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Beschluss

12 UF 196/99

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versorgungsausgleich sind neben deutschen Rentenanwartschaften auch im Ausland (hier: Niederlande) während der Ehe erworbene Pensionsansprüche einzubeziehen (§ 1587a Abs.2 Nr.4 BGB). • Für in ausländischer Währung erworbene Anwartschaften ist der auf die Ehezeit entfallende Anteil zeitanteilig zu ermitteln und mit dem am Ende der Ehe maßgeblichen Umrechnungskurs in DM/Euro umzurechnen. • Bei Splitting wird die Differenz der während der Ehe erworbenen Anwartschaften geteilt; das Ergebnis ist als Entgeltpunkte bzw. in Geldbeträgen auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Ehegattin zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung niederländischer AOW-Anwartschaften in den Versorgungsausgleich • Bei Versorgungsausgleich sind neben deutschen Rentenanwartschaften auch im Ausland (hier: Niederlande) während der Ehe erworbene Pensionsansprüche einzubeziehen (§ 1587a Abs.2 Nr.4 BGB). • Für in ausländischer Währung erworbene Anwartschaften ist der auf die Ehezeit entfallende Anteil zeitanteilig zu ermitteln und mit dem am Ende der Ehe maßgeblichen Umrechnungskurs in DM/Euro umzurechnen. • Bei Splitting wird die Differenz der während der Ehe erworbenen Anwartschaften geteilt; das Ergebnis ist als Entgeltpunkte bzw. in Geldbeträgen auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Ehegattin zu übertragen. Die Ehegatten heirateten und reichten 1998 den Scheidungsantrag ein. Der Ehemann erwarb während der Ehe erhebliche Rentenanwartschaften bei deutscher Landesversicherungsanstalt und eine Zusatzversorgungsanwartschaft; die Ehefrau erwarb geringere Rentenanwartschaften bei einer Landesversicherungsanstalt und in den Niederlanden einen Anspruch auf AOW-Pension. Das Amtsgericht Papenburg führte den Versorgungsausgleich durch, berücksichtigte aber die niederländische AOW-Anwartschaft nicht. Die niederländische Versicherungsanstalt legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die in den Niederlanden während der Ehe erworbene AOW-Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und wie sie umzurechnen ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §§ 629a, 621e Abs.1 ZPO, 20 FGG ist zulässig und in der Sache begründet. • Einbeziehung ausländischer Ansprüche: Nach § 1587a Abs.2 Nr.4 BGB gehören neben der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung auch in anderen Staaten während der Ehe erworbene Pensionsansprüche in den Versorgungsausgleich. • Charakter der niederländischen AOW: Die AOW ist eine volldynamische gesetzliche Rentenanwartschaft, die jährlich als Prozentsatz der Jahresrente zuzüglich Urlaubsgeld bemessen wird; maßgeblich ist die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft. • Zeitanteilige Ermittlung: Da die anrechenbare holländische Zeit auf volle Jahre aufgerundet wird, für die Ehezeit aber nur ein Teiljahr anfällt, ist für die Vergleichbarkeit eine Umrechnung auf den in die Ehe fallenden Zeitraum vorzunehmen (hier 5/12 von hfl 34,60 = hfl 14,42). • Währungsumrechnung: Für die Umrechnung in DM ist der nach Art.197 VO EWG Nr.574/72 maßgebliche Kurs zum Ende der Ehe (30.11.1998) zugrunde zu legen (hfl 100 = 88,695 DM), daraus ergibt sich ein Wert von 12,79 DM. • Splitting und Ausgleichsbetrag: Unter Berücksichtigung der niederländischen Anwartschaft ergibt sich eine während der Ehe übertragbare Differenz von 1.197,74 DM; die Hälfte (598,87 DM) ist per Splitting auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen. • Sonstiges: Die Berechnung der Zusatzversorgung des Ehemanns bleibt unverändert; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 8 GKG, 93a Abs.1 ZPO und die Wertfestsetzung aus § 17a GKG. Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt W. führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils: Die während der Ehe in den Niederlanden erworbene AOW-Anwartschaft ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und zeitanteilig sowie zum maßgeblichen Umrechnungskurs in DM umzurechnen. Nach Einrechnung von 12,79 DM aus der niederländischen Anwartschaft ergibt sich eine auszugleichende Differenz von 1.197,74 DM; die Hälfte hiervon, 598,87 DM, ist auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Ehefrau zu übertragen. Die Entscheidung zur Zusatzversorgung des Ehemanns bleibt unverändert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die übrigen Kosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.