Hinweisbeschluss
3 U 677/23
OLG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch nach der Neuregelung in § 651v Abs. 1 S. 1 BGB ist weiterhin die Tätigkeit des Reisebüros als Vermittler von der als Vertreter des Reiseveranstalters abzugrenzen. Nach der Auswahlentscheidung handelt das Reisebüro (wie nach dem früheren Verständnis) für den Reiseveranstalter, mögen es auch kraft Gesetzes zusätzlich die vorvertraglichen Informationspflichten treffen; nach Vertragsabschluss enden dessen Pflichten vollständig, sodass in der Folgezeit nur der Reiseveranstalter für unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Reisebüros haftet. (Rn. 10)
2. Nebenpflichten zu Hinweisen darauf, welche Voraussetzungen die Reisenden erfüllen müssen, um die einzelnen Zielländer betreten zu dürfen, sind grundsätzlich dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzurechnen, so dass (nur) er diese schuldet, mag er sich dazu auch des Reisevermittlers als Erfüllungsgehilfe bedienen. (Rn. 15)
3. Soweit der Reiseveranstalter verpflichtet ist, den Reisenden auf die Notwendigkeit einer Registrierung in der erforderlichen Form hinzuweisen, besteht regelmäßig kein Anlass für das Reisebüro, eine entsprechende Beratungs- oder Überprüfungsverpflichtung durch gesonderten Vertrag bzw. Erweiterung des Reisevermittlungsvertrags auf sich zu nehmen. (Rn. 17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach der Neuregelung in § 651v Abs. 1 S. 1 BGB ist weiterhin die Tätigkeit des Reisebüros als Vermittler von der als Vertreter des Reiseveranstalters abzugrenzen. Nach der Auswahlentscheidung handelt das Reisebüro (wie nach dem früheren Verständnis) für den Reiseveranstalter, mögen es auch kraft Gesetzes zusätzlich die vorvertraglichen Informationspflichten treffen; nach Vertragsabschluss enden dessen Pflichten vollständig, sodass in der Folgezeit nur der Reiseveranstalter für unzureichende oder fehlerhafte Informationen des Reisebüros haftet. (Rn. 10) 2. Nebenpflichten zu Hinweisen darauf, welche Voraussetzungen die Reisenden erfüllen müssen, um die einzelnen Zielländer betreten zu dürfen, sind grundsätzlich dem Pflichtenkreis des Reiseveranstalters zuzurechnen, so dass (nur) er diese schuldet, mag er sich dazu auch des Reisevermittlers als Erfüllungsgehilfe bedienen. (Rn. 15) 3. Soweit der Reiseveranstalter verpflichtet ist, den Reisenden auf die Notwendigkeit einer Registrierung in der erforderlichen Form hinzuweisen, besteht regelmäßig kein Anlass für das Reisebüro, eine entsprechende Beratungs- oder Überprüfungsverpflichtung durch gesonderten Vertrag bzw. Erweiterung des Reisevermittlungsvertrags auf sich zu nehmen. (Rn. 17) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. März 2023, Az. 43 O 794/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.