OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws (s) 2/16

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 14. Dezember 2015 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt D. K. aus ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Merseburg hat dem Angeklagten, der sich vor Beginn der Hauptverhandlung vom 24. September 2015 länger als drei Monate in Haft in der JVA ... befunden hatte, mit Beschluss vom 31. August 2015 Rechtsanwalt K. aus ... gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Amtsgericht hat den Angeklagten sodann wegen Diebstahls zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 3 € verurteilt. 2 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten weiter verfolgt. 3 Nachdem der Angeklagte am 16. November 2015 aus der Haft entlassen worden war, hat das Landgericht Halle mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 die Bestellung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger aufgehoben und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. II. 4 Die zulässige Beschwerde (§ 304 StPO) ist begründet. 5 Die Mitwirkung des Verteidigers ist trotz der Haftentlassung des Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO weiter notwendig. Nach dieser Vorschrift bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. 6 Jedenfalls wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ist die Mitwirkung des Verteidigers in der Berufungsinstanz geboten. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel, dass der Angeklagte statt zu einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Für Fälle dieser Art sind wegen der unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft die zu entscheidenden Fragen als schwierig einzustufen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Rn 26 a zu § 140, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2001, Az.: 1 Ss 259/00, -juris). Solche unterschiedlichen Ansichten von Gericht und Staatsanwaltschaft stellen für den juristischen Laien „eine schwierige Rechtslage“ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO dar.