Beschluss
13 W 2128/20
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem festgestellten Vergleich, der das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten entscheiden lässt, sind auch die Kosten einer unselbständigen Nebenintervention von diesem Entscheidungsmaßstab erfasst, sofern der Vergleich nichts anderes bestimmt.
• Die Streithelferin kann gegen eine Kostenentscheidung, die sie nicht berücksichtigt, sofortige Beschwerde gemäß § 91a Abs. 2 ZPO einlegen; ihr Schriftsatz ist nicht als bloße Beschlussberichtigung nach § 321 ZPO auszulegen, wenn er unmittelbar eine kostenrechtliche Besserstellung bezweckt.
• Bei der Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention sind § 101 Abs. 1 ZPO und § 91a ZPO anzuwenden; die Erstattung richtet sich nach den Erfolgsaussichten der unterstützten Hauptpartei.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei festgestelltem Vergleich erfasst auch Kosten der Nebenintervention • Bei einem festgestellten Vergleich, der das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten entscheiden lässt, sind auch die Kosten einer unselbständigen Nebenintervention von diesem Entscheidungsmaßstab erfasst, sofern der Vergleich nichts anderes bestimmt. • Die Streithelferin kann gegen eine Kostenentscheidung, die sie nicht berücksichtigt, sofortige Beschwerde gemäß § 91a Abs. 2 ZPO einlegen; ihr Schriftsatz ist nicht als bloße Beschlussberichtigung nach § 321 ZPO auszulegen, wenn er unmittelbar eine kostenrechtliche Besserstellung bezweckt. • Bei der Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention sind § 101 Abs. 1 ZPO und § 91a ZPO anzuwenden; die Erstattung richtet sich nach den Erfolgsaussichten der unterstützten Hauptpartei. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch einen Vergleich, dessen Feststellung das Landgericht anordnete. Der Vergleich überwies dem Gericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO. Das Landgericht verteilte die Kostenquote zwischen Klägerin (72 %) und Beklagter (28 %) entsprechend dem Vergleichsinhalt, berücksichtigte jedoch nicht die Kosten der Streithelferin der Beklagten. Die Streithelferin beantragte ergänzend, die Klägerin solle auch an den Kosten der Streithelferin mit 72 % beteiligt werden; das Landgericht lehnte dies unter Hinweis auf § 321 ZPO ab und wertete den Antrag nicht als sofortige Beschwerde. Die Streithelferin erhob daraufhin formell Beschwerde beim Oberlandesgericht. Das OLG nahm Stellung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Die sofortige Beschwerde der Streithelferin war statthaft nach § 91a Abs. 2 ZPO und zulässig eingelegt. • Der Antrag der Streithelferin war als Beschwerde zu verstehen; es ging ihr um eine kostenrechtliche Besserstellung, nicht um eine förmliche Beschlussberichtigung nach § 321 ZPO. • Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der unselbständigen Nebenintervention dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten zu tragen hat; bei Vergleichsbeendigung ist die Auslegung des Vergleichs maßgeblich. • Der festgestellte Vergleich delegierte die Kostenentscheidung an das Gericht mit Verweis auf § 91a ZPO; darin liegt keine ausdrückliche oder konkludente Anweisung, die Kosten der Nebenintervention auszuschließen. • Die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Nebenintervenient, der einem Vergleich zustimmt ohne Kostenzusage, keinen Erstattungsanspruch hat, ist hier nicht anwendbar, weil der vorliegende Vergleich die Entscheidung über Kosten dem Gericht übertrug und keine Parteienregelung ohne Berücksichtigung des Nebenintervenienten traf. • Daher war über die Kosten der Nebenintervention nach § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der von der Streithelferin unterstützten Partei zu entscheiden; das entspricht der vom Landgericht zugrunde gelegten Kostenquote. • Folge: Das Landgericht hat die Kostenentscheidung insoweit zu ergänzen, dass die Klägerin die Kosten der Streithelferin anteilig trägt; die formellen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor, die sofortige Beschwerde war aber begründet. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % der Kosten des Rechtsstreits trägt und die Klägerin zudem 72 % der Kosten der Streithelferin zu tragen hat; die Streithelferin trägt ihre übrigen Kosten selbst. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin war statthaft und begründet, weil der festgestellte Vergleich das Gericht nach § 91a ZPO mit der Kostenentscheidung betraut hatte und darin keine Ausschlusswirkung gegenüber den Kosten der Nebenintervention erkennbar ist. Damit wurde die von der Streithelferin begehrte kostenrechtliche Berücksichtigung erreicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin.