Urteil
1 U 19/01
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet einen privaten Beitretenden nur, wenn die für Verbraucher geltende Formvorschrift eingehalten ist (§ 1031 Abs.5 ZPO).
• Bei Eintritt als neuer Gesellschafter in eine Partenreederei ist nicht ohne weiteres von einer Einzelrechtsnachfolge auf eine im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel auszugehen.
• Eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel erfasst nur Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Mitgliedsstellung oder unmittelbar der Auslegung/Erfüllung des Gesellschaftsvertrags haben; Prospekthaftungs- und deliktische Schadensersatzansprüche fallen nicht darunter.
• Ist die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart oder erfasst sie den Streitgegenstand nicht, bleibt die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; örtliche Zuständigkeit kann sich aus §§ 22, 32 ZPO ergeben.
Entscheidungsgründe
Schiedsklausel bei Beitritt in Partenreederei: Form- und Sachumfang begrenzen Wirksamkeit • Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet einen privaten Beitretenden nur, wenn die für Verbraucher geltende Formvorschrift eingehalten ist (§ 1031 Abs.5 ZPO). • Bei Eintritt als neuer Gesellschafter in eine Partenreederei ist nicht ohne weiteres von einer Einzelrechtsnachfolge auf eine im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel auszugehen. • Eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel erfasst nur Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Mitgliedsstellung oder unmittelbar der Auslegung/Erfüllung des Gesellschaftsvertrags haben; Prospekthaftungs- und deliktische Schadensersatzansprüche fallen nicht darunter. • Ist die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart oder erfasst sie den Streitgegenstand nicht, bleibt die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; örtliche Zuständigkeit kann sich aus §§ 22, 32 ZPO ergeben. Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 21.12.1998 als Mitreeder an einer Partenreederei und zahlte die Hälfte der Einlage auf ein Treuhandkonto. Im Prospekt waren ein Reedereivertrag und ein gesonderter Schiedsgerichtsvertrag abgedruckt; Herausgeber des Prospekts war Beklagter zu 1), Beklagte zu 3) war als mögliche Treuhänderin und in früheren Prospekten als Mitgründerin genannt. Ein Schiff wurde nie geliefert, das Projekt scheiterte und die Reederei wurde liquidiert. Der Kläger klagt gegen die Beklagten auf Rückzahlung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben. Das Landgericht wies die Klage gegen Beklagte zu 1) und 3) als unzulässig ab mit der Begründung, eine wirksame Schiedsvereinbarung schließe die ordentliche Gerichtsbarkeit aus. Der Kläger berief gegen diese Entscheidung und rügte u.a. fehlende Schriftform und dass seine Ansprüche keine gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten seien. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich: das Landgericht hat die Klage gegen Beklagte 1) und 3) zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; es liegt keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, die die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließt. • Nach § 1031 Abs.5 ZPO bedarf eine Schiedsvereinbarung besonderer Schriftform, wenn ein Verbraucher beteiligt ist; der Kläger handelte als privater Anleger, weshalb diese Formvorschrift einschlägig ist und nicht eingehalten wurde. • Eine Verweisung auf einen in einem Prospekt abgedruckten ursprünglichen Gesellschaftervertrag genügt nicht, um den Beitretenden wegen § 1031 ZPO an eine Schiedsklausel zu binden, insbesondere wenn der Kläger als neuer Gesellschafter unmittelbar durch seine Beitrittserklärung in die Gesellschaft eintrat und keine Einzelrechtsnachfolge vorliegt. • Die Analogie zur Einzelrechtsnachfolge greift nur bei tatsächlicher Übertragung eines bestehenden Gesellschaftsanteils; hier erfolgte jedoch ein unmittelbarer Neubeitritt nach dem Reedereivertrag von 20.6.1997. • Die Parteistruktur einer Partenreederei (personenrechtlich, Gesamthand) macht die Anwendung der Regelungen über Satzungen und Körperschaften (§ 1048 ZPO a.F.) gegenüber neuen Beitretenden nicht ohne Weiteres zulässig. • Selbst materiell-rechtlich erfasst die Schiedsklausel nur streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis; der vorliegende Anspruch betrifft Prospekthaftung, vorvertragliches Vertrauen und deliktische Ansprüche, also persönliche Ansprüche des Anlegers, die nicht zwingend in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen. • Das Landgericht Aurich ist örtlich zuständig für die Klage gegen Beklagten zu 1) (Allgemeiner Gerichtsstand der Gesellschaft nach § 22 ZPO und Sitz/Prospektanschrift nach § 32 ZPO) und für Beklagte zu 3) besteht keine örtliche Zuständigkeitsrüge. Die Berufung des Klägers wird insoweit erfolgreich, als das Urteil des Landgerichts Aurich vom 03.11.2000 aufgehoben wird, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) als unzulässig abgewiesen worden ist. Es besteht keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, die den Kläger bindet: die für Verbraucher geltende Formvorschrift des § 1031 Abs.5 ZPO wurde nicht erfüllt, und der Kläger ist als neuer Gesellschafter nicht durch eine Einzelrechtsnachfolge an eine im Prospekt abgedruckene Schiedsklausel gebunden. Zudem fallen die geltend gemachten Prospekthaftungs- und deliktischen Schadensersatzansprüche nicht in den Anwendungsbereich einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel, die nur Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis erfasst. Das Verfahren gegen Beklagte zu 1) und 3) wird deshalb an das Landgericht zurückverwiesen; das Verfahren gegen Beklagten zu 2) bleibt wegen Insolvenz und Unterbrechung getrennt. Die Kostenentscheidung wird dem Landgericht überlassen.