Urteil
1 U 36/01
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schiedsvereinbarung ist gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO eingehalten ist.
• Bei Beitritt eines neuen Gesellschafters zu einer Partenreederei tritt eine frühere Schiedsklausel nicht automatisch durch Einzelrechtsnachfolge auf den Beitretenden über.
• Eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel erfasst nur Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Gesellschafterstellung oder dem Gesellschaftsvertrag haben; persönliche Prospekt- und Schadensersatzansprüche fallen hieraus nicht zwingend unter die Schiedsgerichtsbarkeit.
• Die Beschränkung einer abgesonderten Verhandlung nach § 280 ZPO auf einzelne Zulässigkeitsfragen ist zulässig und begründet die Berufungsbefugnis des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Schiedsvereinbarung, Beitritt zum Gesellschaftsverhältnis und Zuständigkeit ordentlicher Gerichte • Eine Schiedsvereinbarung ist gegenüber einem Verbraucher nur wirksam, wenn die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO eingehalten ist. • Bei Beitritt eines neuen Gesellschafters zu einer Partenreederei tritt eine frühere Schiedsklausel nicht automatisch durch Einzelrechtsnachfolge auf den Beitretenden über. • Eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel erfasst nur Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Gesellschafterstellung oder dem Gesellschaftsvertrag haben; persönliche Prospekt- und Schadensersatzansprüche fallen hieraus nicht zwingend unter die Schiedsgerichtsbarkeit. • Die Beschränkung einer abgesonderten Verhandlung nach § 280 ZPO auf einzelne Zulässigkeitsfragen ist zulässig und begründet die Berufungsbefugnis des Betroffenen. Der Kläger zeichnete im November 1998 eine Beteiligung an der Partenreederei MS "K." und zahlte Einlage und Agio auf ein Treuhandkonto. Im Prospekt war ein Reedereivertrag mit Schiedsklausel sowie ein gesonderter Schiedsvertrag abgedruckt; Herausgeber war der Beklagte zu 1). Das Projekt scheiterte, ein Schiff wurde nie geliefert, und die Reederei wurde 2000 liquidiert. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Einlage und Schadensersatz wegen irreführender Prospektangaben, fehlerhafter Prospektprüfung und Verletzung von Treuhand- bzw. Beratungsaufträgen; mehrere Beklagte wurden jeweils in unterschiedlicher Funktion in Anspruch genommen. Die Beklagten berufen sich u.a. auf eine Schiedsvereinbarung; das Landgericht hielt sich für zuständig und verneinte die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit der Schiedsklausel. Der Beklagte zu 1) legte Berufung gegen das Zwischenurteil ein. • Zulässigkeit der Berufung: Das Zwischenurteil über eine abgesonderte Verhandlung nach § 280 ZPO ist hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil zu behandeln, daher war die Berufung statthaft. • Abgrenzung der Streitgegenstände: Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind hauptsächlich persönliche Schadensersatz- und Prospekthaftungsansprüche, nicht primär gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus dem Reedereivertrag. • Formbedürftigkeit gegenüber Verbrauchern: Nach § 1031 Abs. 5 ZPO bedarf eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, einer eigenhändigen Unterzeichnung in einer Urkunde; dies ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger als Anleger Verbraucher war und die bloße Verweisung in der Beitrittserklärung nicht die geforderte Form ersetzt. • Kein Übergang durch Einzelrechtsnachfolge: Es liegt keine Übernahme vorhandener Gesellschaftsanteile eines Rechtsvorgängers durch den Kläger vor; der Kläger ist als Neubeitretender eingetreten, sodass die analoge Anwendung der Regeln zur Einzelrechtsnachfolge auf Schiedsklauseln nicht greift. • Unanwendbarkeit von § 1048 ZPO a.F.: Die Vorschrift, die Schiedsregelungen unabhängig von Vereinbarung anordnen kann, ist auf personenrechtlich strukturierte Partenreedereien nicht geeignet; sie bindet Neubeitretende hier nicht an frühere Schiedsvereinbarungen. • Inhaltliche Begrenzung der Schiedsklausel: Die Schiedsklausel im Reedereivertrag bezieht sich auf Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis; persönliche Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung oder arglistiger Täuschung fallen nicht in diesen Regelungsbereich. • Ermessens- und Verfahrensaspekte: Die Beschränkung der abgesonderten Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit war zulässig und nicht an einen speziellen Antrag des Klägers gebunden. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung gegenüber dem Anleger nicht nachgewiesen ist und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht unter den Anwendungsbereich der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel fallen. Die Berufung hat keinen Einfluss auf die materielle Prüfung der Ansprüche, die nun vor den ordentlichen Gerichten fortgeführt werden kann. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und es wurden angemessene Sicherungsregelungen zur Vollstreckung getroffen.