Beschluss
Ws 685/25
OLG Nürnberg, Entscheidung vom
3Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob de Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. (Rn. 13 – 31)
2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB , ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. (Rn. 13 – 31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob de Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. (Rn. 13 – 31) 2. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB , ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. (Rn. 13 – 31) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 25.07.2025 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Der durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.06.2019 (Az. 3 KLs 307 Js 103014/18) wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilte Beschwerdeführer hat seine Freiheitsstrafe bis 25.07.2024 verbüßt. Seitdem befindet er sich in der Maßregel der Sicherungsverwahrung. Vor dem Ende der Freiheitsstrafe hatte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing nach Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom 26.03.2024 und Anhörung des Verurteilten in Anwesenheit des Sachverständigen mit Beschluss vom 16.07.2024 festgestellt, dass der Zweck der mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.06.2019 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der Maßregel noch erfordert, den Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen den Beschluss vom 16.07.2024 gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Senats vom 26.08.2024 (Az. Ws 658/24) als unbegründet verworfen. In Vorbereitung des Prüfungstermins nach § 67e StGB hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 08.05.2025 mitgeteilt, dass das Gericht nach Durchsicht der Akte der Ansicht sei, dass ein externes Prognosegutachten zur bevorstehenden Fortdauerentscheidung nicht erforderlich sei. Einerseits sei erst im vergangenen Jahr ein Gutachten eingeholt worden, andererseits bestehe nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt noch keine Entlassreife. Eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung dürfte daher zur anstehenden Prüfungsentscheidung auch ohne weiteres Gutachten möglich sein. Der Verteidiger hielt hingegen, wie mit Schriftsatz vom 13.05.2025 mitgeteilt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens für obligatorisch. Nach Einholung einer aktualisierten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt S. vom 18.06.2025 und Anhörung des Verurteilten im Beisein seines Verteidigers hat die auswärtige große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing mit Beschluss vom 25.07.2025 festgestellt, dass die Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen ist. Sie hat die Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und auch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei ihrer Entscheidung unter anderem auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 26.03.2024 gestützt und keine neuerliche Gutachtenserholung für erforderlich gehalten. Sie hat insoweit ausgeführt: „Das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 26.03.2024 ist mangels einer wesentlichen Änderung der Anknüpfungstatsachen weiterhin der Entscheidung zugrundezulegen. Wie sich auch den Berichten der Justizvollzugsanstalt sowie den Angaben des Therapeuten (…) in der mündlichen Anhörung ergibt, werden in der Einzeltherapie noch grundlegende Themen besprochen. Wesentliche therapeutische Themen insbesondere in Bezug auf Deliktarbeit, Rückfallvermeidungsplan, und Copingstrategien stehen noch aus. Gruppentherapeutischen Maßnahmen oder die Bearbeitung der in einer Gruppentherapie vorgesehenen Themen in einer Einzeltherapie stehen ebenfalls noch aus. Somit sind noch keine wesentlichen therapeutischen Fortschritte oder sonstige Änderungen der für die gutachterliche Einschätzung relevanten Anknüpfungstatsachen eingetreten, die zur Wahrung des Grundsatzes der bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts die Erholung eines neuen forensischen-psychiatrischen Prognosegutachtens erforderlich oder auch nur sinnvoll machen würden. (…) Aufgrund des Vorbringens der Verteidigung ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich im Gesetz keine Vorschrift findet, die eine Einholung eines Prognosegutachtens zu jedem einzelnen Prüfungstermin vor einer Unterbringungsdauer von 10 Jahren unabhängig von der Erforderlichkeit für die Sachverhaltsaufklärung vorschreiben würde (Münchner Kommentar zum StGB § 67e Rn. 10). Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 463 Abs. 3 S. 4 StPO, die Bezug auf § 67d Abs. 3 StGB und die dort genannte Dauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von 10 Jahren nimmt.“ Gegen den ihm am 28.07.2025 zugestellten Beschluss vom 25.07.2025 hat der Verteidiger noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 01.08.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet kostenfällig zu verwerfen. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 25.08.2025 Stellung genommen und die sofortige Beschwerde begründet. Er ist der Auffassung, dass sich aus § 463 Abs. 3 S. 3 StPO auch im Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB, unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Unterbringung oder deren Erledigterklärung erwäge, eine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ergebe, welcher die Kammer nicht nachgekommen sei. Er verweist zur Begründung dieser Auffassung auf den Wortlaut des § 463 Abs. 3 S. 3 StPO, die Kommentierung zu § 463 StPO in MüKo zu StPO, 2. Aufl. 2024 Rn. 9f., die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9874, S. 26, S. 12) und den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Regelung. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung des im Jahr 2024 erholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. W., der Stellungnahme der Einrichtung und der Anhörung des Verurteilten in Anwesenheit seines Verteidigers und eines Vertreters der Einrichtung zu Recht entschieden, dass eine Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung oder eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus eigener Überzeugung an. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass die Strafvollstreckungskammer keine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen oder verletzt hat. Eine solche Pflicht bestand nicht. 1. Da die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers noch keine zehn Jahre vollzogen wird, und damit kein Fall des § 67d Abs. 3 StGB vorliegt, ist § 463 Abs. 3 S. 4 StPO, der für jede Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/9062 S. 15) vorsieht, dass das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen ist, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, nicht einschlägig. 2. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO verpflichtet in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung der Maßregel erwägt, nur für die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. Für spätere Entscheidungen gemäß §§ 67e Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, besteht in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO nur dann eine solche Verpflichtung, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Dies ergibt sich aus sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Gesetzesbegründung. a) § 463 Abs. 3 S. 3 StPO lautet: „§ 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung.“ Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die Passage „unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt“ nur auf die Entscheidung über die Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB bezogen ist. b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Zusammenhang mit der Einfügung der Passage „unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt“ in § 463 Abs. 3 S. 3 StPO bestätigt dies. Durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. 2012 I, S. 2425) wurde § 463 Abs. 3 S. 3 StPO nicht völlig neu geschaffen oder vollständig geändert. Vielmehr lautet der Änderungsbefehl unter Art. 3 Ziffer 1.a) (BGBl. 2012 I, S. 2427 in identischer Formulierung wie im Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/9874 S. 7): „In Satz 3 werden die Wörter,unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches' durch die Wörter,in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt,' ersetzt.“ Die bis dahin bestehende Regelung in § 463 Abs. 3 S. 3 StPO sah bereits eine Gutachtenserholung in Fällen der Sicherungsverwahrung entsprechend § 454 Abs. 2 StPO unabhängig von den dort genannten Straftaten für die Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 und 3, 67c Abs. 1 und 72 Abs. 3 StGB vor. Daraus wird ersichtlich, dass sich die Ergänzung der Regelung in § 463 Abs. 3 S. 3 StPO, dass ein Gutachten zu erholen ist, unabhängig davon, ob eine Aussetzung erwogen wird, nur auf die in der Ergänzung genannten Entscheidungen nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr.1 StGB bezieht. Für die übrigen in § 463 Abs. 3 S. 3 StPO genannten Entscheidungen bleibt es daher dabei, dass es der Begutachtung nur bedarf, wenn eine Aussetzung in Betracht kommt (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses vom 13.11.1997 BT-Drs. 13/9062, S. 15, zu der mit Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12.11.1997, BT-Drs. 13/8989 S. 8 vorgeschlagenen Einführung von § 463 Abs. 3 S. 3 StPO). c) Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung zu § 463 Abs. 3 S. 3 StPO-E in BT-Drs. 17/9874 deutlich. Die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, wenn sie wie folgt ausführt (BT-Drs. 17/9874 S. 26): „Vor Ende des Strafvollzugs prüft das Gericht nach § 67c Absatz 1 StGB-E, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erfordert und die Unterbringung verhältnismäßig wäre (…). Noch erforderlich ist die Unterbringung nur, wenn die bei ihrer Anordnung vom erkennenden Gericht prognostizierte Gefährlichkeit des Verurteilten nach Einwirkung des künftig therapieorientierten Strafvollzugs (vgl. § 66c Absatz 2 StGB-E) noch aufrechtzuerhalten ist. § 463 Absatz 3 Satz 3 StPO-E in Verbindung mit § 454 Absatz 2 Satz 1 und 2 StPO verpflichtet das Gericht nun, vor einer solchen Prognose stets das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, also auch dann, wenn das Gericht im konkreten Fall auf Grund eigener Einschätzung eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Absatz 1 Satz 1 StGB-E nicht in Erwägung zieht (…).“ Aus der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ergibt sich weiter: „Die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht sich dabei nicht auf die Tatsachen, die Grundlage für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB-E sind.“ Wenn damit die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen nicht ausreichend angebotener Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die ihrerseits Voraussetzung für eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB ist, gerade nicht vom zwingenden Gutachtensauftrag umfasst ist, zeigt dies ebenfalls, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung eine Gutachtenserholung unabhängig davon, ob eine Aussetzung erwogen wird, nur zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Frage, ob nach Verbüßung der Freiheitsstrafe der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, dagegen nicht zur Vorbereitung anderer Entscheidungen, wie insbesondere Entscheidungen über die Aussetzung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB, vorschreiben wollte. d) Schließlich führt auch eine Auswertung von Kommentarfundstellen, einschließlich der vom Verteidiger zitierten Fundstelle in MüKoStPO und der dort zitierten Fundstellen in Löwe-Rosenberg und KK-StPO, zu keiner anderen Bewertung (Hervorhebungen einzelner Passagen durch Fettdruck im Folgenden jeweils durch den Senat): aa) Eindeutig ist dabei die Kommentierung in BeckOK StPO/Coen, 56. Ed. 1.7.2025 (StPO § 463 Rn. 4, beck-online): „Gem. Abs. 3 S. 3 ist in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3 StGB und des § 72 Abs. 3 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens unabhängig von den dort genannten Straftaten vorgeschrieben. Zusätzlich ist das Gericht bei der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auch dann verpflichtet, wenn es selbst im konkreten Fall eine Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht in Erwägung zieht.“ bb) Die vom Verteidiger zitierte Fundstelle in MüKoStPO (MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024, StPO § 463 Rn. 10). widerspricht dem nicht, vielmehr ist auch dort die Unabhängigkeit der Pflicht zur Gutachtenserholung nur auf Fälle des § 67c Abs. 1 StGB, nicht aber auf die des § 67d Abs. 2 und 3 StGB bezogen: „Abs. 3 S. 3 gewährt dem Gericht keinen Ermessensspielraum, sondern schreibt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend vor, sofern eine der genannten Konstellationen vorliegt und auch über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist. Dies sind über die in § 454 Abs. 2 genannten Fälle hinaus solche des § 67c Abs. 1 StGB, wenn eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, sowie des § 67d Abs. 2 und Abs. 3 StGB, wenn keine Höchstfrist für eine freiheitsentziehende Maßregel vorgesehen oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist.“ cc) Die unter Fußnote 12 der vorstehenden Fundstelle zitierte Kommentierung in KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 463 Rn. 4 (beck-online) befasst sich nur mit der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB: „Prüft das Gericht nach § 67c Abs. 1 StGB, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Einwirkung des künftig therapieorientierten Strafvollzugs (§ 66c Abs. 2 StGB) noch erfordert, ist vor einer solchen Prognose stets das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, also auch dann, wenn das Gericht nach eigener Einschätzung eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Betracht zieht.“ dd) Lediglich die vom Münchener Kommentar ebenso unter Fußnote 12 zitierte Kommentierung in Löwe-Rosenberg (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 463 StPO, juris Rn. 17) postuliert die Pflicht zur Gutachtenseinholung für alle der in § 463 Abs. 3 St. 3 StPO genannten Entscheidungen unabhängig von der Frage, ob eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung vom Gericht erwogen wird: „Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung ist das Gericht nunmehr nach Absatz 3 Satz 3 i. V. m. § 454 Abs. 2 Satz 1 und 2 stets verpflichtet, zur Vorbereitung seiner Entscheidung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, § 67c Abs. 1 StGB und § 72 Abs. 3 StGB das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Es kommt also für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr darauf an, ob das Gericht eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, § 72 Abs. 3 StGB erwägt.“ Dies überzeugt jedoch aus den vorstehend unter 2.a) bis c) herausgearbeiteten Gründen nicht. Ergänzend ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen: (1) Die Kommentierung zu § 463 StPO unter Rn. 17 in Löwe-Rosenberg setzt sich ohne nähere Begründung mit der voranstehenden Kommentierung unter Rn. 10 in Widerspruch, wonach bei Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ein Gutachten nur einzuholen ist, wenn die Aussetzung erwogen wird: „Für dieses Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB findet nach Absatz 3 Satz 3 1. Hs. die Vorschrift des § 454 Abs. 2 unabhängig von den dort genannten Straftaten entsprechende Anwendung. Es kommt mithin nicht darauf an, welche Straftatbestände der Anordnung der Sicherungsverwahrung zugrunde liegen. Vielmehr ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Absatz 3 Satz 3 1. Hs., § 454 Abs. 2 Satz 1 obligatorisch, wenn das Gericht eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB erwägt, und zwar nicht erst bei einer Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB und Folgeentscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB, sondern bei jeder nach § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung.“ (2) Eine tragfähige Begründung der postulierten umfassenden Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens für alle in § 463 Abs. 3 S. 3 StPO genannten Entscheidungen, unabhängig von der Frage, ob eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung vom Gericht erwogen wird, enthält die Kommentierung in Löwe-Rosenberg zu § 463 StPO zudem nicht. Wenn insoweit in Rn. 17 auf den Willen des Gesetzgebers Bezug genommen wird (“Mit der Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Bedeutung der Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus will der Gesetzgeber dadurch aber auch sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht schematisch zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung führt“ mit Verweis auf BT-Drucks. 17/9874 „S. 39“, gemeint wohl S. 26), wird dabei nicht erwähnt, dass sich, wie oben dargelegt, die zitierte Gesetzesbegründung nur auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB bezieht. 3. Darüberhinaus ergibt sich auch aus dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, das auch für den Maßregelvollzug gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017, 2 BvR 1496/15, juris Rn. 18) keine Notwendigkeit für die Erholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens. Wie die Kammer im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, ist keine wesentliche Änderung der für eine gutachterliche Einschätzung wesentlichen Anknüpfungsgrundlagen eingetreten, die eine erneute Bewertung durch einen Sachverständigen notwendig machen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.