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Urteil

2 U 82/14

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 EEG für den mit ihrer Fotovoltaikanlage in G. im Monat Juni 2012 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Prozessparteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung nach den Regelungen des EEG 2009 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung ( künftig: EEG 2009-3) oder nach dem EEG 2012 in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung ( künftig: EEG 2012-1) zu bemessen ist. 2 Die Klägerin beabsichtigte, auf einer Konversionsfläche – dem früheren Betriebsgelände eines Umspannwerks – in G. (O.) eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das Grundstück ist trotz einer zwischenzeitlichen Sanierung noch immer als Altlastenverdachtsfläche behördlich erfasst. 3 Im März 2011 beschloss die Gemeinde G. hinsichtlich dieser Fläche, belegen in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 98/6 (eine 20.056 m 2 große Teilfläche des Grundstücks in der Z. Straße 96 in G.), die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren wurde durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 4 (Verfahrensvermerke, GA Bd. I Bl. 37 f.) Bezug genommen. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 14.06. bis zum 15.07.2011 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 20.10.2011 erließ der Stadtrat nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise einen entsprechenden Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Die Satzung wurde ausgefertigt und am 09.12.2011 vom Landratsamt A. genehmigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 05.02.2012 veröffentlicht und ist am 06.02.2012 in Kraft getreten. 4 Bereits am 05.12.2011 erteilte das Landratsamt A. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Freiflächen-Fotovoltaikanlage. In der Baugenehmigung wurde ausgeführt, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines Gebietes liege, für welches ein Beschluss zur Aufstellung eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 33 Abs. 1 BauGB gefasst worden sei. Die Klägerin errichtete die Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 971,28 kW p und nahm sie am 23.12.2011 in Betrieb. Ab dem 01.06.2012 speiste sie den in der Fotovoltaikanlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten ein. In der Zeit vom 01.06. bis 30.06.2012 wurden insgesamt ... kWh eingespeist. 5 Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-3 geltend, d.h. in Höhe von 22,07 Ct./kWh zzgl. MwSt.; hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Menge des eingespeisten Stroms ein Bruttobetrag in Höhe von ... €. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.11.2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG vollständig ab (vgl. Anlage K 9, GA Bd. I Bl. 56 f.). Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung mit einer Frist bis zum 20.12.2012; eine Zahlung erfolgte nicht. 6 Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Klägerin die Zahlung eines Vergütungsabschlags erreichen wollte (4 O 146/13 LG Halle), schlossen die Prozessparteien am 30.05.2013 einen Prozessvergleich, wonach sich die hiesige Beklagte verpflichtet hat, den von der hiesigen Klägerin mit der Fotovoltaikanlage in G. erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu einem Preis von 18,76 Ct./kWh zu vergüten und monatliche Abschläge zu zahlen. Die Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer der Beklagten günstigen Entscheidung in der Hauptsache. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom nach den Vergütungssätzen des EEG 2009-3 zu vergüten sei, weil hinsichtlich der Vergütungshöhe auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen sei. Selbst wenn § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-3 nicht dahin auszulegen sei, dass die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage bereits „im Geltungsbereichs des Bebauungsplanes“ errichtet worden wäre, sei der Anspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begründet. Äußerst hilfsweise bestehe zumindest ein Anspruch auf Einspeisevergütung zu den Vergütungssätzen des EEG 2012-1 in direkter oder entsprechender Anwendung. 8 Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von ... € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu verurteilen. 9 Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütungspflicht weder nach dem EEG 2009 noch nach dem EEG 2012 bestehe; die Anlage erfülle einerseits nicht die Anforderungen des § 32 EEG 2009-3, weil ihre Errichtung vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes erfolgte, andererseits sei das EEG 2012 nicht anwendbar, weil die Anlage bereits im Jahr 2011 in Betrieb genommen worden war. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 11 Das Landgericht hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und der Klage – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen – in voller Höhe stattgegeben. 12 Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.08.2014 zugestellte Urteil mit einem am 29.09.2014 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 27.11.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. 13 Sie meint, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Inanspruchnahme der Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 EEG 2009-3 erforderlich sei, dass die Fotovoltaikanlage auf einem Gebiet errichtet und in Betrieb genommen werde, für das ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten sei. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente für ihr Auslegungsergebnis der Norm. Der Klägerin stehe auch kein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012 zu, weil die Fotovoltaikanlage nicht nach, sondern bereits vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Eine entsprechende Übergangsregelung existiere nicht; der Katalog des § 66 EEG 2012-1 sei abschließend. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und regt hilfsweise an, eine Stellungnahme der Clearingstelle EEG nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014 einzuholen. Anwendbar sei allein das EEG 2009-3, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Die Höhe der Vergütung werde ebenfalls maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt bestimmt. Dem gegenüber regele § 32 Abs. 3 EEG 2009-3 die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach. Die Klägerin meint insbesondere, dass es im Hinblick auf die Verschränkung von Zubauraten und dem Mechanismus zur Ermittlung der Höhe der Vergütung in den Degressionsvorschriften einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch darstellte, eine Anlage vergütungstechnisch dem Jahr 2012 zuzuordnen und zubautechnisch dem Jahr 2011. 20 Der Senat hat am 01.04.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 207 f.) Bezug genommen. B. 21 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts legt der Senat das in § 32 EEG 2009 verwendete Tatbestandsmerkmal „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“ dahin aus, dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Stromerzeugungsanlage bereits wirksam und in Kraft getreten sein muss. 23 I. Auf den Streitfall ist das EEG 2009 in seiner bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009-3) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014, welcher anordnet, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich die Regelungen des EEG a.F. weiter gelten und insbesondere die Vorschriften der §§ 19, 20, 32, 33 EEG 2009-3. Der Anlagenkomplex der Klägerin ist unstreitig am 23.12.2011 in Betrieb genommen worden. 24 II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach §§ 16, 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3, weil sie ihren Anlagenkomplex aus Freiflächen-Fotovoltaikanlagen nicht auf einer nach § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 zugelassenen Fläche errichtet hat. 25 1. Der Gesetzgeber hat im EEG 2009-3 für Anlagen, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, ein Vergütungssystem geschaffen, nach dem primär Gebäude zur Befestigung der Fotovoltaikmodule genutzt werden sollen (besonders hohe Vergütungen nach § 33), sekundär die Anbringung auf sonstigen baulichen Anlagen erfolgen soll, soweit diese vorrangig einer anderen Nutzung dienen (niedrigere Vergütung nach § 32 Abs. 1) und tertiär nur ausnahmsweise die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen gefördert wird, die vorrangig der Erzeugung von Strom aus Solarenergie dienen (§ 32 Abs. 2 und 3; vgl. auch Salje, EEG 2009, 5. Aufl. 2009, § 32 Rn. 19 f.). Für das Bestehen eines Anspruchs auf Einspeisevergütung dem Grunde nach kommt es bei sog. Freiflächenanlagen, welche die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 erfüllen und nicht auf einer Fläche errichtet wurden, für die ein Planfeststellungsverfahren i.S. von § 38 S. 1 BauGB durchgeführt worden ist – vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gehen hier die Prozessparteien übereinstimmend und zu Recht aus –, darauf an, ob sie „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“ „errichtet worden“ sind. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auslegungsbedürftig. 26 2. Bereits dem Normtext selbst ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt und dass zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt die zur Errichtung genutzte Freifläche eine bestimmte Eigenschaft aufzuweisen hat, d. h. zur Zeit der Errichtung muss diese Eigenschaft bereits vorliegen. Aus dieser semantischen Analyse ist abzuleiten, dass die Fläche bereits vor der Errichtung der Anlagen diese Eigenschaft besessen haben muss, weil mit dem Beginn der Errichtung der Anlage die Eigenschaft schon bestehen muss. Es ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm unerheblich, ob sich die Freiflächenanlagen etwa in einem Bereich befinden, der nach ihrer Errichtung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen worden ist. 27 3. Das Landgericht und die Prozessparteien gehen zutreffend davon aus, dass der Begriff des „Geltungsbereichs“ eine planbezogene und eine räumliche Komponente beinhaltet. Dem Wortlaut selbst ist eine Beschränkung auf eine der beiden Komponenten, insbesondere auf die von der Klägerin in Anspruch genommene rein flächenmäßige Aussage, nicht zu entnehmen. Im Zweifel ist daher auch dem planungsrechtlichen Aspekt Rechnung zu tragen mit der Folge, dass die Feststellung eines Geltungsbereichs die Feststellung des Wirksamwerdens bzw. des Inkrafttretens des Bebauungsplans voraussetzt. 28 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin und – ihr folgend – des Landgerichts ergibt sich aus dem Zweck der Regelung kein eindeutiger Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung des Gesetzesentwurfs als Ziele der o.g. Regelung – eine gleichgerichtete Zielstellung der ähnlichen Vorschrift in § 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) aufgreifend – neben der Sicherstellung des Schutzes ökologisch sensibler Flächen vor allem eine hohe Akzeptanz der Bauvorhaben in der Bevölkerung benannt: 29 „Hiermit soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Nummer 2 knüpft nunmehr richterweise an die Errichtung der Anlage und nicht mehr an deren Inbetriebnahme an, da die Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 5 an dieser Stelle nicht sinnvoll ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. 30 Das Planungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder Stadträte und andererseits durch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen.“ (vgl. BT-Drs. 16/8148, S 59 li. Spalte unten u. re. Spalte oben ). 31 Dieser Zweck wird zwar auch schon erreicht durch das Durchlaufen des Planaufstellungsverfahrens bis einschließlich zur Beschlussfassung im Stadtrat; er wird jedoch auch nicht verfehlt, sondern – im Gegenteil – erst recht erreicht, wenn man im Rahmen der Auslegung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3 auf einen wirksam gewordenen Bebauungsplan abstellt. 32 5. Die Gesetzesgenese spricht gegen die vom Landgericht bevorzugte Auslegung und dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal ein wirksamer Bebauungsplan zur Anspruchsvoraussetzung erhoben wird. Der Gesetzgeber hat bereits in § 11 Abs. 3 EEG 2004 als eine Anspruchsvoraussetzung für die Einspeisevergütung von Strom aus Freiflächen- Fotovoltaikanlagen deren Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. von § 30 BauGB vorgesehen; er hat in der Regelung des § 32 EEG 2009 den Begriff „im Geltungsbereich …“ beibehalten, obwohl er die Regelung weiter differenziert und in den Fortentwicklungen auch zwischen den Stadien des Planaufstellungsverfahrens unterschieden hat. Dies zeigt sich vor allem in Abs. 3 Nr. 3, in welchem er auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans abstellt, also auf einen dem Inkrafttreten vorgelagerten Zeitpunkt. Im Rahmen der Novellierung des EEG ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber sodann eine neuerliche Änderung des Wortlauts vorgenommen und nunmehr formuliert „im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“, wobei er den Beschluss in den nachfolgenden Ziffern als Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss konkretisiert hat. Ungeachtet seiner Gesamtbewertung der Vorschriften als „unverändert“ hat er zur Begründung von § 32 Abs. 1 ausgeführt: 33 „Aus Klarstellungs gründen wird bei Freiflächen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 jedoch nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans abgestellt, da dies erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen hat, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert hat. Deswegen soll künftig auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden.“ (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte – Unterstreichungen durch den Senat ). 34 Danach ist eine Neuregelung vorgenommen worden, die nur künftig gelten soll und mit der „insbesondere“ das Problem gelöst werden sollte, dass zwischen der Beschlussfassung und der Verkündung des Satzungsbeschlusses eine ungewöhnlich lange Zeit („ verzögert “) verstreicht. 35 6. Entscheidend ist aus Sicht des Senats neben dem Wortlaut das Ergebnis der systematischen Auslegung. Sowohl die Vorgängervorschrift als auch die auszulegende Norm nehmen Bezug auf den Begriff des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „im Sinn von § 30 BauGB“. Als Bebauungsplan i.S. dieser Vorschrift des sog. Städteplanungsrechts gilt ausschließlich der in Kraft getretene Bebauungsplan. Dies erfordert nach § 10 Abs. 1 BauGB nicht nur den Satzungsbeschluss der Gemeinde, sondern nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch deren Genehmigung durch den Landkreis und nach § 10 Abs. 3 BauGB dessen Bekanntmachung. Rechtsnormen, wie hier die Satzungsbestimmungen, werden erst wirksam durch ihre Bekanntgabe, durch die Entäußerung des Hoheitsträgers nach außen. Dabei handelt es sich nicht um eine unwichtige Förmlichkeit, sondern die Bekanntgabe ist ein wichtiger Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.07.2010, 4 BN 21/10, NVwZ 2010, 1567; auch Reidt in: Battis/ Krautzenberger/ Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 30). Die hohe Bedeutung der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses zeigt sich nicht zuletzt in der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses gerade nicht in Betracht kommt. Dem gegenüber kennt das BauGB zwar auch die zeitliche Vorverlagerung von Wirkungen eines Bebauungsplans (vgl. § 33 BauGB), benennt die Flächen insoweit jedoch ausdrücklich als „Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist“, und nicht etwa als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser Unterscheidung war sich der Gesetzgeber auch bei der Abfassung des EEG 2009 bewusst, wie die Vorausführungen zeigen haben. Es widerspräche den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wenn derselbe Begriff bzw. dieselbe Wortgruppe trotz der Bezugnahme auf die Regelungen des BauGB unterschiedlich interpretiert werden würde. 36 7. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen seiner summarischen Prüfung des Verfügungsanspruchs die Erwägung angestellt hat, dass der Gesetzgeber des EEG eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplanes durch den Netzbetreiber nicht vorgesehen habe und daher eine Anfechtbarkeit des Satzungsbeschlusses nicht maßgeblich sei (vgl. Urteil v. 23.01.2013, 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583), ändert dies nichts daran, dass aus Sicht des Netzbetreibers, welcher zunächst die Berechtigung der Forderung des Anlagenbetreibers auf Einspeisevergütung zu prüfen hat, ein bekanntgegebener und dadurch in Kraft getretener Satzungsbeschluss eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit bietet als ein noch interner, ggf. inzwischen erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzter oder im Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB „stecken gebliebener“ Satzungsbeschluss. 37 8. Da hier die vor dessen Inbetriebnahme am 23.12.2011 vorgenommene Errichtung des Anlagenkomplexes der Klägerin (noch) nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfolgte, sondern lediglich innerhalb eines Gebiets, für das ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber noch nicht in Kraft getreten war, ist die Voraussetzung für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach den vorgenannten Vorschriften nicht gegeben. 38 III. Entgegen der Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2013/50 vom 03.12.2013 (vgl. auch Votum 2011/9 vom 05.10.2011 zur analogen Anwendung des § 11 Abs. 3 EEG 2004 ) ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht in analoger Anwendung des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 gegeben. Denn Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen im EEG 2009 nicht. 39 Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber im Wortlaut der Vorschriften der §§ 32 f. EEG 2009-3 ausdrücklich unterschieden zwischen den Phasen des Planaufstellungsverfahrens. Er hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Tatbestandsmerkmal in § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009-3 für die Begründung des Vergütungsanspruchs und der Regelung zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs in § 21 EEG 2009-3 dadurch beseitigt, dass er für die Anspruchsbegründung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auf den davor liegenden Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abgestellt hat. Insoweit kommt dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst darin keine (maßgebliche) Gesetzesänderung sieht, eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. Das Erfordernis eines wirksamen Bebauungsplans entspricht seinem Anliegen, nur in einem sehr stark eingeschränkten Maße die Nutzung von bisher unbebauten Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zu fördern. Die Auslegung der Clearingstelle EEG führte dem gegenüber dazu, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er auch Spekulationen von Investoren hinsichtlich der Ausgestaltung erst künftig wirksam werdender Bebauungspläne befördern wollte. Eine solche gesetzgeberische Intension vermag der Senat nicht zu erkennen. Anders, als offensichtlich in dem dem Votum der Clearingstelle EEG 2013/50 zugrunde liegenden Sachverhalt, könnten nachträgliche Änderungen des Satzungsbeschlusses nach seiner Aufstellung, aber vor seiner Genehmigung und Bekanntmachung (dort nach einer versäumten und später nachgeholten Anhörung) im Übrigen auch dazu führen, dass die bereits errichtete Anlage nicht mehr den endgültigen bauplanerischen Festlegungen entspricht bzw. dass der gemeindliche Willensbildungsprozess, welcher durch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 geschützt werden soll, schon vor dem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens beeinträchtigt wird. 40 IV. Die Klageforderung ist auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg hilfsweise auf die Vorschriften der §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012-1 stützen. 41 1. Die Vergütungsvorschriften des EEG 2012 sind auf Einspeisungen von Strom, der in der Anlage der Klägerin erzeugt wird, nicht anwendbar, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 gelten die Vorschriften über die Einspeisevergütung im EEG 2012 für solche Anlagen nur nach Maßgabe des EEG 2009, was nicht nur die Anspruchshöhe, sondern auch den Anspruchsgrund betrifft. 42 2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat umfassende, sehr konkrete Überleitungsvorschriften erlassen; für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch trotz der Neufassung des § 32 EEG und trotz der – ausweislich der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte ) – von ihm erkannten Probleme keine Regelung getroffen, um in Fällen, wie dem vorliegenden, dem Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung zu verschaffen. Ziel der EEG-Novellierung im Jahr 2012 war eine Förderung des Ausbaus der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, nicht etwa auch eine über den Bestandsschutz hinausgehende Sicherung der bisher in Betrieb genommenen Anlagen. 43 3. Der von der Klägerin angesprochene Widerspruch hinsichtlich eines Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Berücksichtigung der Anlagen der Klägerin als Zubau und des Zeitpunkts der Inbetriebnahme besteht nicht, beide Ereignisse fielen in das Jahr 2011. C. 44 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 45 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. 46 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war trotz einer entsprechenden Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.