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Beschluss

12 W 92/15 (KfB)

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2015, mit dem der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Dezember 2014 aufgehoben worden ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 10.000,00 €. Gründe I. 1 Die Klägerin hat am 29. Dezember 2011 gegen den Beklagten zu 1) eine Zahlungsklage über 50.400,00 € bei dem Landgericht anhängig gemacht (3 O 1959/11), die am 11. Januar 2012 zugestellt worden ist. Mit dem am 10. April 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 2012 hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten zu 2) am 21. April 2012 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2) hat unter dem 12. März 2012 seinerseits einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen einer Klage auf Zahlung von 134.607,34 € und auf Abgabe einer Freigabeerklärung eingereicht (3 O 82/12). Ihm ist mit dem Beschluss vom 20. Juni 2012 insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Auf die Zustellung (7. September 2012) des Schriftsatzes vom 24. August 2012, mit dem der Beklagte zu 2) seine angekündigten Anträge nunmehr als Widerklage bezeichnet, ist das Verfahren 3 O 82/12 schließlich mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zu dem führenden Verfahren 3 O 1959/11 verbunden worden. 2 In dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Halle (Saale) 59 IN 488/08 über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG hat der Beklagte zu 2) am 9. Juli 2012 Masseunzulänglichkeit angezeigt. 3 Mit Urteil vom 29. November 2013 hat das Landgericht Halle die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, 106.761,34 € an den Beklagten zu 2) zu zahlen und die Willenserklärung abzugeben, der Auszahlung von 50.400,00 € an Rechtsanwalt Dr. J. W. zuzustimmen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Naumburg (5 U 5/14) mit dem am 2. April 2014 verkündeten Urteil das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klägerin auf die Widerklage nur noch 7.889,33 € zu zahlen hat. Außerdem hat der Senat angeordnet, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen hat und dass von den weiteren Kosten im ersten Rechtszug die Klägerin 1/4 und der Beklagte zu 2) 3/4 und von den weiteren Kosten im Berufungsverfahren die Klägerin 1/3 und der Beklagte zu 2) 2/3 zu tragen haben. 4 Auf die Kostenausgleichungsanträge der Parteien hat das Landgericht Halle – Rechtspflegerin – unter dem 11. Dezember 2014 beschlossen, dass die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. April 2014 von dem Beklagten zu 2) an die Klägerin auszugleichenden Kosten festgesetzt werden auf 9.234,58 € nebst Zinsen. 5 Gegen den ihm am 15. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 2) mit einem am 28. Januar 2015 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass der Kostenerstattungsanspruch eine Altmasseverbindlichkeit sei, deren Vollstreckung unzulässig sei, weshalb für einen Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzinteresse fehle. 6 Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat durch den Beschluss vom 7. Juli 2015 den Beschluss vom 11. Dezember 2014 aufgehoben. Gegen diesen ihr am 17. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat wiederum die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015, bei dem Landgericht eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Landgericht zu Unrecht ihren Kostenerstattungsanspruch als Altmasseverbindlichkeit angesehen habe. Er basiere nämlich nicht auf dem ursprünglichen Klageverfahren, sondern stamme vielmehr aus dem mit der Widerklage begründeten Prozessrechtsverhältnis. Widerklage sei erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, nämlich am 7. September 2012 durch Zustellung an die Klägerin, erhoben worden. Zu einer erneuten Masseunzulänglichkeit sei nichts ersichtlich. 7 Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 8 Über die sofortige Beschwerde war gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen worden ist. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings unbegründet. 9 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2014 zu Recht aufgehoben. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin, in der Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel zu erlangen, den sie nicht durchsetzen kann. Ihr Kostenerstattungsanspruch ist eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne von §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, deretwegen die Vollstreckung gemäß § 210 InsO unzulässig ist (z.B. BGH, MDR 2005, 952). Eine Masseverbindlichkeit ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO in dem Zeitpunkt „begründet“ worden, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat (z.B. BGHZ 154, 358). Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Prozesskosten gegen den Beklagten zu 2) war mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 10. April 2012, mit dem die Klage auf ihn erweitert wurde, am 21. April 2012 und damit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Juli 2012 aufschiebend bedingt entstanden (z.B. BGH, MDR 2005, 952). 10 Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass ihr Anspruch auf Erstattung von Kosten allein auf dem Ausgang des Verfahrens über die Widerklage beruhe, weil sie – die Klägerin – mit der Klage vollständig unterlegen ist und demgegenüber überwiegend mit der Widerklage Erfolg gehabt hat, die Widerklage aber erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, nämlich am 7. September 2012 zugestellt worden ist. Zwar ist die Widerklage eine echte Klage, mit der grundsätzlich ein selbständiges Prozessrechtsverhältnis begründet wird, das sein eigenes Schicksal hat (z.B. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Rdn. 8, 17 zu § 33 ZPO). Dies ist allerdings ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung. Hier gilt für eine Kostenquotelung – vorbehaltlich der vom Gesetz erlaubten und hier nicht einschlägigen Ausnahmen der Grundsatz der Kosteneinheit. Die Kosten dürfen also nicht nach Verfahrensabschnitten, nach Klage und Widerklage oder nach Streitgegenständen differenziert verteilt werden (z.B. Jaspersen/Wache, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2015, Rdn. 9 zu § 92 ZPO). Deswegen kann die einheitlich getroffene Kostenentscheidung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. April 2014 nicht nachträglich darauf ausgedeutet werden, welche Anteile der Kosten den einzelnen – insoweit teilweise erfolgreichen – einzelnen Teilen des nunmehr gemeinsamen Prozesses und damit dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zuzuordnen sein könnten. Diese Zuordnung ist weder hinsichtlich einzelner Streitgegenstände bzw. (Gegen-)Ansprüche noch hinsichtlich einzelner Gebühren zulässig, die womöglich erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit angefallen sein könnten, etwa Terminsgebühren oder Kosten einer Beweisaufnahme. 11 Im übrigen verbietet sich eine eindeutige Zuordnung des Kostenerstattungsanspruchs zu der Widerklage im vorliegenden Fall auch deshalb, weil Klage und Widerklage teilweise sogar eng miteinander verknüpft sind. So hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung gerade desjenigen Betrages (50.400,00 €) verlangt, deretwegen der Beklagte zu 2) im Wege der Widerklage von der Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung hat erreichen wollen. 12 Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Klägerin jedenfalls die Feststellung ihres Kostenerstattungsanspruchs erwirken kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.