Urteil
1 U 119/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. 1 Die im Mai 1966 geborene Klägerin unterzog sich am 20.9.2007 einer Gallenoperation im Hause der Beklagten zu 1., wo der Beklagte zu 2. während seines Bereitschaftsdienstes auch die Behandlung der Klägerin übernahm. Der Beklagte zu 3. ist der nachbehandelnde Hausarzt der Klägerin, zu dem sie sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begab. Nach Auffassung der Klägerin haben sich die Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ein thrombotisches Geschehen im linken Bein der Klägerin nicht abklärten, weshalb es nach einer Krankenhauseinweisung in das Krankenhaus S. vom 4.10.2007 am 24.10.2007 zur Amputation des linken Vorfußes der Klägerin kam. 2 Bei der Klägerin bestand auf Grund ihres Übergewichtes, des Rauchens (15 Zigaretten/Tag), der Einnahme empfängnisverhütender Mittel, der heterozygoten APC-Resistenz und einer ausgeprägten Hypercholesterinämie ein erhöhtes Thromboserisiko. 3 Das Landgericht hat die Zeugen St. R., F. Sch. und P. J. vernommen und die Parteien persönlich angehört. Hierzu wird auf das Protokoll vom 29.8.2012 (I/150-156) verwiesen. Anschließend hat die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 19.9.2012 (I/167-171) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. U. W. eingeholt, das der Sachverständige am 21.1.2013 erstattete (II/1-8) und in der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2013 mündlich erläuterte (II/70-73). 4 Mit Urteil vom 21.8.2013 (II/80-100), auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 5 Im Ergebnis der Beweisaufnahme könne sich die Kammer nicht von einem Behandlungsfehler der Beklagten überzeugen. Nach der von der Klägerin nicht zu erschütternden Dokumentation des Krankenhauses habe sich dort, so auch der Sachverständige, kein Hinweis auf einen arteriellen Verschluss ergeben. Dementsprechend seien auch keine weiteren Maßnahmen, insbesondere keine Befunderhebung notwendig gewesen. Man habe an die Möglichkeit einer arteriellen Thrombose gedacht und diese auf Grund des klinischen Befundes ausgeschlossen. Durch die Klägerin seien anschließend keine fortbestehenden Beschwerden geäußert, sondern angegeben worden, es gehe ihr gut. Ähnliches gelte auch für den Beklagten zu 3. Die Klägerin widerlege durch die Bekundungen des Zeugen R. die Dokumentation und die Einlassung des Beklagten zu 3. nicht, wonach zumindest am 27.9.2007 in einem Nebenzimmer eine Untersuchung des schmerzenden Fußes stattgefunden habe. Aus dem Vermerk „klinisch unauffällig“ sei nach den Feststellungen des Sachverständigen zu schließen, dass der Beklagte zu 3. die klinische Untersuchung komplett durchgeführt habe. Die bei der Klägerin bestandene schmerzhafte Bewegungsbeeinträchtigung nebst Schwellung und diffuser Rötung vermittelten keinen Verdacht auf eine arterielle Thrombose. Der Beklagte zu 3. habe dies ohne Fehler für eine Gelenkentzündung halten dürfen. Der von der Klägerin als Zeuge benannte Notarzt, welcher am 4.10.2007 die Krankenhauseinweisung verordnet habe, sei nicht zu vernehmen, da aus dem von ihm festgestellten Zustand der Klägerin keine Rückschlüsse auf die sich den Beklagten gezeigten Symptome möglich seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verlaufe die Erkrankung durchaus schubhaft. Soweit es um die Bewertung des Bestehens von Anzeichen einer Thrombose gehe, sei dies Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen und nicht des Zeugen. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Nach ihrer Ansicht übergehe das Landgericht Sachvortrag. Es habe seit langem Hinweise auf einen drohenden Verschluss gegeben, was gerade die Aussage des Notarztes habe bestätigen sollen. Nicht umsonst habe der Zeuge Dr. D. am 4.10.2007 geäußert, „Sagen Sie in der Klinik, dass ich der Notarzt bin. Sonst denken die, ich hätte Sie eineinhalb Wochen mit einer Thrombose liegen lassen“. Er habe als Zeuge den diese Aussage provozierenden Zustand bekunden sollen, der einem Mediziner offenbar eine seit längerem drohende Thrombose habe erkennen lassen. Diese Anzeichen seien dann aber auch den Beklagten zugänglich gewesen. 7 Unabhängig davon habe sich die Klägerin in einem Zustand befunden, der durch verschiedene Symptome deutlich vom Üblichen abgewichen sei und Gefahr vermittelt habe. Die Klägerin habe Schmerzen im Bein gehabt und nicht nur im Sprunggelenk. Hierauf deute entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts auch die Gabe von Faustan hin. Gerade weil die Thrombose nach einer Operation auftreten könne, sei erhöhte Sorgfalt geboten gewesen. Das Gesamtbild habe auf eine Thrombose hingewiesen. Stattdessen hätten die Beklagten grob fehlerhaft nicht reagiert und die Klägerin nicht gegen eine Thrombose behandelt. 8 Zu Unrecht folge das Landgericht der Dokumentation der Beklagten zu 1. und 2. Dort seien Änderungen vorgenommen worden, weshalb sie wertlos sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass eine körperliche Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe. Vom Gegenteil sei auszugehen. Dieses Unterlassen sei grob fehlerhaft gewesen. Dagegen könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, nicht wiederholt auf ihre Schmerzen aufmerksam gemacht zu haben, nachdem der Beklagte zu 2. sie derart behandelt habe. 9 Bezüglich des Beklagten zu 3. habe der Sachverständige zumindest die verordnete Lymphdrainage für unverständlich gehalten. Es habe also weitere Thromboseanzeichen gegeben, auf die nicht sachgerecht reagiert worden sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21.8.2013 abzuändern und 12 1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13 a. als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung 14 sowie 15 b. weitere 6.859,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, soweit diese Kosten die Rechtsverfolgung gegen den jeweiligen Beklagten betreffen, zu zahlen 16 2. und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch den Verlust des linkes Vorfußes entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Dritte übergegangen sind. 17 Die Beklagten beantragen, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das Urteil des Landgerichts. Die Klägerin müsse beweisen, schon im Krankenhaus an einer Thrombose gelitten zu haben. Insoweit habe das Landgericht aber zutreffend herausgearbeitet, dass es keine Anzeichen für eine Thrombose gegeben habe. Selbst die Schmerzen der Klägerin seien vom Landgericht berücksichtigt worden. Der Beklagte zu 2. habe keine auf eine Thrombose hinweisenden Befunde erheben können. Selbst die Klägerin habe erklärt, bei der Entlassungsvisite sei alles in Ordnung gewesen. Wenn die Klägerin keine Schmerzen mehr geäußert habe, deute das auf Schmerzfreiheit hin. Für die Beklagten hätten keine Anhaltspunkte für eine Thrombose bestanden. Faustan habe die Klägerin im Interesse der Nachtruhe bekommen. 20 Der Notarzt sei vom Landgericht richtigerweise nicht vernommen worden. Dieser könne nichts zum Zustand des Beines zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes sagen. 21 Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Dokumentation. Den noch in erster Instanz angekündigten Beweis einer nachträglichen Veränderung habe die Klägerin nicht einmal zu führen versucht. 22 Nach Auffassung des Beklagten zu 3. stelle die Berufung das angefochtene Urteil nicht in Frage. Am 27.9.2007 sei der Fuß klinisch unauffällig gewesen. Der Beklagte zu 3. habe den Fußpuls tasten können. Es habe keine Thrombose vorgelegen und keine Hinweise hierauf gegeben. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. 24 Der Senat hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 12.3.2014 (II/183 ff.) Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. C. B. vom 25.7.2014, das in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2015 mündlich erläutert wurde. Der hierauf eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.4.2015 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. II. 25 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Klägerin hat im Ergebnis auch der weitergehenden Beweiserhebung durch den Senat keinen gegen die Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlungen. Der Senat kann sich nicht von einem körper- oder gesundheitsschädigenden Behandlungsfehler der Beklagten i.S.v. §§ 280 I; 278; 823 I BGB überzeugen. Die Sachverständige Prof. Dr. B. gelangt ohne Rückgriff auf streitige Tatsachen zum gleichen Ergebnis wie bereits zuvor der Sachverständige Dr. W. . Danach ist den Beklagten die sich bei der Klägerin ausprägende arterielle Thrombose nicht durch unterlassene Befunderhebungen verborgen geblieben. Noch entscheidender ist jedoch die Feststellung der Sachverständigen, wonach auch eine frühere Diagnose des arteriellen Verschlusses zu keinen anderen Folgen geführt hätte, sodass es bereits an der notwendigen haftungsbegründenden Kausalität für den nachfolgenden operativen Eingriff und die sich daran anschließenden Komplikationen bis hin zur Amputation des Vorfußes fehlt. 26 1. Der Senat hat ein weiteres Gutachten eingeholt, weil das angefochtene Urteil Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Feststellungen bietet (§ 529 I Nr. 1 ZPO). 27 Der Sachverständige Dr. W. stellt zumindest in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.1.2013 sehr stark auf die umstrittenen Dokumentationen der Beklagten ab, die das Landgericht durch die Klägerin nicht widerlegt sieht. Die Klägerin muss zwar den Behandlungsfehler der Beklagten darlegen und beweisen und hat sich zu diesem Zweck sicher auch mit der entgegenstehenden Dokumentation der Beklagten auseinander zu setzen. Glauben schenken darf der Tatrichter aber nur einer glaub- bzw. vertrauenswürdigen Dokumentation (BGH, Urteil vom 14.3.1978, VI ZR 213/76, zitiert nach juris Rdn. 25; Erman/Rehborn/Gescher, BGB, 14. Aufl., § 630h Rdn. 24). Gerade hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Die Möglichkeit, die Dokumentation nachträglich zu erstellen oder zu ändern, bedeutet nicht, dies könne ohne Einbußen an Vertrauenswürdigkeit geschehen. 28 Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung des Senats lässt sich jedoch bereits unabhängig von den umstrittenen klinischen Untersuchungen rein nach dem Vorbringen der Klägerin kein Behandlungsfehler der Beklagten, der sich dann auch noch haftungsbegründend schadensursächlich gezeigt hätte, feststellen. 29 2. Auch wenn die Berufungsbegründung stellenweise den Eindruck erwecken könnte, geht es nicht um eine unzureichende Thrombosebehandlung im Sinne einer postoperativen Prophylaxe. Der Klägerin wurden unstreitig Antithrombosemittel verabreicht. 30 Die Klägerin wirft den Beklagten im Schwerpunkt vor, notwendige Kontrollbefunde nicht erhoben zu haben. Das wäre ein Befunderhebungsfehler, der immer dann vorliegt, wenn medizinisch gebotene Befunde unterlassen werden (BGH NJW 2011, 1672 f.). Im Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass den Beklagten ein solcher Fehler unterlaufen wäre. Insgesamt gab es für eine weiterführende Diagnostik in Richtung des sich anbahnenden arteriellen Verschlusses zu wenig Symptome. 31 Die Sachverständige Prof. Dr. B. hat gegenüber dem Senat noch einmal deutlich hervorgehoben, dass im Falle der Klägerin keine nach einer Gallenoperation durchaus mögliche venöse Thrombose zu beurteilen ist, sondern eine arterielle Thrombose auftrat, die nichts mit der vorausgegangenen Operation im Hause der Beklagten zu 1. zu tun hatte (so auch Dr. W. S. 6 seines schriftlichen Gutachtens). Die Klägerin litt, bedingt durch ihre vielen dafür disponierenden Faktoren, wie beispielsweise die damals zur Zeit der Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. unbekannte APC-Resistenz, an einer chronischen Gefäßerkrankung, die sich rein zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt bei der Beklagten zu 1. verschlimmerte. Aus Sicht der behandelnden Ärzte bestand ex ante auf Grund des Fehlens hinreichend „harter“ Indizien/Symptome, wie vor allen Dingen einer Claudicatio intermittens (Schaufensterkrankheit), die die Klägerin auch nicht beschreibt bzw. behauptet, kein Verdachtsmoment für eine arterielle Verschlusskrankheit. 32 Sowohl Frau Prof. Dr. B. als auch Dr. W. (vgl. insoweit vor allen die Feststellungen dieses Sachverständigen während seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 17.7.2013) stellten für die Befunderhebungspflicht des behandelnden Arztes auf die Symptome der arteriellen Verschlusskrankheit – Schmerz, Blässe, Pulslosigkeit, Sensibilitätsstörungen, Bewegungsunfähigkeit und Schock – ab, die auch nach Darstellung der Klägerin in keiner deutlich hervortretenden Ausprägung vorhanden waren. Die Klägerin wies nicht das typische Bild eines arteriellen Verschlusses auf (nur weicher Symptomkatalog, keine „harten“ Indizien – so die Sachverständige B. ). Das Vollbild einer arteriellen Thrombose lag zu keiner Zeit der Behandlungen durch die Beklagten vor (so auch schriftliches Gutachten des Dr. W. vom. 21.1.2013 und dessen mündliche Erläuterung vor dem Landgericht ). 33 Die Sachverständige Prof. Dr. B. hat hierzu festgestellt, dass die Situation nicht durch jene Eindeutigkeit der Symptomatik geprägt war, dass ein arterieller Verschluss ausgeschlossen werden musste. Vor allem war die Aktivität der Klägerin selbst am 04.10.2007 kaum eingeschränkt (schriftliches Gutachten vom 25.7.2014 S. 6; mündliche Erläuterung vor dem Senat S. 6 des Protokolls). Ohne erkennbare Einschränkung der Gehfähigkeit in Form einer Claudicatio intermittens war nach den Feststellungen der Sachverständigen B. eine diagnostische Aufklärung mit Hilfe der standardgemäßen Angiografie nicht veranlasst. 34 Die mit geringerem Aufwand mögliche Duplex-Sonografie weist dagegen zum einen in der betroffenen Körperregion nach den Feststellungen der Sachverständigen B. zu große Unsicherheiten auf, sodass nicht von einem medizinischen Standard gesprochen werden kann. Zum anderen hat die Sachverständige ausdrücklich den von der Klägerin gesetzten Anschein einer Besserung der Symptomatik sowohl im Krankenhaus als auch gegenüber dem Beklagten zu 3. als Ausschlusskriterium für weitere Maßnahmen genannt (S. 8 des schriftlichen Gutachtens; S. 6 des Protokolls vom 23.3.2015). 35 Die Klägerin tat im Krankenhaus der Beklagten zu 1. nach der Behandlung durch den Beklagten zu 2. im Bereitschaftsdienst keine weiteren Beschwerden mehr kund und gab sich anlässlich der Entlassungsvisite beschwerdefrei. Danach musste niemand mehr auf die augenscheinlich abgeklungenen Schmerzen zurückkommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, ein erneutes Erwähnen der Beschwerden sei ihr angesichts des behaupteten Verhaltens des Beklagten zu 2. nicht zumutbar gewesen, standen der Klägerin andere Ärzte auf der Station zur Verfügung, um sich am Folge- oder Entlassungstag zu offenbaren. 36 Gegenüber dem Beklagten zu 3. äußerte die Klägerin zumindest am 2.10.2007 nach der Injektion eine Besserung, sodass der Beklagte nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht weiter in Richtung einer arteriellen Thrombose zu denken hatte. 37 Welche Situation der Klägerin der Notarzt Tage später vorfand, kann offen bleiben, sodass es nicht auf die Vernehmung des Zeugen Dr. D. ankommt. insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Auch die Sachverständige Prof. Dr. B. hält im schriftlichen Gutachten eine rasche Befundverschlechterung für möglich und erwähnt die selbst am 4.10.2007 noch inkomplette Ischämie. Die Bekundungen des Notarztes würden daher kein Indiz dafür liefern, was insbesondere dem Beklagten zu 3. hätte auffallen und zu einer Reaktion zwingen müssen. Schon das Vorbringen der Klägerin lässt zudem offen, was den Notarzt zu seiner Äußerung veranlasste. 38 3. Selbst wenn den Beklagten ein Befunderhebungsfehler unterlaufen wäre, ließe sich ihnen das nachfolgende Geschehen nicht zurechnen. 39 Nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. musste die chronische Verschlusskrankheit der Klägerin in jedem Fall durch eine Thrombektomie, wie geschehen, behandelt werden. Ein früheres Eingreifen hätte das bei der Klägerin vorhandene Ausstromproblem auf Grund der defekten Ausstrombahn nicht besser oder schlechter gemacht (vgl. mündliche Erläuterung vor dem Senat – S. 8 des Protokolls vom 23.3.2015). Die nachfolgenden Komplikationen einschließlich des Verlustes des Vorfußes wiederum hatten ihre Ursache nicht in einer von den Beklagten vermeintlich verursachten Behandlungsverzögerung. Mit der Rethrombosierung verwirklichten sich die bei der Klägerin vorhandenen Risikofaktoren und damit die Grunderkrankung. 40 Die Beklagten hätten also schlimmstenfalls das Fortbestehen der Beschwerden der Klägerin, insbesondere der Schmerzen im Fuß/Bein, für 1 ½ Wochen bzw. wenige Tage verursacht. Das würde angesichts der schweren Grunderkrankung zu keinem feststellbaren materiellen oder immateriellen Schaden führen. Insbesondere im Bereich des Schmerzensgeldes nach § 253 II BGB muss eine dann nicht erreichte Bagatellgrenze überschritten werden. 41 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen. Wie bereits ausgeführt, liegen mit den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. und den mündlichen Erläuterungen des Dr. W. vom 17.7.2013 zwei Gutachten vor, die mit nahezu identischer Begründung im Hinblick auf die tatsächlich bestandene arterielle Thrombose zum gleichen Ergebnis gelangen. Zumindest nach den sehr gut nachvollziehbaren mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. ist dem Senat der medizinische Sachverhalt und vor allem der Unterschied zwischen einem venösen und einem arteriellen Verschluss klar. Hieraus ergeben sich auch die unterschiedlichen Anforderungen an das diagnostische Vorgehen der beteiligten Mediziner. Dass die Klägerin dies noch nicht hinreichend verinnerlicht hat oder wahrhaben will, worauf der Klägerschriftsatz vom 9.4.2015 hindeutet, rechtfertigt kein weiteres Gutachten, zumal die von der Klägerin behaupteten Widersprüche nicht bestehen. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 1, 2; 709 2 ZPO. 43 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 II 1 ZPO).