Endurteil
6 U 2212/22
OLG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug einen einzelnen, in zweiter Reihe parkenden Lkw überholt, hat nicht damit zu rechnen, dass ein aus seiner Fahrtrichtung gesehen hinter dem Lkw in die Straße Einfahrender seinen Vorrang nicht beachten wird (kein sog. Lückenfall).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug einen einzelnen, in zweiter Reihe parkenden Lkw überholt, hat nicht damit zu rechnen, dass ein aus seiner Fahrtrichtung gesehen hinter dem Lkw in die Straße Einfahrender seinen Vorrang nicht beachten wird (kein sog. Lückenfall). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az. 2 O 6151/21, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az. 2 O 6151/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.956,29 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.07.2021 in der straße in Nürnberg. 1) Der Beklagte zu 1) befuhr am 22.07.2021 gegen 17:30 mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Mercedes Benz die straße in N westlicher Richtung. Unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt zum Firmengelände der Firma in der straße befand sich in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) ein Lkw am rechten Fahrbahnrand der straße. Der Beklagte zu 1) fuhr unter teilweiser Mitbenutzung der Gegenfahrbahn, da kein Gegenverkehr nahte, links an dem Lkw vorbei. Rechts neben der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) befanden sich Längsparkplätze vor der Einfahrt zum Firmengelände der Firma . Das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug Audi A6 parkte ursprünglich auf einem dieser Längsparkplätze. Der Kläger beabsichtigte, seinen Pkw auf die gegenüberliegende Seite umzuparken. Auf der Höhe der Firmenzufahrt kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Jedenfalls das Beklagtenfahrzeug befand sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung. Der Schaden des Klägers ist in der Berufungsinstanz unstreitig und beläuft sich auf 15.933,63 €. 2) Der Kläger behauptete erstinstanzlich, er sei vor der Kollision mit seinem Fahrzeug bereits mehrere Sekunden in der straße gestanden, um den Lkw in einen Parkplatz einfahren zu lassen. Zudem sei der Beklagte zu 1) mit hoher Geschwindigkeit an dem einparkenden Lkw vorbeigefahren. Das Beklagtenfahrzeug sei in das stehende Klägerfahrzeug gefahren. 3) Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt mit seinem Fahrzeug aus der Firmenzufahrt der Firma herausgefahren, ohne das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug zu beachten. Deshalb habe der Beklagte zu 1) nicht mehr bremsen können, um den Unfall zu vermeiden. Der Beklagte zu 1) sei nur mit 30-40 km/h gefahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 4) Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens der Klage auf Basis einer Haftungsquote von 25% zu 75% zu Lasten des Klägers stattgegeben. Der Beklagte zu 1) habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Zwar sei ein Verstoß nach § 6 StVO nicht gegeben. Allerdings müsse der an einem Hindernis Vorbeifahrende beim Wiedereinscheren auf Fahrzeuge auf der Fahrbahn achten und bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation mit angepasster Geschwindigkeit fahren sowie ausreichend Seitenabstand einhalten. Das klägerische Fahrzeug habe nach den Feststellungen des Sachverständigen im Zeitpunkt der Kollision den gesamten linken Fahrstreifen eingenommen und darüber hinaus etwa 1 m in die gegenüberliegende Fahrspur hineingeragt. Ob allerdings der Kläger bereits mehrere Sekunden gestanden habe oder abgebremst in die Kollisionsposition eingefahren sei, sei nicht sicher feststellbar. Damit sei aber auch nicht sicher feststellbar, ob der Beklagte zu 1) sich auf ein stehendes Fahrzeug hätte einstellen können. Es sei für ihn aber erkennbar eine unübersichtliche Verkehrssituation gewesen. Er habe den Fahrstreifen hinter dem Lkw nicht vollständig einsehen können. Da er nach seinen eigenen Angaben die Strecke täglich fahre, hätte ihm bewusst sein müssen, dass aus dem dortigen Firmengelände und Ausfahrten Fahrzeuge ausfahren könnten. Ein längerer Stillstand des klägerischen Fahrzeugs vor der Kollision sei nicht erwiesen. Vielmehr sei der Kläger rechts an dem parkenden Lkw über den Bordstein bis zur Firmeneinfahrt gefahren, dann nach links gelenkt, um vor dem Lkw auf die Gegenfahrbahn zu wenden. Der Sachverständige habe eine Geschwindigkeit von 1 km/h nicht ausschließen können. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit zwischen 45 und 52 km/h kollidiert. Gegen den Kläger streite daher der Anscheinsbeweis aus § 10 StVO. Für beide Seiten sei der Unfall nicht unvermeidbar gewesen, weil der Kläger sich hätte hereintasten oder einen anderen Anfahrtswinkel wählen können. Der Beklagte zu 1) hätte mit angepasster Geschwindigkeit fahren können. Die Abwägung ergebe eine Quote zu Lasten des Klägers von 75% zu 25%. 5) Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der Unfall sei nach den überzeugenden Ausführungen des Klägers und des Sachverständigen für die Beklagten vermeidbar gewesen. Das Landgericht hätte hier den Angaben des Klägers Glauben schenken müssen. Die Angaben des Beklagten zu 1) seien durch den Sachverständigen hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit widerlegt. Außerdem sei die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs mit maximal einem km/h zu bewerten, sodass auch die Angabe des Beklagten zu 1) hinsichtlich einer beobachteten Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht nachvollziehbar sei. Das Landgericht hätte den Kläger als Partei vernehmen müssen, da dies angeboten worden sei. Die Annahme einer Mithaftung des klägerischen Fahrzeugs beruhe daher auf Fehlern bei der Tatsachenfeststellung und der Würdigung. Der Kläger beantragt, I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az.: 2 O 6151/21 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 15.938,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2021 zu bezahlen. II. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az.: 2 O 6151/21 wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle aufgrund des Unfalls vom 22.07.2021 diesem weiter entstehenden Ansprüche wie insbesondere weitere Reparaturkosten, bei Reparatur anfallende Mehrwertsteuer, sowie weiter entstehenden Nutzungsausfall für den Zeitraum der Reparatur zu ersetzen. III. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022, Az.: 2 O 6151/21 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger vom Gebührenanspruch der Rechtsanwälte in Höhe von 1.214,99 € freizustellen. 6) Die Beklagten verteidigen insoweit das erstinstanzliche Urteil und beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 7) Mit ihrer eigenen Berufung machen die Beklagten geltend, die gebildete Haftungsquote widerspreche der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.03.2022, Az. VI ZR 1308/20). Schutzvorschriften für den fließenden Verkehr seien für einfahrende Fahrzeuge nicht relevant. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sei nur dann anzunehmen, wenn für den bevorrechtigten fließenden Verkehr erkennbar sei, dass das einfahrende Fahrzeug den Vorrang des fließenden Verkehrs nicht beachten werde. Auch § 7 Abs. 5 StVO schütze nicht den Einfahrenden. Hier sei der Beklagte zu 1) nur an dem stehenden Lkw vorbeigefahren, ohne dabei vollständig in die Gegenfahrbahn zu wechseln. Damit habe er nur das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO beachtet. Dass ein ausreichender Seitenabstand nicht eingehalten werde, werde nicht festgestellt. Vielmehr sei aber der Kläger bereits 1 Meter weit in die Fahrbahn vor dem Lkw eingefahren gewesen. Man dürfe auch an rechts stehenden Lkw mit der zulässigen Geschwindigkeit vorbeifahren und müsse nicht stets auf einfahrenden Verkehr achten. Sonst wäre § 3 StVO überflüssig. Dass der klägerische PKW Audi schon mindestens 2,5 Sekunden in dieser Position gestanden habe, sei – ebenso wie sein Stillstand – gerade nicht erwiesen. Die Beklagten beantragen, Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.07.2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen wird. 8) Der Kläger verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig aber unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung. 1) Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach seiner Aussage ein höheres und letztlich überzeugendes Gewicht beizumessen sei. Damit dringt er allerdings nicht durch. a. Das Landgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel umfassend erholt und sorgfältig bewertet. Nach Ansicht des Berufungsführers hätte zwar die Beweiswürdigung anders vorgenommen werden und zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Das Berufungsverfahren eröffnet jedoch nach § 513 Abs. 1 ZPO keine umfassende zweite Tatsacheninstanz, sondern beschränkt die Überprüfungsmöglichkeit des erstinstanzlichen Urteils im Grundsatz auf Rechtsverletzungen. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2004, S. 2152; NJW 2004, S. 876) wird danach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Tatsachenvorstellungen zunächst dann durchbrochen, wenn diesen Verfahrensfehlern zugrunde liegen oder neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – zulässigerweise (§ 531 Abs. 2 ZPO) – zu berücksichtigen sind. Zudem können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen daraus ergeben, dass das Berufungsgericht zu einer von der ersten Instanz abweichenden Wertung des Beweisergebnisses gelangt (BVerfG NJW 2003, S. 2524; NJW 2005, S. 1487), etwa bei einer anderen Würdigung des Ergebnisses einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583). Es muss dann nach Auffassung des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit darin bestehen, dass sich im Fall einer neuen Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen herausstellen wird. Lediglich subjektive Zweifel, abstrakte Erwägungen und Vermutungen über die Unrichtigkeit, die nicht von tragfähigen, greifbaren Anhaltspunkten gestützt werden, reichen dafür nicht aus (BGH NJW 2006, S. 152; NJW 2004, Seite 2828). Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nach diesen Grundsätzen nicht allgemein durch eine neue Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu ersetzen. In § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt vielmehr die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenverstellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme („soweit nicht …“) vorgesehen (BGH NJW 2005, S. 1583). Dabei hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, weil sie insbesondere unstreitig geblieben sind. Solche Fehler liegen insbesondere vor, wenn das Beweismaß verkannt wurde, wenn die Beweiswürdigung nachvollziehbarer Grundlagen entbehrt, wenn gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wenn Verfahrensfehler bei den Tatsachenfeststellungen unterlaufen sind (Kostuch in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 529 ZPO Rn. 6). b. Solche Fehler sind hier aber nicht ersichtlich oder dargetan. Insbesondere weist die Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass infolge des Anscheinsbeweises, der einerseits aus § 10 S. 1 StVO und andererseits aus § 9 Abs. 5 StVO folgt, der Kläger beweisbelastet war. Denn nach dem feststehenden Sacherhalt fuhr der Kläger vom Straßenrand (Ausfahrt des Firmengeländes, Parkbucht) an, § 10 S. 1 StVO, und beabsichtigte zu wenden, § 9 Abs. 5 StVO. In beiden Fällen obliegt ihm aber der strengste Sorgfaltsmaßstab der StVO, nämlich der Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Kommt es im Zusammenhang mit einem solchen Fahrmanöver zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anfahrende bzw. Wendende schuldhaft gegen diese Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO (Stand: 02.12.2022) Rn. 72 bzw. Scholten, aaO, § 9 StVO Rn. 75 jeweils m.w.N.). c. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger weder erschüttert noch entkräftet. Das Landgericht hat sich insoweit umfassend und ausführlich mit den Angaben des Klägers in Korrelation zu den Ausführungen des Sachverständigen und den Angaben des Beklagten zu 1) auseinandergesetzt. Auch wenn die Geschwindigkeitsangaben des Beklagten zu 1) mit den ermittelten Werten des Sachverständigen nicht ganz übereinstimmten, führt dies im Umkehrschluss nicht dazu, dass die Angaben des Klägers alleinig zutreffend und glaubhaft wären. Dabei ist auch zu beachten, dass entgegen den Ausführungen in der Klageschrift der Kläger wenden bzw. sein Fahrzeug auf die andere Straßenseite umparken wollte und dabei rechts (!) an dem stehenden Lkw von den Parkbuchten teilweise über den Gehweg (vgl. Ausführungen des Sachverständigen, Protokoll 30.03.2022, S. 3 unten bzw. 4 oben, Bl. 50/51) fuhr, um in die Kollisionsposition zu gelangen. In der Klageschrift war dieses Fahrverhalten gar nicht bzw. allenfalls sporadisch angedeutet worden. Damit waren auch die Angaben des Klägers nicht frei von inneren Widersprüchen. Es oblag aber zunächst dem Kläger, den Anscheinsbeweis zu entkräften oder sogar zu widerlegen. Der Sachverständige konnte aber letztlich nicht bestätigen, dass der Kläger überhaupt gestanden wäre, oder falls ja, über welchen Zeitraum. Dass der Lkw selbst noch damit beschäftigt war, einzuparken, wurde vom Kläger noch nicht einmal mehr ausgeführt. d. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, eine Parteieinvernahme durchzuführen. aa. Eine Parteieinvernahme gemäß § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da eine Zustimmung der Beklagten dafür nicht vorlag. bb. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kommt nur in Betracht, wenn nach der bisherigen Beweiserhebung bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse, nicht notwendig hohe oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung besteht. Es müssen bereits einige Anhaltspunkte den streitigen Tatsachenvortrag stützen (BGH, Urteil vom 05.07.1989 – VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, sog Anfangsbeweis oder Anbeweis). cc. Das war hier aber nicht der Fall. Die Angaben des Klägers zur überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten hatten sich nicht bestätigt. Seine Angaben zu der Einparksituation des Lkw oder der Dauer seines Stillstands waren durch nichts belegt worden. So wäre es hier auch naheliegend gewesen, den Fahrer des vermeintlich einparkenden Lkw als Zeugen zu benennen, soweit dieser Vortrag zutreffend war. Vor diesem Hintergrund war kein Raum für eine Parteivernehmung von Amts wegen. Nachdem keine unbeteiligten Personen als Zeugen für den Unfall benannt wurden, hätte im Übrigen das Landgericht dann auch den Beklagten zu 1) von Amts wegen als Partei vernehmen müssen, um dem Gebot des fairen Prozesses gerecht zu werden. e. Auch der Senat konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verschaffen, die eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Darstellung ermöglichen würde. Tatsächlich ging der Kläger bei seinen Ausführungen vor dem Senat auf die Dauer seines Stillstands gar nicht ein, sondern betonte nur, dass er den Beklagten zu 1) in Annäherung gesehen habe. Dieser sei abgelenkt gewesen. Ob dies aber über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Sekunden der Fall war, blieb schon unklar. Für die behauptete Ablenkung ergaben sich überdies auch keine objektiven Anhaltspunkte. Daher verbleibt bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG jedenfalls der schuldhafte Verstoß des Klägers gemäß §§ 10 S. 1, 7 Abs. 5 StVO bestehen, der jedenfalls keine geringere (Mit-)Haftung des Klägers rechtfertigen würde. 2) Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Sie ist ferner auch begründet. Das Landgericht hat den Beklagten eine Mithaftung von 25% wegen der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs auferlegt. Diese trete zwar grds. hinter dem Verstoß nach § 10 S. 1 StVO zurück. Das sei hier aber anders zu beurteilen, weil dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot beim Wiedereinscheren anzulasten sei, weil er allgemein damit hätte rechnen müssen, dass (aus seiner Perspektive) hinter dem Lkw Fahrzeuge auf die Straße fahren können, weil dort die ihm bekannte Firmenausfahrt vorhanden sei. Das überzeugt allerdings nicht. Ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot liegt nicht vor. a. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kommt für den fließenden Verkehr gegenüber dem einfahrenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 10 S. 1 StVO nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 – 4 StR 130/78, juris Rn. 9). Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten wird (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10, Rn. 9, juris). Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist damit, dass für den fließenden Verkehr erkennbar oder vorhersehbar war, dass der Einfahrende den Vorrang missachten werde. b. Das war hier aber gerade nicht nachgewiesen. Nach den unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen (Protokoll 30.03.2022, S. 5, Bl. 52) hätte das klägerische Fahrzeug in der Kollisionsstellung mindestens 2,5 Sekunden vor der Kollision stehen müssen, damit der Beklagte zu 1) dieses nicht nur hätte wahrnehmen, sondern auch darauf noch reagieren können. Ein solcher Stillstand war aber gerade nicht nachweisbar (vgl. oben). Denn die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist hier nicht zu beanstanden, sodass das Berufungsgericht an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. c. In sog. Lückenfällen nimmt die Rechtsprechung an, dass derjenige, der eine Kolonne von Fahrzeugen überholt, die aber eine Lücke gelassen hat, grds. damit rechnen muss, dass aus dieser Lücke ein anderes Fahrzeug auf seine Fahrbahn fährt (vgl. dazu Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO (Stand: 19.01.2022) Rn. 56ff). Unter Rückgriff auf § 1 Abs. 2 StVO wird dann eine Mithaftung angenommen, wenn gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen wurde. Ob diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn der Einfahrende dem Sorgfaltsmaßstab von § 10 S. 1 StVO unterworfen ist, ist umstritten. aa) Insbesondere für Lücken vor Tankstellenausfahrten wird in der Rechtsprechung häufig vertreten, dass deren besondere Erkennbarkeit den die Kolonne Überholenden dazu anhalte, besondere Rücksicht auf etwaig Einfahrende zu nehmen (BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 1971 – 5 Ws (B) 96/70 – Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 24. September 1991 – 9 U 9/91; OLG Köln, Beschluss vom 19. August 2014 – I-19 U 30/14 – Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 2005 – 24 U 138/05 – Rn. 18, zitiert jeweils nach Juris). bb) Die andere Auffassung lehnt eine Übertragbarkeit ab, weil aus der gesetzlichen Wertung des § 10 StVO folge, dass der fließende Verkehr grds. Vorrang habe und vom Einfahrenden besondere Rücksicht erwartet werde. Außerdem würde sonst im innerstädtischen Verkehr ein Vorbeifahren an Lücken von parkenden Fahrzeugen stets eine Verringerung der Geschwindigkeit erfordern, was wiederum den fließenden Verkehr ganz erheblich beeinträchtigen würde (KG Berlin, Urteil vom 12. Februar 1998 – 12 U 5603/96 – Rn. 28, juris). cc) Aus der mit der Berufung der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung (Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20 – Rn. 16f, juris) ergibt sich, dass der BGH dem fließenden Verkehr einen generellen Vorrang einräumt und einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nur dann annimmt, wenn für den fließenden Verkehr erkennbar war, dass der Einfahrende dessen Vorrang nicht beachten werde. In dem BGH-Fall hatte der fließende Verkehr einen Spurwechsel vollzogen (§ 7 Abs. 5 StVO) und war dann mit einem Einfahrenden kollidiert. Der BGH führte aus, dass § 7 Abs. 5 StVO jedenfalls nicht den ruhenden bzw. einfahrenden Verkehr schütze. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liege aber nur bei der oben beschriebenen Erkennbarkeit vor. Im hiesigen Fall wird das Vorbeifahren an dem stehenden Lkw von § 6 StVO erfasst. Hier hat aber schon das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass § 6 StVO jedenfalls nicht den Einfahrenden schützt und im Übrigen dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 6 StVO nicht vorzuwerfen ist. dd) Es ließe sich hier allenfalls argumentieren, dass für den ortskundigen Beklagten zu 1) erkennbar war, dass der Lkw in „2. Reihe“ stand, weil rechts von ihm Längsparkbuchten vorhanden waren. Daher konnte das nicht die finale Halteposition des Lkw sein. In dieser Situation wäre damit zu rechnen, dass der Lkw noch rangieren wird oder ggf. ausschert. Allerdings wird der Lkw bereits durch den einzuhaltenden Seitenabstand beim Überholen bzw. Vorbeifahren im innerstädtischen Verkehr geschützt. Denn der Vorbeifahrende muss zumindest damit rechnen, dass das zu passierende Fahrzeug leicht die Fahrertür öffnet, um nach hinten schauen zu können. Gleichsam muss er damit rechnen, dass vor dem Hindernis Personen oder ggf. Fahrzeuge sich vorsichtig an dem Hindernis vorbei in den Verkehr tasten, um den fließenden Verkehr zu beobachten (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 6 Rn. 6). Nachdem der Kläger aber bereits ca. 1 Meter weit an der Längsseite des Lkw vorbei in den Fahrbereich des Beklagten zu 1) hineingeragt war, als es zur Kollision kam, wäre ein Verstoß gegen den einzuhaltenden Seitenabstand nicht denkbar (KG Berlin v. 21.02.2007 – 12 U 124/06 – juris Rn. 8 für den Fall des Überholens: 1 m Seitenabstand; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, aaO). Außerdem würde dies wiederum nicht den Kläger schützen. Denn der Seitenabstand soll das überholte Fahrzeug, nicht aber sonstige, in den fließenden Verkehr einfahrende Fahrzeug vor oder hinter dem überholten Fahrzeug schützen. ee) Zu Recht weist ferner die Berufung der Beklagten darauf hin, dass nach § 2 Abs. 2 StVO das Rechtsfahrgebot verlange, dass nach dem Vorbeifahr- bzw. Überholvorgang der Beklagte zu 1) wieder nach rechts einscheren musste und nicht noch weiter links fahren durfte. Er war daher also sogar verpflichtet, zum rechten Fahrbahnrand zurückzukehren und unter Beachtung des allgemeinen Seitenabstands im innerstädtischen Verkehr seine Fahrt fortzusetzen. ff) Die oben aufgezeigte Rechtsprechung zu den sog. Lückenfällen findet überdies immer nur dann Anwendung, wenn an einer Kolonne von Fahrzeugen vorbeigefahren wird und für den Vorbeifahrenden erkennbar eine Lücke gelassen wird, weil – wiederum erkennbar – sich dort eine Einmündung, Tankstellenausfahrt oder Grundstücksausfahrt befindet. Gerade Tankstellenausfahrten fielen im Straßenbild markant auf und „haben … hohen „Anforderungscharakter““ (Oberlandesgericht Frankfurt, aaO). Ein derartiges Erscheinungsbild ist vorliegend gerade nicht gegeben. Auch wenn dem Beklagten zu 1) grundsätzlich die Örtlichkeit bekannt war, weil es sich um ein Gewerbegebiet handelte, welches zum einen von zum Teil in „zweiter Reihe“ parkenden oder haltenden Lkw, andererseits von verschiedenen Grundstücksein- und -ausfahrten geprägt ist, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte zu 1) gehalten war, hinter jedem in zweiter Reihe stehenden Lkw mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Gerade in dem Gewerbegebiet wäre eher mit größeren Lkw zu rechnen gewesen, die aber typischerweise nicht über eine lange und ausladende Front verfügen, sodass ein Hereintasten in den fließenden Verkehr bis zur Sichtlinie nicht wie beim klägerischen Fahrzeug ein so weites Hineinfahren erfordern würde. Der Senat geht daher davon aus, dass entweder die Lücken-Rechtsprechung mangels Vorbeifahrens an einer Kolonne nicht anwendbar ist (vgl. auch OLG Hamm r+s 2019, 44). Zumindest aber sind die darin aufgestellten Grundsätze einer Mithaftung wegen § 1 Abs. 2 StVO nicht auf das Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe stehenden Lkw vor einer Grundstücksausfahrt übertragbar. d. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO nicht begründen. Auch wenn die Beklagten eine Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht beweisen konnten, tritt deren allgemeine Betriebsgefahr hinter den Verstoß gegen §§ 10 S. 1 bzw. 9 Abs. 5 StVO vollständig zurück. Die Klage war daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Im Hinblick auf die Lücken-Rechtsprechung einerseits, die aktuelle Entscheidung des BGH zum Verhältnis von § 7 Abs. 5 StVO zu § 10 StVO andererseits, hält der Senat es für angezeigt, dass auch zum Verhältnis § 6 StVO zu § 10 StVO und der Frage, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO auch ohne vorherige konkrete Erkennbarkeit, sondern nur bei der konkreten Möglichkeit eines einfahrenden Fahrzeugs in Betracht kommt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeigeführt wird.