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Beschluss

11 WF 50/2000

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vor dem 01.07.1998 nach § 1672 BGB a.F. getroffene Sorgerechtsentscheidung für die Zeit des Getrenntlebens kann nach Rechtskraft der Scheidung in Übergangsfällen bis zu einer Entscheidung nach § 1671 BGB fortwirken. • Ist im Scheidungsverfahren keine originäre Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB getroffen oder im Tenor des Scheidungsurteils nicht erkennbar festgehalten worden und wird die Scheidung rechtskräftig, besteht Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Verfahren nach § 1671 BGB. • Die Entscheidung über die Fortwirkung nach altem Recht ist keine Abänderung im Sinne des § 1696 BGB, sondern eine originäre Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB; Prozeßkostenhilfe kann daher bewilligt werden.
Entscheidungsgründe
Fortwirkung alter Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F. bis Entscheidung nach § 1671 BGB • Eine vor dem 01.07.1998 nach § 1672 BGB a.F. getroffene Sorgerechtsentscheidung für die Zeit des Getrenntlebens kann nach Rechtskraft der Scheidung in Übergangsfällen bis zu einer Entscheidung nach § 1671 BGB fortwirken. • Ist im Scheidungsverfahren keine originäre Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB getroffen oder im Tenor des Scheidungsurteils nicht erkennbar festgehalten worden und wird die Scheidung rechtskräftig, besteht Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Verfahren nach § 1671 BGB. • Die Entscheidung über die Fortwirkung nach altem Recht ist keine Abänderung im Sinne des § 1696 BGB, sondern eine originäre Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB; Prozeßkostenhilfe kann daher bewilligt werden. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Vor der Scheidung hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.04.1997 der Mutter die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1672 BGB a.F.) übertragen. Im Scheidungsverfahren wurde keine abschließende Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB getroffen; im Protokoll ist lediglich vermerkt, dass das Kind bei der Mutter bleiben soll. Nach Rechtskraft der Scheidung stellte die Mutter am 16.12.1999 einen isolierten Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach der seit 01.07.1998 geltenden Neuregelung (§ 1671 BGB). Das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die frühere Entscheidung wirke fort; daraufhin legte die Mutter Beschwerde ein. • Die Rechtsfrage, ob eine vor dem 01.07.1998 ergangene Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. über die Rechtskraft der Scheidung hinaus wirkt, ist gesetzlich offen und wird unterschiedlich beantwortet. • Das Gericht folgt der Auffassung, dass die nach altem Recht getroffene Regelung im Regelfall nur vorläufigen Charakter hatte und grundsätzlich mit der Scheidung entfällt; in Übergangsfällen, in denen die Scheidung rechtskräftig wird ohne erkennbare originäre Entscheidung nach § 1671 BGB im Scheidungsurteil, soll die frühere Sorgerechtsregelung jedoch bis zur Entscheidung nach § 1671 BGB fortwirken, um Rechtssicherheit und die Erwartungen der Eltern zu wahren. • Diese Fortwirkung bedeutet nicht, dass es sich um eine Abänderung nach § 1696 BGB handelt; vielmehr ist das nun anhängige Verfahren als originäre Entscheidung nach § 1671 BGB zu behandeln, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. • Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ab 01.07.1998 wäre es verfehlt, der vorläufigen Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. im Wege der Auslegung rückwirkend eine dauerhafte Wirkung zu geben, da dies einen materiellen Eingriff in die Elternrechte über den ursprünglichen Gesetzeszweck hinaus bedeutete. • Aus Gründen der Rechtsklarheit und praktischer Bedürftigkeit ist die vorläufige Entscheidung im konkret beschriebenen Übergangsfall weiter anzuwenden, bis das Familiengericht nach § 1671 BGB endgültig entscheidet. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt. Das Amtsgericht hatte zu Unrecht angenommen, die frühere nach § 1672 BGB a.F. getroffene Entscheidung wirke endgültig fort und entziehe dem isolierten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr handelt es sich um eine originäre Entscheidung nach § 1671 BGB, zu der ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Scheidung rechtskräftig wurde ohne erkennbare und im Tenor festgehaltene Sorgerechtsentscheidung; die bisherige Regelung gilt in diesem Übergangsfall vorläufig fort, bis das Gericht im Wege des § 1671 BGB abschließend entscheidet. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.