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3 U 2360/24

OLG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Dienstbarkeit, welche die Herstellung, das Lagern und den Verkauf von Getränken verbietet, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich Räume und Teilflächen des belasteten Grundstücks betreffen soll, die als Gastwirtschaft genutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verbotsdienstbarkeit auch dem Schutz vor Konkurrenz dienen soll, sich also nicht in der Sicherung eines Bierbezugs erschöpfen soll. (Rn. 37 – 50) 2. Sieht die Vereinbarung über den Erwerb eines so belasteten Grundstücks ausdrücklich vor, dass die Dienstbarkeit auch bei Unwirksamkeit oder nach Auslaufen des Bierbezugsverhältnisses zu dulden ist, spricht dies dagegen, dass sich der Zweck in der Sicherung des Bierbezugs erschöpfen sollte, und dafür, dass auch abstrakt die Verhinderung von Konkurrenz bezweckt war. (Rn. 50) 3. Zu den relevanten Gesichtspunkten für die Prognose, ob mit einer Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden Grundstück gerechnet werden kann, wenn dieses umstrukturiert wird. (Rn. 86 – 90) 4. Die Reduzierung der zum Betrieb einer Brauerei genutzten Fläche von zunächst 28.775 qm auf 420 qm bedeutet für sich genommen nicht, dass die Produktion einer Menge von Bier, die einem gewerblichen Umfang entspricht, nicht möglich ist, und lässt daher einen entsprechenden Vorteil nicht entfallen. (Rn. 93 – 100) 5. Der Vorteil einer Dienstbarkeit, welche die Herstellung, das Lagen und den Verkauf von Getränken verbietet, besteht für ein entsprechend ausgestattetes Grundstück auch dann fort, wenn dort nur noch eine Biersorte gebraut wird und dies durch eine Pächterin geschieht. (Rn. 113) 1. Wegen des Abstraktionsprinzips erfasst die Nichtigkeit eines überlangen Bierbezugsvertrages nicht auch die Grunddienstbarkeit, selbst wenn diese zur Absicherung des Bierbezugsvertrages gestellt wurde. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 1026 BGB setzt zwar grundsätzlich eine reale Teilung des Grundstücks voraus, sodass eine sog. ideelle Teilung in Bruchteilseigentum an sich nicht erfasst wird; etwas anderes gilt aber, wenn das Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum iSv §§ 3, 8 WEG geteilt wird. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Dienstbarkeit, welche die Herstellung, das Lagern und den Verkauf von Getränken verbietet, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich Räume und Teilflächen des belasteten Grundstücks betreffen soll, die als Gastwirtschaft genutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verbotsdienstbarkeit auch dem Schutz vor Konkurrenz dienen soll, sich also nicht in der Sicherung eines Bierbezugs erschöpfen soll. (Rn. 37 – 50) 2. Sieht die Vereinbarung über den Erwerb eines so belasteten Grundstücks ausdrücklich vor, dass die Dienstbarkeit auch bei Unwirksamkeit oder nach Auslaufen des Bierbezugsverhältnisses zu dulden ist, spricht dies dagegen, dass sich der Zweck in der Sicherung des Bierbezugs erschöpfen sollte, und dafür, dass auch abstrakt die Verhinderung von Konkurrenz bezweckt war. (Rn. 50) 3. Zu den relevanten Gesichtspunkten für die Prognose, ob mit einer Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit auf dem herrschenden Grundstück gerechnet werden kann, wenn dieses umstrukturiert wird. (Rn. 86 – 90) 4. Die Reduzierung der zum Betrieb einer Brauerei genutzten Fläche von zunächst 28.775 qm auf 420 qm bedeutet für sich genommen nicht, dass die Produktion einer Menge von Bier, die einem gewerblichen Umfang entspricht, nicht möglich ist, und lässt daher einen entsprechenden Vorteil nicht entfallen. (Rn. 93 – 100) 5. Der Vorteil einer Dienstbarkeit, welche die Herstellung, das Lagen und den Verkauf von Getränken verbietet, besteht für ein entsprechend ausgestattetes Grundstück auch dann fort, wenn dort nur noch eine Biersorte gebraut wird und dies durch eine Pächterin geschieht. (Rn. 113) 1. Wegen des Abstraktionsprinzips erfasst die Nichtigkeit eines überlangen Bierbezugsvertrages nicht auch die Grunddienstbarkeit, selbst wenn diese zur Absicherung des Bierbezugsvertrages gestellt wurde. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 1026 BGB setzt zwar grundsätzlich eine reale Teilung des Grundstücks voraus, sodass eine sog. ideelle Teilung in Bruchteilseigentum an sich nicht erfasst wird; etwas anderes gilt aber, wenn das Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum iSv §§ 3, 8 WEG geteilt wird. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. November 2024, Az. 14 O 4685/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.