit auch für Fehler der ihr zur Prüfung und Genehmigung vorgelegten Werkplanungen Dritter. Die Abläufe seien dabei von der Beklagten als Generalplanerin so festgelegt worden, dass ihr die - die Ausführungsplanung konkretisierende - Werkplanung zur Prüfung und Freigabe von der Streitverkündeten vorzulegen gewesen sei. Sämtliche Planungen seien von der Beklagten geprüft und später als genehmigt zur Ausführung freigegeben worden. Als Gesamtplanerin habe sie im Rahmen der „Feinabstimmung“ zwischen Werkplanung und der von ihr vorbereiteten Ausführungsplanung auch die Verantwortung für die „Übereinstimmung mit den Vorgaben vollständig übernommen“. Abweichungen zwischen den angeblich von der Subunternehmerin der Streitverkündeten vorgelegten Planunterlagen zu der von der Beklagten stammenden Ausführungsplanung hätte die Beklagte bemerken und gegenüber der Klägerin anzeigen müssen. Sie hätte sie nicht genehmigen dürfen. Die Bauvermerke sprächen nicht gegen eine Verantwortung der Beklagten für die Prüfung der Werkplanung. Die Beklagte setze sich nicht mit den landgerichtlichen Feststellungen zum Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinander. Es sei unzureichend auf ein Mitverschulden der Klägerin für das Handeln der Streitverkündeten zu verweisen. 23 Dem schließen sich die Streitverkündeten im Wesentlichen an. B. 24 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte setzt sich entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO in der Berufungsbegründung nicht damit auseinander, dass das Landgericht die Verurteilung der Beklagten auch darauf gestützt hat, sie habe - neben Planungspflichten - die ihr obliegende Pflicht zur Bauüberwachung verletzt und auch diese Pflichtverletzung habe zur Mangelhaftigkeit des Daches und damit zur Begründung des Anspruches der Klägerin geführt. 25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt eine Berufung den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht, so dass im Fall der uneingeschränkten Anfechtung die Berufungsbegründung geeignet sein muss, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen: VI ZR 228/05, zitiert nach juris). Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung über einen prozessualen Anspruch auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt, anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen: XII ZB 572/10, zitiert nach juris). Bei einem teilbaren Streitgegenstand - wie hier - oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufung deshalb grundsätzlich auch auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird, weshalb es, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, nicht genügt, wenn der Berufungsführer sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen: VI ZR 228/05, zitiert nach juris). So liegt die Sache hier. 26 Das Landgericht hat ausdrücklich in seinem Urteil festgestellt, die Beklagte habe auch die vertraglich übernommene Pflicht, die Bauaufsicht zu führen, verletzt. Sie habe nach dem Vertrag die Bauaufsicht geschuldet. Es gebe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass zu den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch die Bauaufsicht gehört habe. Nach § 3 des Vertrages sei der Beklagten die örtliche Bauaufsicht übertragen worden. Dass diese sich auch auf das Betriebsgebäude erstreckt habe, habe die Beklagte im Rahmen der Organisation der Sanierungsarbeiten selbst bestätigt. Andernfalls machten ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 04. März 2011 keinen Sinn. Das prozessuale Bestreiten der Beklagten erschließe sich der Kammer deshalb nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten auch Mängel bei der Bauaufsicht vorgelegen, weil dieser hätte auffallen müssen, dass die Handwerker aufgrund der niedrigen Deckenhöhe nicht fachgerecht würden arbeiten können. Den gleichen Schluss ziehe der Sachverständige aus dem Fehlen von Detailskizzen, weil dies einer gehörigen Bauaufsicht hätte auffallen und Anlass zu Kontrollen geben müssen. Darüber hinaus habe in dem von dem Sachverständigen festgestellten Mangel der Dachkonstruktion bzgl. des Abstandsholzes zwischen Stütze und Unterzug zugleich auch ein Überwachungsmangel gelegen, weil dieser Ausführungsmangel der Bauaufsicht ebenfalls hätte auffallen müssen. 27 Nach alledem hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten erkennbar auch darauf gestützt, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Überwachung des Baus des Bürogebäudes verletzt und hierdurch den Baumangel mitverursacht. Hiergegen wendet sich die Berufung aber nicht. In dem Berufungsvorbringen setzt sich die Beklagte ausschließlich mit dem Vorwurf der mangelhaften Planung als vermeintlicher Mangelursache auseinander. Dies führt dazu, dass die Berufung unzulässig ist. Der jedenfalls teilbare Streitgegenstand der Pflichtverletzungen bei der Planung und der bei der Bauüberwachung wird nicht vollumfänglich angegriffen. Die Berufung erstreckt sich damit nur auf einen Teil des Streitstoffs, nämlich die bestrittenen Pflichtverletzungen bei der Planung. Das genügt aber nicht, um das landgerichtliche Urteil in Frage zu stellen, denn die Beklagte befasst sich so nur mit einem Begründungselement, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft. Die Verurteilung der Beklagten wegen ihrer pflichtwidrigen Bauüberwachung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, obwohl die Verurteilung der Beklagten auch hierauf beruht. Insoweit genügt es den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht, wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung bzgl. der Bauüberwachung ausschließlich allgemein ausführt, die Begründung eines Planungs- oder Bauüberwachungsfehlers setze Vortrag dazu voraus, dass die aufgetretenen Probleme überhaupt in die vertragliche Verantwortlichkeit des Architekten oder Ingenieurs fallen könnten und dass der Auftraggeber verpflichtet sei, das Problem einer bestimmten Leistung des Architekten oder Ingenieurs zuzuordnen, was bislang unterblieben sei. Dies allein trägt die Berufung zu dem von dem Landgericht festgestellten Bauüberwachungsverschulden gemäß § 520 Abs. 3 ZPO nicht. Hier hätte es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Vortrags dazu bedurft, auf welchen Gründen die Ansicht der Beklagten im Einzelnen beruht. Die Beklagten setzen sich nicht damit auseinander, dass das Landgericht eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Bauaufsicht ausdrücklich aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag bejaht hat und die Gegenargumente der Beklagten zu den in Bezug genommenen Vorschriften der HOAI für nicht durchgreifend hielt. Auch damit, dass der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 04. März 2011 dafür spräche, dass sich diese Pflicht zur Bauaufsicht auch auf das Bürogebäude erstreckt habe, setzt sich die Berufungsführerin nicht ansatzweise auseinander. Nach den o.g. Erwägungen des Landgerichts zu den einzelnen Bauaufsichtsmängeln genügte es den Zulässigkeitsanforderungen an eine Berufung nicht, zu behaupten, es sei vom Auftraggeber eine Zuordnung der aufgetretenen Probleme zu einer bestimmten Leistung des Architekten oder Ingenieurs unterblieben. 28 Es ist auch nicht nur ein Teil des klägerischen Anspruchs davon betroffen, dass die Beklagte die Verurteilung wegen kausaler Pflichtverletzungen bei der Bauüberwachung nicht angreift. Die Pflichtverletzungen bei der Planung und die bei der Bauüberwachung rechtfertigen nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils jeweils für sich die Ansprüche der Klägerin. C. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Festsetzung des Wertes der Berufung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.