Beschluss
8 W 3701/21
OLG NUERNBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen gemäß §§ 406, 41 ZPO setzt eine unmittelbare Regressbeziehung oder konkrete Anhaltspunkte für wirtschaftliche Abhängigkeit oder parteiische Voreingenommenheit voraus.
• Die bloße frühere Tätigkeit des Sachverständigen als Geschäftsführer eines Unternehmens, das für eine Partei tätig war, begründet weder automatisch persönliche Regresspflicht noch die Besorgnis der Befangenheit.
• Die Frage der Befangenheit ist einzelfallabhängig zu beurteilen; allgemeine Verbindungen zur Versicherungswirtschaft rechtfertigen keine pauschale Ablehnung.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen wegen früherer geschäftlicher Verbindung zur Partei nicht begründet • Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen gemäß §§ 406, 41 ZPO setzt eine unmittelbare Regressbeziehung oder konkrete Anhaltspunkte für wirtschaftliche Abhängigkeit oder parteiische Voreingenommenheit voraus. • Die bloße frühere Tätigkeit des Sachverständigen als Geschäftsführer eines Unternehmens, das für eine Partei tätig war, begründet weder automatisch persönliche Regresspflicht noch die Besorgnis der Befangenheit. • Die Frage der Befangenheit ist einzelfallabhängig zu beurteilen; allgemeine Verbindungen zur Versicherungswirtschaft rechtfertigen keine pauschale Ablehnung. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Parteien streiten seit 2017 über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Landgericht ordnete mehrfach schriftliche Gutachten an; verschiedene Sachverständige und ein berufskundliches Gutachten wurden eingeholt. Nach Rückverweisung durch das Berufungsgericht beauftragte das Landgericht erneut einen berufskundlichen Sachverständigen (K.). Dieser teilte mit, bis Ende Juni 2020 Geschäftsführer der R. GmbH gewesen zu sein, die berufskundliche Recherchen für Versicherer durchführt und im vorliegenden Fall für die Beklagte tätig war. Der Kläger beantragte daraufhin gemäß §§ 406, 41 ZPO die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht lehnte den Ablehnungsantrag ab; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht (§§ 406 Abs.5, 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO). • Keine Regresspflicht: Die frühere Geschäftsführertätigkeit des Sachverständigen bei der R. GmbH begründet keine persönliche Regresspflicht gegenüber der Beklagten; mögliche Regressansprüche würden die juristische Person betreffen (§ 13 GmbHG) und nicht automatisch den früheren Geschäftsführer. • Fehlende unmittelbare Beziehung zum Streitgegenstand: Der Sachverständige war bei der R. GmbH nicht mit dem spezifischen Versicherungsfall befasst; es besteht somit keine unmittelbare Verbindung, die einen Ablehnungsgrund nach § 41 ZPO begründen würde. • Keine Besorgnis der Befangenheit: Eine frühere enge geschäftliche Verbindung allein rechtfertigt nicht die Annahme wirtschaftlicher Abhängigkeit oder parteiischer Voreingenommenheit; entscheidend sind konkrete Umstände des Einzelfalls. • Berufskundliche Tätigkeit für Versicherer ist nicht atypisch: Die regelmäßige Beschäftigung qualifizierter Sachverständiger in der Versicherungswirtschaft führt nicht automatisch zur Disqualifikation in Streitigkeiten mit Versicherern. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; eine Festsetzung des Streitwertes für die Gerichte war nicht erforderlich. • Rechtsbeschwerde: Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat die Ablehnung des Sachverständigen zu Recht für unbegründet erklärt. Es liegt weder eine persönliche Regresspflicht des Sachverständigen noch eine konkrete Besorgnis der Befangenheit vor, weil er in der relevanten Angelegenheit nicht tätig war und seine frühere Stellung als Geschäftsführer der R. GmbH keine unmittelbare wirtschaftliche Abhängigkeit oder besondere Nähe zur Beklagten begründet. Allgemeine geschäftliche Verbindungen zur Versicherungswirtschaft rechtfertigen keine pauschale Ablehnung qualifizierter Gutachter. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.