Urteil
5 U 95/15
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Mai 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert der Berufung beträgt 30.796,45 €. Gründe I. 1 Der Kläger, der mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Grundstücks geschlossen hatte, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Am 26. Februar 2010 Unterzeichneten der Kläger und die Beklagte den schriftlichen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 210.000,00 €. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und den Wortlaut der Widerrufsbelehrung wird auf die Ablichtung der beiden Dokumente (Anlage K 1 Bl. 7 f. d. A.) verwiesen. Im Jahr 2014 verkaufte der Kläger das Grundstück an einen Dritten und nahm das ihm von der Beklagten eingeräumte Sonderkündigungsrecht in Anspruch. Diese rechnete daraufhin das Darlehen ab und machte die Gebrauchmachung der von ihr erklärten Löschungsbewilligung hinsichtlich der zu ihren Gunsten zu Lasten des Grundstücks eingetragenen Grundschuld von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 237.686,10 € zuzüglich Tageszinsen, der eine Vorfälligkeitsentschädigung von 30.796,45 € umfasste, abhängig. Die Beklagte wurde in dieser Höhe aus dem Kauferlös befriedigt. Im Nachhinein widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und verlangte die Rückzahlung der 30.796,10 €. 2 Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. 3 Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat ferner geltend gemacht, der Widerruf sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich. 4 Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden. Die Widerrufsbelehrung habe den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprochen. Zudem verstoße sein Begehren gegen Treu und Glauben. 5 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der weiteren Einzelheiten der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 103 - 109 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 6 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt. Er wiederholt seine bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch sei, weil der tatsächliche Fristbeginn nicht genannt werde und auch nicht ermittelt werden könne. Bereits die Formulierung "Diese Widerrufsbelehrung" begegne Bedenken, da sich für einen Verbraucher als rechtlichem Laien der Verdacht aufdränge, dass der Inhalt der Belehrung unbeachtlich sei. Ferner setze die verwendete Belehrung Kenntnis interner Abläufe der Beklagten voraus. Zudem sei nicht deutlich, was mit der Anknüpfung an die "Vertragsurkunde" gemeint sei. Da dieser Begriff gesetzlich nicht geregelt sei, könne es sich hierbei um das Blanko-Formular des Darlehensvertrages, das Formular mit Unterschrift des Bankvertreters oder das von beiden Parteien unterschriebene Exemplar handeln. Fehlerhaft sei die weitere Anknüpfung an "Ihren Vertragsantrag", da dieser selbst keinen Vertragsabschluss darstelle. Letzterer sei jedoch zwingende Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Die Belehrung sei außerdem unübersichtlich, da sie den Abschnitt zu den finanzierten Geschäften enthalte, obwohl hier kein finanziertes Geschäft gegeben sei. Der Hinweis darauf führe bei einem verständigen Verbraucher zu dem Schluss, der Widerruf des Darlehensvertrages führe automatisch auch zum Widerruf des Kaufvertrages. Der Verbraucher könne durch diese überflüssige Belehrung von seinem Entschluss vom Widerruf abgebracht werden, da er eine Rückabwicklung des Kaufvertrages in der Regel nicht wünsche. Letztlich seien die Adressaten der Widerrufsbelehrung fehlerhaft angegeben, weil neben der zutreffenden Angabe der Adresse, der Faxnummer und eines E-Mail-Accounts auch eine Homepage genannt werde. Der Widerruf auf einer Homepage, z. B. im Rahmen eines Gästebuches oder ähnliches, würde dem Schriftformerfordernis des Widerrufes nicht entsprechen und wäre im Übrigen im Nachgang nicht nachprüfbar. Letztlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass sein Begehren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. 7 Der Kläger stellt den Antrag, 8 das am 12. Mai 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.796,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zu zahlen. 9 Die Beklagte stellt den Antrag, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. 12 Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 13 Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflicht-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im November 2014 kein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB a. F. mehr zu. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a. F. schon lange abgelaufen war. 15 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. zwei Wochen und beginnt, soweit nicht Spezialvorschriften weitere Voraussetzungen vorsehen, mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). 16 Der notwendige Belehrungsinhalt und die äußere Gestaltung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert dabei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetzgeber bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 54/08). 17 Die Beklagte kann sich zwar nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, mithin in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Eine Berufung auf die Schutzwirkung scheidet aus, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht (BGH, Urteil vom 18. März 2014, Az.: II ZR 109/13; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015, Az.: II ZR 163/14). So liegt hier wohl der Fall. 18 Dies ist aber unerheblich, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten hinsichtlich der äußeren Gestaltung, des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht. 19 Die äußere Gestaltung der Musterbelehrung ist nicht zu beanstanden. Dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. 20 Nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 BGB schriftlich abzufassen war, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.). 21 Mit Blick hierauf ist die streitgegenständliche Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns eindeutig. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung, die, was der Kläger übersehen hat, ebenfalls den Erhalt einer "Vertragsurkunde", alternativ den "schriftlichen Antrag des Verbrauchers" oder Abschriften hiervon voraussetzt. In Abweichung vom Gesetzestext hat die Beklagte die Belehrung an den Kunden persönlich gerichtet und insoweit angepasst. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08) kann die hier erteilte Belehrung von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht dahin verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner Erklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots der Bank in Gang gesetzt werden könnte. Sie macht ausreichend deutlich, dass die Erklärung des Kunden eine wesentliche Voraussetzung für den Fristbeginn ist. Nach ihr beginnt die Frist unmissverständlich erst zu laufen, wenn dem Kunden neben der Widerrufsbelehrung die Vertragsurkunde, alternativ ein Exemplar des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrages oder Abschriften hiervon übergeben wurden. Mit "Vertragsurkunde" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch die von allen Beteiligten unterzeichnete Vertragserklärung bezeichnet. Auch in dem in der Belehrung verwendeten Zusammenhang konnte aus der Sicht eines unbefangenen rechtsunkundigen Lesers nur der von beiden Seiten unterzeichnete Darlehensvertrag gemeint sein, weil nichts darauf hindeutete, dass schon ein Angebot der Bank die Frist in Gang setzen kann. 22 Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Alleiniger Zweck der zu erteilenden Belehrung ist es, den Kunden auf sein Widerrufsrecht und die insoweit zu wahrende Frist hinzuweisen, damit er in die Lage gesetzt ist, dieses Recht wahrzunehmen. 23 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse auch ihre Internet-Adresse mitgeteilt hat. Hiermit hat sie dem Darlehensnehmer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, auch auf diesem Wege den Widerruf zu erklären. Der Kläger verkennt insoweit, dass der Widerruf gem. § 355 Abs. 1 BGB lediglich in Textform erklärt werden muss. Diese ist schon erfüllt, wenn der Empfänger den Text auf seinem Bildschirm lesen kann. 24 Unschädlich ist, dass in der Widerrufsbelehrung auch über Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften belehrt wird, obwohl hier kein verbundenes Geschäft vorlag. Die Widerrufsbelehrung ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 509/07, Rn. 14). Aus der Sicht des hier interessierenden durchschnittlichen Kunden ist die Klausel nicht in jedem Fall einschlägig. Dies ergibt sich schon aus der eingangs gewählten Formulierung, dass man auch an den anderen Vertrag nicht gebunden ist, wenn beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nachfolgend wird erläutert, wann dies, insbesondere bei Grundstücksverträgen anzunehmen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Verbraucher unschwer erkennen. 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Dass der Beklagten nach der Kündigung des Darlehensvertrages durch den Kläger ein Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung zustand, der von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet wurde, wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. 26 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. 28 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.