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Urteil

1 U 21/01

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet einen späteren Anleger nur, wenn die Formvorschriften des § 1031 ZPO (n.F.) erfüllt sind. • Bei Beitritt eines neuen Gesellschafters zu einer Partenreederei greift die automatische Bindung an frühere Schiedsklauseln nach Einzelrechtsnachfolgegrundsätzen regelmäßig nicht. • Schiedsklauseln in einem Reedereivertrag erfassen nur gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; persönliche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung fallen hier nicht darunter. • Bei Publikumsgesellschaften wie Partenreedereien gilt zugunsten schutzbedürftiger Anleger das Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Schiedsvereinbarung.
Entscheidungsgründe
Keine Bindung des Anlegers an Schiedsklausel bei fehlender Form und bei Prospekthaftungsansprüchen • Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet einen späteren Anleger nur, wenn die Formvorschriften des § 1031 ZPO (n.F.) erfüllt sind. • Bei Beitritt eines neuen Gesellschafters zu einer Partenreederei greift die automatische Bindung an frühere Schiedsklauseln nach Einzelrechtsnachfolgegrundsätzen regelmäßig nicht. • Schiedsklauseln in einem Reedereivertrag erfassen nur gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten; persönliche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung fallen hier nicht darunter. • Bei Publikumsgesellschaften wie Partenreedereien gilt zugunsten schutzbedürftiger Anleger das Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Schiedsvereinbarung. Der Kläger zeichnete im November 1998 eine Beitrittserklärung zur Partenreederei MS "K." und zahlte eine Einlage von 170.000 DM zuzüglich Agio auf das im Prospekt genannte Treuhandkonto. Im Prospekt waren ein Reedereivertrag und ein gesonderter Schiedsgerichtsvertrag abgedruckt; als Herausgeber erschien Beklagter zu 1), als mögliche Treuhänderin die Beklagte zu 3), Beklagter zu 2) war Korrespondenzreeder/Geschäftsführer. Das Schiedsgerichtsformular sah Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Reedereivertrag vor. Ein Schiff wurde nicht geliefert, das Projekt scheiterte und die Reederei wurde liquidiert. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben; die Beklagten riefen auf Grundlage der Schiedsklausel das Schiedsgericht in Hamburg an. Das Landgericht wies die Klage gegen Beklagte zu 1) und 3) als unzulässig wegen wirksamer Schiedsvereinbarung ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist zulässig; das Landgerichtsurteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. • Formvoraussetzungen: Nach § 1031 Abs. 5 ZPO (n.F.) bedarf eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, gesonderter schriftlicher Urkundenform. Der Kläger handelte als Verbraucher bei einer privaten Vermögensanlage, sodass die erforderliche Form nicht erfüllt ist. • Eintritt als neuer Gesellschafter: Nach dem maßgeblichen Reedereivertrag vom 20.6.1997 trat der Kläger als neuer Mitreeder unmittelbar durch eigene Beitrittserklärung ein; es liegt damit keine Übernahme eines vorhandenen Gesellschaftsanteils durch Einzelrechtsnachfolge vor, sodass die analoge Übertragung einer früheren Schiedsklausel nicht greift. • Reichweite der Schiedsklausel: Inhaltlich sind die Schiedsklausel und der gesonderte Schiedsvertrag auf Streitigkeiten aus dem Reedereivertrag und aus der Gesellschafterstellung beschränkt. Persönliche Schadensersatzansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung, vorvertraglichem Vertrauen oder Delikt gehören nicht dahin. • Publikumscharakter und Anleger­schutz: Bei Publikumsgesellschaften wie der hier streitigen Partenreederei ist wegen der Schutzbedürftigkeit der Anleger die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung gegenüber späteren Einsteigern nur anzunehmen, wenn die gesetzliche Formvorschrift eingehalten wurde. • Örtliche Zuständigkeit: Selbst wenn die Schiedsklausel in Betracht käme, ist das Landgericht Aurich örtlich zuständig für Prospekthaftungsansprüche nach §§ 22, 32 ZPO; daher ist die Ablehnung der Klage durch das Landgericht unbegründet. • Verfahrensfolgen: Mangels wirksamer Schiedsvereinbarung ist die Klage nicht der Schiedsgerichtsbarkeit zu entziehen; das angefochtene Urteil ist insofern aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; das Verfahren gegen Beklagten zu 2) bleibt wegen Insolvenz ausgesetzt und ist abzutrennen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt das landgerichtliche Urteil insoweit auf, als die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) als unzulässig abgewiesen worden war, und verweist die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Begründend führt das Gericht aus, dass eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung gegenüber dem Kläger nicht besteht, weil der Kläger als Verbraucher beim Beitritt ausdrücklich der Schriftform des § 1031 ZPO (n.F.) unterliegt und diese Form nicht eingehalten wurde. Soweit die geltend gemachten Ansprüche auf persönlicher Prospekthaftung und deliktischer Haftung beruhen, fallen sie zudem nicht in den Anwendungsbereich der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel, die nur gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten regelt. Die Klage gegen Beklagten zu 2) ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ausgesetzt; das Verfahren gegen Beklagte zu 1) und 3) wird abgetrennt und durch Teilurteil weitergeführt. Das Landgericht wird über die Begründetheit der Ansprüche erneut zu entscheiden haben.