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Beschluss

3 WF 231/15

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 16.09.2015 (Az.: 5 F 212/14) wird aus den nicht zu beanstandenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die zur Meidung von Wiederholungen in Bezug genommen werden, zurückgewiesen. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass ein Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen hat, bevor dieser bei einer Zuwiderhandlung vollstreckt werden kann. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (GA I, Bl. 158ff) hat das Amtsgericht den Umgang unter Ziffer 1. des Tenors geregelt und unter Ziffer 2. des Tenors Folgendes angeordnet: „Im Fall der Zuwiderhandlung der Beteiligten gegen ihre Verpflichtungen aus Ziffer 1. dieses Beschlusses kann gegen sie ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden“. Damit ist das Amtsgericht der vom Gesetzgeber geforderten Hinweispflicht hinreichend nachgekommen und hat ausdrücklich auf den Sanktionscharakter hingewiesen, wie es vom BGH in der von der Beschwerde angesprochenen Entscheidung vom 17.08.2011 - XII ZB 621/10 - (abgedr. in FamRZ 2011, 172) zu fordern ist. Der Hinweis auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung muss dabei nicht einen bestimmten Betrag enthalten, jedoch die in Aussicht genommene Höchstsumme (Bumiller/Winkler, FamFG, 10. Auflage, § 89 Rn 14 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1973, 2288 f.; ferner Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 89 Rn 10). Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete den gesetzlichen Strafrahmen kennt, noch darf er ohne jeden Anhalt gelassen werden, wo in der ganzen Breite zwischen Mindest- und Höchststrafe er sich die angekündigte richterliche Maßnahme vorzustellen hat, d.h. welches Gewicht einer etwaigen Zuwiderhandlung beigelegt werden wird und mit welchem Strafübel ihr daher begegnet werden soll. Der Verpflichtete soll wissen, welche Gefahr er bei einer Zuwiderhandlung läuft; dazu muss ihm nicht nur die Kenntnis vermittelt werden, dass er überhaupt mit einer Zwangsmaßnahme in Form einer Ordnungsstrafe zu rechnen hat, das angedrohte Übel muss ihm auch der zu erwartenden Höhe nach hinreichend bewusst gemacht werden (BGH a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 8 WF 213/11). Dem wird der Hinweis gerecht. Eines Hinweises auch über die Entlastungsmöglichkeit nach § 89 Abs. 4 FamFG bedurfte es insoweit nicht. Ob letztlich in der jüngeren Vergangenheit (hier im August 2015) weiterhin Pro-bleme bei der Umgangsausübung vorhanden waren, kann in diesem Verfahren dahinstehen, da mit dem Antrag vom 15.07.2015 letztlich nur der zunächst verweigerte Umgang vom 30.05.2015 und der nicht stattgefundene Umgang vom 13. und 14.06.2015 geahndet wurden. Der Antragsgegnerin sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§§ 87 Abs. 5, 84, 82 FamFG). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 87 Abs. 4, 574 ZPO).