Endurteil
11 U 3141/22
OLG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 04.10.2022, Az. 13 O 1421/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 39.496,40 € zuzüglich Jahreszinsen von 5% über dem Basiszinssatz aus 776,97 € seit 14.09.2017, aus 4.669,26 € seit 24.11.2017, aus 1.087,36 € seit 14.09.2017 und aus 32.962,81 € seit 27.07.2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, so lange nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist aber nur teilweise begründet. A. Klage und Widerklage sind zulässig. Eine Eventualwiderklage ist wie bei Klageanträgen nach § 260 ZPO aus Gründen der Waffengleichheit statthaft, wenn sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht (BGH NJW 2009, 148; Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 253 Rn. 27). Erstinstanzlich wurde die Widerklage – mit Ausnahme der Rechnung Anlage B4 – unter der Bedingung erhoben, dass die Klage antragsgemäß ganz oder teilweise abgewiesen werde. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil das Landgericht dem Klageantrag im vollen Umfang stattgegeben hat. Gleichwohl hat das Landgericht auch über die Widerklage entschieden und diese abgewiesen. Über die hilfsweise unter der erstinstanzllich eingetretenen Bedingung der Begründetheit der Klage erklärte Hilfsaufrechnung hat das Landgericht demgegenüber nicht entschieden. Diese Umstände werden in der Berufungsbegründung nicht gerügt. Vielmehr hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung zunächst erneut beantragt, den Kläger zur verurteilen an sie „im Falle der Klageabweisung“ 52.062,94 € zu bezahlen. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung hat die Beklagte in der Berufungsbegründung zunächst nur insoweit erwähnt, als sie am Ende ihrer Berufungsbegründung auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen und dies zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht hat. Die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung konnte zweitinstanzlich unter neuer Bedingung und in veränderter Reihenfolge erklärt werden (zur Rücknahme: BGH NJW-RR 1991, 156, 157; zur Änderung der Tilgungsreihenfolge: BGH NJW 2009, 1071; zum Ganzen: Leichsenring NJW 2013, 2155 ff.; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2022, vor §§ 387 ff. BGB Rn. 48). Da die der Aufrechnung zugrundeliegenden Forderungen bereits durch die Eventualwiderklage in der Berufungsbegründung erörtert wurden und damit der Streitstoff nicht erweitert wird, kann diese Änderung auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt werden. Die – erstinstanzlich abgewiesene – Eventualwiderklage wurde mit der Berufungsbegründung allerdings auch in zweiter Instanz zunächst unter der identischen Bedingung weiterverfolgt. Sie steht nunmehr aber unter der weiteren Bedingung, dass die entsprechende Forderung nicht bereits durch die Aufrechnung erloschen ist und wird unter der weiteren Bedingung erhoben, dass die Klage ganz „oder teilweise“ aufgrund teilweiser oder vollständiger Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung zurückgewiesen wird. Diese Beschränkung der Widerklage ist auch ohne Einwilligung des Klägers wirksam. Nach dem Verfügungsgrundsatz ist die ganze oder teilweise Rücknahme einer (Wider-)Klage grundsätzlich dem bzw. der (Wider-)Kläger(in) überlassen. Eine zusätzliche Bedingung der Eventualwiderklage wird eher als qualitative denn als quantitative Widerklagebeschränkung anzusehen sein, die gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist und keiner Einwilligung nach § 269 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2001, Az. 11 U 32/96 juris Rn. 61 ff.). Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Widerklage erhoben bleibt, soweit die Klage teilweise unbegründet ist und die Forderung nicht durch die Hilfsaufrechnung erloschen ist. Der Senat hat also nach dem nunmehr gestellten Antrag die Forderung insoweit doppelt zu prüfen, nämlich zunächst bei der erklärten Hilfsaufrechnung und anschließend bei der bedingten Widerklage. Angesichts der wirtschaftlichen Identität beider Ansprüche führt dies jedoch aus Sicht des Senats nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. unten), so dass hier kein weiterer Hinweis auf diese Folge der Neuantragstellung angezeigt ist. B. Die Klage ist an sich in Höhe von 42.918,08 € begründet, die Forderung ist aber in Höhe von 3.421,68 € durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, so dass noch 39.496,40 € verbleiben. Der Kläger kann die von ihm auf der Grundlage seiner Vergütungsvereinbarung geltend gemachte Forderung nur teilweise durchsetzen, weil die Vergütungsvereinbarung in Teilen nicht wirksam ist. 1. Die Vergütungsvereinbarung entspricht allerdings den Formerfordernissen nach § 4b Satz 1, § 3a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG, sie ist insbesondere von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt. 2. Die genannte Vergütungsvereinbarung unterliegt – auch hinsichtlich der Preisabrede – der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2020, 1811 Rn. 11; NJW 2019, 2997 Rn. 19; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 3a Rn. 61; Teichmann, in: Beck-OGK, Stand 01.11.2022, § 675 BGB Rn. 1018), der der Senat folgt, gelten die genannten Vorschriften gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Preisabreden, welche unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, sind zwar grundsätzlich nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden. Soweit das RVG Preisrecht enthält, kommt diesen Vorschriften eine faktische Leitbildfunktion zu. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt zwar im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist und weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung bedarf. Bei einseitig gestellten Vertragsbedingungen findet ein derartiger Interessenausgleich aber nicht statt. Der Mandant hat in einem solchen Fall keinen Einfluss auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung, damit keine Möglichkeit, sein Interesse daran, nicht mit überhöhten Vergütungsansprüchen überzogen zu werden, einzubringen und zu wahren (BGH NJW 2020, 1811 Rn. 19). Der Mandant wird hier durch die AGBrechtliche Inhaltskontrolle der Vergütungsvereinbarung geschützt. Diese tritt neben die Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung nach § 3a Abs. 2 RVG. Bei der Inhaltskontrolle ist zu bedenken, dass zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts zwar das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gehört. Für die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Anwaltsgebühren gilt dies wegen des Prinzips der Quersubventionierung – der Kostenaufwand und der Lebensunterhalt des Anwalts soll bei weniger lukrativen Mandaten durch gewinnbringende Mandate sichergestellt werden – allerdings nicht uneingeschränkt. Bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (BGH NJW 2020, 1811 Rn. 18). 3. Der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle halten zwar die Grundgebühr, das vereinbarte Stundenhonorar, die Nicht-Anrechnungsklausel und die zusätzliche Einigungsgebühr stand, nicht aber das Stunden-Erhöhungshonorar, die vereinbarte Auslagenpauschale, die Erklärungsfiktion und die Streitklausel. a) Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und durchschaubar darzustellen (BGH NJW 2016, 1575). Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich nämlich, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so klar erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2017, 2346 Rn. 15), ohne dass die Anforderungen überspannt werden (hierzu auch LG Köln AnwBl 2018, 170; Blattner AnwBl 2019, 534). Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH NJW 1990, 2383 Rn. 18). Das Transparenzgebot ist zugleich aber auch ein Verständlichkeitsgebot: Der Kunde muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Rechte und Pflichten er hat (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 307 Rn. 24). Im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot steht das Bestimmtheitsgebot. Zwar sind auch Vergütungsvereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Hier sind der Auslegung zum Schutz des Mandanten jedoch enge Grenzen gesetzt. Er muss zum einen wissen, mit welchen Vergütungsansprüchen er zu rechnen hat und muss sie berechnen können (N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 3a Rn. 14). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr, etwa BGH NJW 2016, 1575 Rn. 31). Der Senat sieht das Problem der Vergütungsvereinbarung vor allem in dem Wechselspiel dieser beiden genannten Anforderungen. Die gesetzliche Regelung selbst ist bei der außergerichtlichen Vertretung mit ihrer Kombination aus einer Abrechnung nach dem Gegenstandswert und einer Rahmengebühr für den Verbraucher nämlich wenig transparent. Schon der Gegenstandswert ist für den Mandanten nach den langjährigen Erfahrungen des Senats mit Anwaltshonoraransprüchen in familienrechtlichen Angelegenheiten schwer nachvollziehbar. So kommt es etwa bei dem Abschluss eines Ehevertrags mit der Vereinbarung von Gütertrennung nicht auf den möglichen, nunmehr ausgeschlossenen Zugewinnausgleichsausspruch, sondern auf das Vermögen der Eheleute an. Mit dem Gegenstandswert kann der Mandant auch nur mit Hilfe einer Gebührentabelle (oder der Formel des § 13 Abs. 1 RVG) die einfache Gebühr des Anwalts ermitteln. Zu zahlen ist aber letztlich eine Gebühr innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 (Nr. 2300 VV-RVG, § 14 RVG), wobei nur der informierte Mandant die 1,3-Gebühr (Anm. Absatz 1 zu Nr. 2300 VV-RVG) kennen wird. Bei Anwendung der gesetzlichen Gebühren wird der Mandant also häufig nicht wissen, „was auf ihn zukommt.“ Der Anwalt muss über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, ohne Nachfrage in der Regel auch nicht aufklären. Eine gesetzliche Regelung zur Hinweispflicht des Rechtsanwalts findet sich nur in § 49b Abs. 5 BRAO. Danach hat der Rechtsanwalt – wie dies auch in der Vergütungsvereinbarung erfolgt – vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet. Ungefragt schuldet er einen darüber hinausgehenden Hinweis nur, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben ergibt (BGH NJW 1998, 3486 juris Rn. 28; OLG München JurBüro 2022, 301 juris Rn. 20; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 509 juris Rn. 21; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 49b Rn. 131). Wenn nun von Seiten eines Rechtsanwalts formularmäßig eine Gebührenvereinbarung verwendet wird, stellt sich die Frage, ob er die Intransparenz der gesetzlichen Gebühren zu einer transparenten Regelung umgestalten muss (hiergegen Winkler/Kroiß in Mayer/Kroiß RVG, 8. Aufl., § 3a Rn. 84) oder ob er in Anklang an die gesetzliche Regelung diese allein modifizieren und die gesetzlichen Begriffe ohne nähere Erläuterung verwenden kann, also z. B. das Doppelte der gesetzlichen Gebühren verlangen kann (so gebilligt von OLG München NJW 2017, 2127 m. abl. Anm. Thiel: überraschende Klausel im Hinblick auf die konkrete AGB-Gestaltung). Wendet man sich gegen die Modifikation, so wird dem Verwender auferlegt anzugeben, wie sich die wertabhängigen Gebühren errechnen, was einer Wiedergabe aller gebührenrechtlichen Bestimmungen gleichkäme und durch eine Überfrachtung der Vertragsbedingungen gerade deren Intransparenz bewirken würde (OLG München NJW 2017, 2127 juris Rn. 77). Andere vertreten aber die Ansicht, dass für die Verbindlichkeit einer Honorarvereinbarung die Parteien einen Berechnungsschlüssel schaffen müssen, „der ohne Schwierigkeit und Unsicherheit die ziffernmäßige Berechnung der Vergütung ermöglicht“ (N. Schneider a.a.O., der sich allerdings nicht gegen eine Modifizierung der gesetzlichen Gebühren wendet), was bei der gesetzlichen Regelung häufig nicht der Fall ist. Die Lösung liegt aus Sicht des Senats jedenfalls nicht darin, dass jede Kombination von Gebühren nach dem Gegenstandswert und einem Stundenhonorar unzulässig wäre. Der Anwalt hat ein berechtigtes, auch im RVG niedergelegtes Interesse, dass neben seinem Zeitaufwand auch weitere Gesichtspunkte (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG), insbesondere sein Haftungsrisiko (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG), berücksichtigt werden. Das Verbot jeder Kombination gesetzlicher und vertraglich vereinbarter Gebühren hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2005 abgelehnt und ausgeführt (NJW 2005, 2142), auch die Gesetzesbegründung (zum damaligen § 3 Abs. 5 BRAGO) biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Honorar entweder pauschal oder nach Zeitaufwand abzurechnen sei. Der Senat geht davon aus, dass deshalb auch eine Kombination von Stundenhonorar und gegenstandswertbasierter Vergütungsbestandteile möglich ist. Gleichwohl darf bei einer solchen Kombination der Vorteil der Zeitvergütung, nämlich die für den Mandanten damit verbundene Einschätzbarkeit des Honorars, nicht gänzlich verloren gehen. a) Der Senat ist der Auffassung, dass die vom Kläger verlangte Grundgebühr die Voraussetzung einer transparenten und bestimmten Klausel jedenfalls erfüllt. Grundkosten sind dem Verbraucher vertraut und werden im Rechtsverkehr häufig verlangt, gleichgültig ob es sich um „Anfahrtspauschalen“, die „Baustelleneinrichtung“ oder ähnliches handelt. Selbstverständlich kann die Grundgebühr pro Auftrag nur einmal verlangt werden, worauf später bei den einzelnen Rechnungen noch einzugehen sein wird. b) Der Kläger kann ein Zeithonorar in Höhe von 245 € bzw. für die letzte Mandatierung von 255 € je Stunde verlangen. Der Text der Vereinbarung stellt auch ausreichend klar, dass die Tätigkeit des Klägers in dieser Höhe zu vergüten ist. c) Nicht mit dem Transparenzgebot in Einklang steht demgegenüber die Erhöhungsgebühr von 10 € je 50.000 € Gegenstandswert, der über 250.000 € hinausgeht. Eine solche Klausel verschleiert ihren enorm preistreibenden Effekt bei hohen – für den Mandanten nicht einfach einzuschätzenden – Gegenstandswerten und führt trotz des vermeintlich geringen Betrags von „10 Euro“ auch im vorliegenden Verfahren ohne Obergrenze zu einer Vervielfachung des vereinbarten, zunächst ins Auge stechenden Stundenhonorars, welches auch mit der Mandantin besprochen wurde (vgl. die Besprechungsnotiz vom 27.03.2014, Anlage K20, Seite 1 unten). Der mit dem Erhöhungshonorar verfolgte legitime Zweck der Abgeltung eines erhöhten Haftungsrisikos wird bei Gegenstandswerten im Millionenbereich auch bei weitem übererfüllt. Das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Gesamthonorar ist dabei an sich nach Ansicht des Senats zwar nicht unangemessen hoch. Die Klausel kann aber aus den angegebenen Gründen keinen Bestand haben. Es findet nach § 306 Abs. 1, 2 BGB auch keine geltungserhaltende Reduktion statt. Vielmehr bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH NJW 2020, 1811 Rn. 26, st. Rspr.). Die Streichung der Klausel führt bei gewöhnlichen Mandaten zu keiner Änderung der Vergütung. Bei (für den hier tätigen Verwender seltenen) Mandaten mit sehr hohen Streitwerten steht der Vervielfachung des Honorars im Falle der Streichung der Klausel aber reziprok die Dezimierung des vereinbarten Honorars gegenüber. Es stellt sich deshalb die Frage nach der Bedeutung der Klausel für die Beteiligten. Die Bedeutung wird dabei ein wenig abgeschwächt durch die nach Ansicht des Senats mögliche (vgl. unten) zusätzliche Geltendmachung der Einigungsgebühr. Gleichwohl führt die Teilwirksamkeit letztlich bei hohen Streitwerten zu Honoraren, die hinter der gesetzlichen Gebühr zurückbleiben (vgl. im Folgenden zu Rechnung Anlage K20). Bei einer Gesamtnichtigkeit wäre dies nicht der Fall, weil bei ihr die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren verlangt werden könnte (BGH NJW 2014, 2653 Rn. 16). Gleichwohl kann auch bei Wegfall der Gebühr nicht von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden. Es bleibt deshalb bei der Teilwirksamkeit des vereinbarten Stundenhonorars. d) Der AGB-Kontrolle hält die Klausel stand, wonach „jeder Zeitaufwand“ zu vergüten ist, beispielsweise auch Fahrtzeiten oder die Verfassung von Aktenvermerken usw.“. Der Senat teilt aber nicht die klägerische Auslegung dieser Klausel. Nach dem Wortlaut der Klausel könnte man zwar davon ausgehen, dass auch die Abrechnung – und selbst Streitigkeiten über die Abrechnung wie das vorliegende Verfahren – einen anzusetzenden Zeitaufwand verursachen. Das hält aber schon allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht stand. Unabhängig von § 305c BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern (§ 157 BGB). Im allgemeinen Rechtsverkehr bei nach Stunden abgerechneten Dienst- und Werkverträgen ist aber die Abrechnung des Zeitaufwands der Rechnungsstellung ganz unüblich. Der nach Stunden zu zahlende Werkunternehmer rechnet die für das Werk geleisteten Stunden und möglicherweise auch Fahrzeiten ab, aber nicht den Zeitaufwand der Rechnungsstellung. Unklarheiten bei der Auslegung gehen zudem gemäß § 305c BGB zulasten des Verwenders. Wäre die Vergütung der Abrechnung ausdrücklich erwähnt, müsste man auch an eine überraschende Klausel denken (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2011, 760 juris Rn 57). e) Unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die in die Vergütungsvereinbarung aufgenommene Auslagenpauschale. Die Pauschale beläuft sich auf 5% des Honorars, mindestens aber 20,00 €. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in Nr. 7002 VV-RVG. Die alleinige Gemeinsamkeit besteht darin, dass sich auch die pauschale Berechnung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG in Relation (dort maximal 20%) zur Höhe der Gebühren bestimmt (vgl. LG Köln AnwBl 2017, 560). Der Hinweis in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer, wonach die Pauschale nicht als von vornherein unangemessen anzusehen sei, wenn darunter nicht nur „Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen“ im Sinne der Nr. 7002 VV-RVG, sondern dem Rechtsanwalt im Einzelfall zur Ausführung des Auftrags entstandene Aufwendungen im Sinne des § 675 i.V.m § 670 BGB erfasst würden, kann dahingestellt bleiben, weil AGBrechtlich nicht auf die unangemessene Höhe abzustellen ist. Fakt ist, dass eine Prozentpauschale von 5% der Nettogebühren bei einem Stundenhonorar und zusätzlichen das Honorar erhöhenden Klauseln mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die Abrechnung von Kleinbeträgen im Einzelfall zu vermeiden, nicht mehr zu vereinbaren ist und angesichts der auch hier geltend gemachten Höhe eher zu einer weiteren Einnahmequelle denn zu einer Pauschalierung des Aufwands beiträgt. f) Wirksam vereinbart ist die Nichtanrechnung der bis dahin angefallenen Zeitgebühren bei einem gerichtlichen Verfahren. Auch der durchschnittliche Mandant kann zwischen einer gerichtlichen und einer außergerichtlichen Tätigkeit unterscheiden. Der Rechtsanwalt ist schon aufgrund der Regelung in § 49b BRAO gezwungen, das Stundenhonorar ohne ergänzende Regelungen nicht einfach auf das gerichtliche Verfahren zu erstrecken. Die hier vorgenommene Abgrenzung ist nachvollziehbar und leicht verständlich. Sie stellt auch keine überraschende Klausel dar. g) Die vereinbarte zusätzliche Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV-RVG) ist mit den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Sie entspricht zunächst der gesetzlichen Regelung. Zielrichtung ihrer gesetzlichen Neugestaltung war es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drs. 16/6308 S. 341). Zwar wird bei der vorliegenden Vereinbarung der zeitliche Aufwand der Einigung bereits vergütet. Es ist mit dem gesetzlichen Zweck aber durchaus zu vereinbaren, wenn die Einigungsgebühr auch neben dem Stundenhonorar verlangt wird. Die Verpackung der wirtschaftlich erheblichen Gebühr in die Mitte eines Absatzes ohne drucktechnische Hervorhebung bringt die Klausel zwar in die Nähe einer überraschenden Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB. Es müsste sich aber um eine „ungewöhnliche“ Klausel handeln. Das könnte man angesichts der Übereinstimmung der Klausel mit dem dispositiven Recht allenfalls mit dem Widerspruch zu dem – im RVG aber nicht verankerten – Leitbild einer aufwandsbezogenen Stundenabrechnung rechtfertigen. Die gesamte Vereinbarung ist aber drucktechnisch schon durch die handschriftliche Grundvergütung erkennbar nicht allein eine Stundensatzvereinbarung. Das hier weitere Vergütungsbestandteile hinzukommen, wird dem Leser auch beim ersten Durchlesen deutlich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einigungsgebühr entgegen der Beschwerdebegründung durch den Rechtsanwalt nicht wahlweise zum Stundenhonorar, sondern zusätzlich verlangt wird. h) Keine durchgreifenden AGBrechtlichen Einwendungen bestehen auch gegen die ergänzende strafverfahrensrechtliche Erfolgs- und die Entwurfsgebühr. Die hier vereinbarten 750 € stellen einen leicht nachvollziehbaren Betrag dar. Der Mandant wird zur Erläuterung der Entwurfsgebühr zudem auf das erhöhte Haftungsrisiko hingewiesen. i) Die Klausel, wonach bei entstehendem Streit über die angefallene Arbeitszeit der Rechtsanwalt anstelle des Zeithonorars oder hilfsweise nach seiner Wahl das Doppelte der Geschäftsgebühr verlangen könne (Streitklausel), ist unwirksam. Die Klausel stellt die Höhe des Honorars im Streitfall in das Ermessen des Rechtsanwalts. Damit wäre, wenn die Einschränkung auf den Streitfall nicht beinhaltet wäre, nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG die gesetzliche Vergütung geschuldet, worauf die Beklagte durch Vorlage des außergerichtlichen Gutachtens von Herrn Rechtsanwalt S. vom 27.07.2021 hinweist. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Rechtsanwalt durch eine erhöhte Abrechnung den Streitfall stets selbst herbeiführen könnte. In einem solchen Fall des Vorsatzes wäre die Berufung auf die Klausel aber schon rechtsmissbräuchlich. Mit der Einschränkung auf die Streitfälle wird man deshalb nicht generell von einer Vergütung nach dem Ermessen eines Vertragsteils sprechen können. Gleichwohl führt die Klausel im Ergebnis zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ähnelt einem Vertragsstrafeversprechen nach § 309 Nr. 6 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mandant wird davon abgehalten, (auch) berechtigte Einwände gegen die anwaltliche Abrechnung zu erheben. Das stellt eine eindeutige unangemessene Benachteiligung dar und lässt sich auch durch die Beweisnot des Anwalts bei der Stundenabrechnung nicht rechtfertigen. j) Die die Grundgebühr nur mäßig überschreitende Mindestvergütung ist nicht zu beanstanden. Es dürften auch nur wenige Fälle denkbar sein, bei denen sie zum Tragen kommt. k) Zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 1 BGB führt auch die Klausel, wonach die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang des Abrechnungsschreibens widerspricht. Schweigen kann schon nach § 308 Nr. 5 BGB nur unter ganz eingeschränkten, hier nicht erfüllten Bedingungen zu einer Erklärungsfiktion führen. Zwar kündigt der Kläger in der Vereinbarung an, hierauf hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt dann aber lediglich in Kleinstschrift kurz vor Ende der jeweiligen Abrechnung. Dahingestellt kann bleiben, ob die Klausel gegen § 309 Nr. 12 BGB verstößt (offen gelassen von Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 3a Rn. 66; Winkler/Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 3a Rn. 89). Jedenfalls liegt nämlich in einer solchen Klausel, gerade wenn der Rechtsanwalt bei der Rechnungsstellung die einzelnen Arbeiten nur kursorisch und kaum beschreibt, insbesondere durch die Angabe „Bearbeitung und Diktat“, eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls in Zusammenhang mit der obigen Streitklausel vor. Der Mandant müsste bei einem berechtigten Widerspruch nämlich damit rechnen, dass er nunmehr die häufig höheren doppelten gesetzlichen Gebühren zu zahlen hätte (im Ergebnis ebenso LG Köln, DStR 2018, 640 juris Rn. 91). 4. Legt man die so nur noch eingeschränkt mögliche Abrechnung der einzelnen Mandate zugrunde, so sind die Forderungen aus den Anträgen der Klageerweiterung Ziffer 3b, deren Grundlage allein die Streitklausel ist, und die Anträge 6 – 9, da sie auf der Erhöhungsgebühr basieren, als solche bereits unbegründet. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Kläger mit seiner Klage die mit den Rechnungen K17 und B18 geltend gemachten Arbeitszeiten in K20 zusammengefasst hat und die Erhöhungsgebühr aus den zusammengerechneten Zeiten abgerechnet hat, mit der Klageerweiterung Antrag 8 diese Erhöhungsgebühr für die mit B18 abgerechneten Stunden (mit dem selbst in K20 nicht mehr angesetzten Streitwert von 4.333.062,50 €) nunmehr aber nochmals verlangt. Es erschließt sich dem Senat nicht, wenn der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.02.2023, dort Seite 8, ausführt, dass ein Vergleich der Anlage B18 mit den Anlagen K17 und K20 zeige, dass die Abrechnung B18 andere Zeiträume bzw. andere Tage betroffen habe. Mit der Anlage K20 wird (auch) die Erhöhungsgebühr für die Summe der Zeiten aus K17 und B18 abgerechnet, mit Antrag 8 wird diese Erhöhungsgebühr nochmals verlangt. Hinsichtlich der weiteren Klage- und Widerklageanträge müssen, soweit eine Zeittaktabrechnung erfolgte (alle Rechnungen mit Ausnahme des abgerechneten OLG-Verfahrens) zunächst die jeweils abgerechneten Zeiten korrigiert werden. Zu den abgerechneten Zeiten im Einzelnen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die naheliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2020, 1811 Rn. 37). Dies hat der Kläger und Widerbeklagte im Rechtsstreit durch eine eingehende und nachvollziehbare Darstellung der aufgewandten Zeiten erfüllt. Der Senat hat folgende Zeiten angesetzt: Die Unterschiede bei den Zeiten ergeben sich fast ausschließlich aus dem Abzug der Zeiten für die Abrechnung. Lediglich bei der Abrechnung zu K17 wurde die Stundenzahl vom 10.05.2016 um 30 Minuten korrigiert (Bl. 60 d. A.), sie beruht auf einer fehlerhaften Übertragung: laut Bl. 60 d. A. sind vom 10.05. bis 11.05. „15'+40'+15'+40'+15'+ 2h = 4h 25'“, richtig addiert 4h 5' angefallen, abgerechnet werden aber 3h 25'+40'+30'= 4h 35'. Die Abrechnung zu K17 betrifft auch fehlerhaft 60 Minuten wegen „Miete“ am 08.01.2017. Weil der Senat aber die Erhöhungsgebühr nicht ansetzt, ist es letztlich gleichgültig, für welches Mandat der Zeitaufwand erbracht wurde. Der Senat hat diese 60 Minuten deshalb angesetzt. Für den Senat ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger tatsächlich jeweils auf volle 5 Minuten bei seinen Abrechnungen abgerundet hat. Die Abrechnungen enthalten minimal Zeiten von 10 Minuten und dies auch nur relativ selten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die ganz kurze Befassung mit dem einzelnen Mandat unberücksichtigt ließ. Es kommt somit nicht darauf an, dass eine Abrechnung nach einem Zeittakt von 15 Minuten unzulässig wäre. 5. Im Übrigen hat der Senat bei den Abrechnungen jeweils berücksichtigt, dass die Pauschale von 20 € bei den einzelnen Mandaten ebenso wie die Grundgebühr nur einmal angesetzt werden kann, wobei für Letztere nur bei der Rechnung 17-058 Anlage B25 ein Abzug erfolgt. Für die Vergleichsgebühr aus K20 wurde der Gegenstandswert von 3.454.000,00 € zugrundegelegt. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass der Kläger beauftragt war, auch gegen den Ehevertrag vorzugehen. Die Beklagte schreibt mit E-Mail vom 09.06.2016 (Anlage K11) an den Kläger: „… Bitte fechten Sie den Ehevertrag an. Mir ist es egal, wie die Sache ausgeht, aber ich glaube, die brauchen etwas Ärger. So werden wir erst mal einige Zeit streiten. …“ Auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hatte hierzu kein gegenteiliges Ergebnis. Geltend gemacht wurde in den Verhandlungen auf der Grundlage der Nichtigkeit des Ehevertrags ein Zugewinnausgleich von 2.822.500,00 € (Anlage K 80), wenngleich der Kläger der Beklagten eine weitere Berechnung „für S… L…“, die Beklagte, mit dem Ergebnis eines Ausgleichsanspruchs von 0 € zukommen ließ. Die Beklagte selbst hat mit 2 Millionen Euro gerechnet, diesen Wert hat der Kläger seiner korrigierten Abrechnung K20 zugrunde gelegt und den dann noch verbleibenden (kleinen) Pflichtteil von gerundet 1 Million Euro sowie den Wert der Grundstücke von 454.000 € addiert. Gegen diese Berechnung des Gegenstandswerts, der nunmehr nur noch für die Einigungsgebühr von Bedeutung ist, bestehen aus Sicht des Senats keine Einwände. Der Gegenstandswert ist Ausdruck des Interesses des Mandanten an der anwaltlichen Tätigkeit und bedarf keiner wissenschaftlich exakten Ermittlung (OLG München AGS 2018, 265 juris Rn. 33). Damit ergibt sich für die Klage vor Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung ein noch zu zahlender Betrag von 36.481,68 €, wie die folgende Übersicht zeigt: Die Summe dieser Forderungen beträgt 42.918,08 €. Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Forderungen sind alle unbegründet. Unbegründet ist auch die unbedingte Widerklage. Für die aufzurechnenden Rückforderungen aus den Anlagen B15 bis B25 ergibt sich ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von insgesamt 3.421,70 € €. Die Reduktion von B18 wurde bereits durch die Stundenreduzierung der Klageforderung K20 berücksichtigt und kann nicht nochmals angerechnet werden. Aufgrund der Hilfsaufrechnung ist die Forderung deshalb in der Summe um 3.421,68 € zu reduzieren. Auf die Frage der Verjährung der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen kommt es nicht an, weil sich die Forderungen aus Klage und Hilfsaufrechnung einredefrei gegenüberstanden (§ 215 BGB). Die Forderungen sind auch nicht deswegen verwirkt, weil die Beklagte mit der Arbeit des Klägers zufrieden war. Die Beklagte leistete die mit der Hilfsaufrechnung zurückgeforderten Beträge auch nicht in Kenntnis ihrer (teilweisen) Nichtschuld (§ 814 BGB). Nach Abzug der Hilfsaufrechnung verbleibt noch eine Forderung von 39.496,40 €. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung gegen die Widerklageforderung geht ins Leere, weil vorrangig über die erklärte Hilfsaufrechnung zu entscheiden ist. Über die Widerklage ist ebenfalls zu entscheiden, obwohl über die zugrundeliegenden Forderungen schon im Rahmen der Hilfsaufrechnung zu entscheiden war. Die Widerklage ist insgesamt abzuweisen. Über die bereits durch die Hilfsaufrechnung berücksichtigte Forderungen sind keine weitergehenden Forderungen begründet. Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 3 BGB. Die Aufrechnung führt gemäß § 366 Abs. 2 BGB zum Teilerlöschen der Schuld aus der Rechnung Anlage K20. C. Kosten Der für das Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 ZPO bestimmende Streitwert ergibt sich aus der Summe der Forderung von 132.072,11 € und der Widerklage bzw. Hilfsaufrechnung von insgesamt 57.518,84 €. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung wirkt sich bei der Bemessung des Werts der Widerklage erhöhend nur der Anteil aus, der noch nicht Gegenstand der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung war (OLG München NJW 2022, 2421 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Wert der Hilfswiderklage ist deshalb mit 0 € anzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens hat die Beklagte letztlich 39.496,39 € zu bezahlen. Sie obsiegt also mit knapp 93.000 € und unterliegt mit ca. 96.000 €, weshalb der Senat eine Kostenaufhebung in beiden Instanzen für angezeigt hält. D. Vorläufige Vollstreckbarkeit Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. E. Die Revision wird im Hinblick auf die höchstrichterlich bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob in einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung eine Kombination von Stundenhonorar und gegenstandswertbasierter Vergütungsbestandteile mit dem Transparenzgebot zu vereinbaren ist.