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Beschluss

12 W 81/15

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2015 abgeändert: Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 8. Januar 2015 (Gesch.Nr.: 13 M 1641/14) wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers S. K. vom 1. Dezember 2014 - DR II ... - aufgehoben. Über die Erhebung der Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der nachstehenden Beschlussgründe neu zu entscheiden. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Januar 2011 (...). Am 25. September 2014 hatte sie den beim Amtsgericht Weißenfels dienstansässigen Obergerichtsvollzieher K. damit beauftragt, den titulierten Geldbetrag zzgl. Kosten bei dem Schuldner einzuziehen und im Falle der Nichtzahlung eine Vermögensauskunft nach § 802f ZPO abzunehmen. Der Auftrag lautete u. a.: 2 „Sollten die Pfändungs- und/oder Ermittlungsversuche erfolglos sein, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Abschrift der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802c ZPO einzuholen und zu übermitteln, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist.“ 3 Der Gerichtsvollzieher hatte sodann festgestellt, dass der Schuldner innerhalb der letzten beiden Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, und der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übersandt. Mit Kostenrechnung vom 1. Dezember 2014 hat er eine Gebühr nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung in Höhe von 15,00 €, eine Gebühr nach KV 261 für die Übermittlung der Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger in Höhe von 33,00 €, Wegegeld nach KV 711 in Höhe von 6,50 € und eine Auslagenpauschale nach KV 716 in Höhe von 9,60 € abgerechnet. 4 Die Gläubigerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 Erinnerung bei dem Amtsgericht Weißenfels eingelegt, soweit eine Gebühr für die Übermittlung der Vermögensauskunft sowie hierauf entfallende Auslagen abgerechnet worden sind. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Auftrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses überholt gewesen sei, weil sie den Auftrag nur für den Fall erteilt gehabt habe, dass die Vermögensauskunft nicht älter als sechs Monate war. 5 Der Gerichtsvollzieher hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vorgelegt. Er war der Ansicht, dass ein Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses unzulässig sei, weil sich aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Folge eines Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft bei Vorliegen einer Auskunft, die nicht älter als zwei Jahre sei, automatisch die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ergebe, das beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Verzeichnis zu übersenden. Auch ein Antrag auf Übersendung eines in zeitlicher Hinsicht beschränkten Vermögensverzeichnisses sei danach nicht zulässig. 6 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Es hat sich der Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und zur weiteren Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob der Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Übermittlung der Abschrift einer bereits erteilten Vermögensauskunft mit der von der Gläubigerin verknüpften Bedingung erteilt werden könne, in der Rechtsprechung umstritten sei. Es folge der Auffassung, nach der die in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher auch dann zu erfolgen habe, wenn der Gläubiger dies von einer Bedingung abhängig gemacht habe. Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO räume dem Gerichtsvollzieher insoweit keine Entscheidungsbefugnis ein, da die Formulierung der Vorschrift „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck … zu“ keiner Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers zugänglich sei. Auch eine Kostenniederschlagung wegen offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG komme daher nicht in Betracht. 7 Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass sich aus den Materialien im Gesetzgebungsverfahren zu der letzten Reform des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergebe, dass allein der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimme. Er sei zunächst im eigenen Interesse, aber auch im Interesse des Schuldners gehalten, nur notwendige Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dabei hätten Maßnahmen zu unterbleiben, die der Gläubiger von Anfang an als ungeeignet einordnen könne und deshalb auch nicht das Merkmal der Notwendigkeit erfüllen würden. Die dem Gerichtsvollzieher zukommende Legitimation, in Rechte eines Dritten (des Schuldners) einzugreifen, ergebe sich im Wesentlichen aus dem erteilten Auftrag. Gehe er über diesen hinaus, bewege er sich außerhalb seiner Legitimation. 8 Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2015 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 23. Februar 2015 die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Übersendung einer älteren Vermögensauskunft an den Gläubiger auch dann zulässig sei, wenn der Gläubiger seinen Antrag unter einer zeitlichen Bedingung stelle. 9 Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. August 2015 weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihre bisherige Argumentation vertieft. II. 10 Die weitere Beschwerde ist nach der Zulassung durch das Landgericht statthaft und zulässig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG). Sie ist auch begründet. 11 Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 1. Dezember 2014 ist aufzuheben. 12 Die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Kosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 25. September 2014 wirksam auf den Fall beschränkt, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, das noch nicht älter als sechs Monate war. Ein solcher Fall lag hier unstreitig nicht vor. 13 Es trifft zwar zu, dass in der Rechtsprechung streitig ist, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses nach § 802 d ZPO von vornherein verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss, oder ob eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht besteht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hierzu veröffentlichten Streitstand verwiesen werden (z. B. OLG Hamm Beschluss vom 10. Februar 2015 - Gesch. Nr.: 25 W 277/14 - zitiert nach JURIS). 14 Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an (ebenso OLG Köln, 2016, 13; OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88). Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung nicht nur die hierzu vertretenen Auffassungen umfassend dargestellt, sondern auch sämtliche von den jeweiligen Ansichten geltend gemachten Argumente eingehend geprüft, bewertet und abgewogen. Danach kann ein Gläubiger mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Diese Annahme folgt zutreffend aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt. Auch aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Verpflichtung aus der Gesetzesbegründung oder dem Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr stützen Sinn und Zweck der Regelungen aus §§ 802a ff. ZPO die Auffassung des OLG Hamm. Auch steht die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Zwar hat das Schuldnerverzeichnis die Funktion eines Auskunftsregisters über die Kreditunwürdigkeit einer Person. Allerdings rechtfertigt das Informationsinteresse der Allgemeinheit keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers. Auch gebührenrechtliche Gründe stehen dieser Ansicht nicht entgegen. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnisses entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 504 KV GvKostG erfasst ist und dieser zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument nicht, der Gerichtsvollzieher würde kostenfrei tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des OLG Hamm verwiesen, denen auch nichts hinzuzufügen ist. Der Senat teilt nach eigener Prüfung die dort ausführlich und erschöpfend begründete Auffassung, dass für den Gläubiger die Möglichkeit bestehen muss, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Falle des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (die Übersendung der Abschrift des vorliegenden, aber bereits mehr als sechs Monate alten Verzeichnisses) verzichtet wird. 15 Zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 23. September 2014 nicht (DGVZ 2014, 264). Denn in diesem Verfahren ist nur festgestellt worden, dass die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten nach Nr. 261 KV GvKostG) wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 7 GvKostG) nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Gläubiger auf die kostenpflichtige Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, hat es zwar als streitig erkannt, eine eigene Stellungnahme in dieser Frage aber nicht für erforderlich erachtet. III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.