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Beschluss

1 Ws (RB) 42/16

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 20. Juli 2016 (509 StVK 533/16) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO). 3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). Gründe 1 Ergänzend bemerkt der Senat: 2 Hinsichtlich der lediglich "zunächst" verweigerten Herausgabe der beiden Grußkarten ist der Antragsteller nicht mehr beschwert. Im Übrigen betraf der von ihm insoweit zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976, 2 BvR 691/75, zitiert nach juris, die Rechtslage vor Inkrafttreten des StVollzG, wohingegen für die Zeit danach anerkannt ist, dass unbeschriebene Postkarten nicht zum Schriftwechsel i.S.d. § 28 Abs. 1 StVollzG (jetzt § 38 Abs. 1 JVollzGB LSA) gehören (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14. Dezember 2006, 5 Ws 480/06, 5 Ws 605/06, Rn. 18, m.w.N., zitiert nach juris). 3 Hinsichtlich der sichergestellten Zeitschriften hat der Senat bereits Zweifel daran, ob der noch zum StVollzG ergangenen Rechtsprechung, wonach nicht durch Vermittlung der Anstalt bezogene (§ 68 Abs. 1 StVollzG, jetzt § 58 Abs. 1 S. 1 JVollzGB LSA), sondern unmittelbar zugesandte Zeitungen und Zeitschriften (ebenfalls) nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 StVollzG (jetzt § 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 JVollzGB LSA) vorenthalten werden dürfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 15. März 2013, 2 Ws 330/12, Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 26. März 2013, III-1 Vollz (Ws) 80/13, Rn. 8 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris), zu folgen ist, denn dies liefe dem Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 StVollzG (jetzt § 58 Abs. 1 S. 1 JVollzGB LSA) zuwider, durch Vermeidung von Beilagen und Randnotizen eine Verminderung des Kontrollaufwands herbeizuführen. Jedenfalls wird der Schutzzweck der vorgenannten Bestimmungen nur dann nicht erheblich tangiert, wenn es sich um eine einmalige oder gelegentliche Zusendung handelt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 10; Arloth, StVollzG, § 68, Rn. 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr verdeutlichen bereits der Umstand, dass die beiden Briefsendungen, in denen die drei streitgegenständlichen Zeitschriften vorgefunden wurden, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eingingen, sowie die Antragsbegründung des Antragstellers, wonach unmittelbar zugesandte Zeitschriften erst dann vorenthalten werden dürften, wenn es sich "um größere Teile aus einem Abonnement" handele (Bl. 3 d.A.), dass der Antragsteller meint, einen Anspruch auf Aushändigung ihm regelmäßig zugesandter einzelner Zeitschriften zu haben. Ein solcher Anspruch besteht nicht.