Beschluss
12 W 1178/18
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein maschinell aufgedrucktes Dienstsiegel auf der Ausfertigung eines Erbscheins steht dem Nachweis der Rechtsnachfolge für Handelsregisteranmeldungen nach § 12 Abs. 1 S.4 HGB nicht generell entgegen.
• Das Registergericht darf die Form des Dienstsiegels im Rahmen seiner formellen Prüfung kontrollieren; liegt jedoch positive Kenntnis von Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung vor, sind weitergehende Nachweise entbehrlich.
• Die Regelung, dass maschinell eingedruckte Dienstsiegel zulässig sind, ist durch gesetzliche und landesrechtliche Vorgaben gestützt und findet in mehreren Rechtsbereichen Anwendung.
Entscheidungsgründe
Maschinell aufgedrucktes Dienstsiegel auf Erbscheinsausfertigung reicht für Handelsregisternachweis • Ein maschinell aufgedrucktes Dienstsiegel auf der Ausfertigung eines Erbscheins steht dem Nachweis der Rechtsnachfolge für Handelsregisteranmeldungen nach § 12 Abs. 1 S.4 HGB nicht generell entgegen. • Das Registergericht darf die Form des Dienstsiegels im Rahmen seiner formellen Prüfung kontrollieren; liegt jedoch positive Kenntnis von Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung vor, sind weitergehende Nachweise entbehrlich. • Die Regelung, dass maschinell eingedruckte Dienstsiegel zulässig sind, ist durch gesetzliche und landesrechtliche Vorgaben gestützt und findet in mehreren Rechtsbereichen Anwendung. Die Kommanditgesellschaft Beteiligte zu 1) meldete Änderungen des Kommanditistenbestands zur Eintragung ins Handelsregister. Ein verstorbener Kommanditist wurde durch Erben abgelöst; Erbfolge und anschließende Übertragung der Kommanditanteile wurden notariell beurkundet. Als Nachweis der Erbfolge legten die Anmelder eine Ausfertigung des Erbscheins des Nachlassgerichts vor, die ein maschinell aufgedrucktes Dienstsiegel trug. Das Amtsgericht beanstandete das maschinelle Siegel und setzte eine Frist zur Nachbesserung. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt; das OLG prüfte die Zulässigkeit und sachliche Rechtmäßigkeit der Zwischenverfügung. Die Beschwerdeinstanz zog die Nachlassakten bei und gewann Kenntnis von der Urschrift des Erbscheins beim Nachlassgericht. • Anwendbare Normen: § 12 Abs.1 S.4 HGB (Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden), § 162 HGB (Anzeigepflichten bei Veränderungen der Kommanditisten), § 49 Abs.2 S.2 BeurkG sowie einschlägige landesrechtliche Regelungen (AVWpG §8 Abs.4) und bundesrechtliche Ergänzungen (z. B. §29 Abs.3 S.2 GBO für maschinelle Siegelabdrücke). • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde war frist- und formgerecht sowie von den anmeldeberechtigten Gesellschaftern vertreten durch den Notar eingelegt; das Verfahren betrifft eine Registersache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Prüfung des Dienstsiegels: Das Registergericht kann die Ordnungsmäßigkeit eines Dienstsiegels überprüfen; frühere Rechtsprechung wertete rein drucktechnische Siegel in Grundbuchsachen als nicht ausreichend. • Gesetzliche Entwicklung: Der Gesetzgeber hat in mehreren Bereichen (insbesondere durch die Änderung der GBO) ausdrücklich die Zulässigkeit maschinell eingedruckter Dienstsiegel vorgesehen, um modernen, teils automatisierten Schriftguterstellungsprozessen Rechnung zu tragen. • Landesrechtliche und administrative Regelungen: Bayerische Vorschriften und Verwaltungsvorschriften erlauben maschinelle Siegelabdrücke; zudem bestehen organisatorische Sicherheitsvorkehrungen, dass nur befugte Mitarbeiter Zugriff auf Siegeldateien haben. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Das maschinell aufgedruckte Dienstsiegel auf der vorgelegten Erbscheinsausfertigung erfüllt die formellen Erfordernisse; durch Beiordnung der Nachlassakten konnte die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung zudem zweifelsfrei festgestellt werden. • Ermessensfolge: Da Echtheit und Ordnungsmäßigkeit feststanden und §12 Abs.1 S.4 HGB nur „soweit tunlich“ öffentliche Urkunden verlangt, war die Beanstandung des Amtsgerichts unbegründet und die Zwischenverfügung aufzuheben. Die Beschwerde war erfolgreich: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg vom 12.06.2018 wurde vom OLG Nürnberg abgeändert. Das OLG entschied, dass die maschinell aufgedruckte Ausfertigung des Erbscheins als Nachweis der Rechtsnachfolge für die Handelsregisteranmeldung ausreicht und die beanstandete Nachbesserungspflicht entfällt. Zur Absicherung zog das Beschwerdegericht die Nachlassakten ein und stellte die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung fest. Damit besteht für das Registergericht kein Anlass, die Anmeldung wegen des maschinellen Dienstsiegels zurückzuweisen; der Eintragungsantrag kann weiterverfolgt werden. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.