Urteil
1 U 126/00
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorstands- und Aufsichtsratspflichten nach GenG gelten auch für ehrenamtliche Mitglieder; Verletzungen können Pflichtverletzungen darstellen.
• Ein Vermögensschaden der Genossenschaft ist Voraussetzung für Haftung der Organe; bloße Pflichtverletzung genügt nicht.
• Mit Konkurseröffnung entfällt die Verpflichtung säumiger Genossen zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile; an deren Stelle kann ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 287 BGB treten.
• Der Konkursverwalter kann Forderungen der Genossenschaft gegen säumige Genossen mit Einbehalten (z. B. zurückbehaltenem Milchgeld) verrechnen; dadurch kann ein konkreter Schaden entfallen.
• Eine Verpflichtung der Organe zur Durchsetzung einer Volleinzahlung der Geschäftsanteile bestand nicht ohne weiteres; die Entscheidung hierüber lag grundsätzlich im Ermessen der Generalversammlung (§ 50 GenG).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat wegen fehlendem Vermögensschaden nach unterlassener Durchsetzung von Geschäftsanteilen • Vorstands- und Aufsichtsratspflichten nach GenG gelten auch für ehrenamtliche Mitglieder; Verletzungen können Pflichtverletzungen darstellen. • Ein Vermögensschaden der Genossenschaft ist Voraussetzung für Haftung der Organe; bloße Pflichtverletzung genügt nicht. • Mit Konkurseröffnung entfällt die Verpflichtung säumiger Genossen zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile; an deren Stelle kann ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 287 BGB treten. • Der Konkursverwalter kann Forderungen der Genossenschaft gegen säumige Genossen mit Einbehalten (z. B. zurückbehaltenem Milchgeld) verrechnen; dadurch kann ein konkreter Schaden entfallen. • Eine Verpflichtung der Organe zur Durchsetzung einer Volleinzahlung der Geschäftsanteile bestand nicht ohne weiteres; die Entscheidung hierüber lag grundsätzlich im Ermessen der Generalversammlung (§ 50 GenG). Der Kläger als Konkursverwalter der M...-... eG verlangt von zwei ehemaligen Organmitgliedern Schadensersatz wegen unterlassener Durchsetzung satzungsmäßiger Zeichnungspflichten und Einzahlungen von Geschäftsanteilen. Satzungspflichten sahen vor, dass Mitglieder je angefangene Liefermenge Geschäftsanteile zu übernehmen und 10 % sofort einzuzahlen haben. Viele Genossen leisteten die Zahlungen nicht; die Genossenschaft behielt bei Zahlung der Milchgelder 0,7 Pfennig/kg ein. Nach Eröffnung des Konkurses wurden hohe Forderungen und aktivierte Ansprüche in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Landgericht und Kläger sahen Pflichtverletzungen des Vorstands (Beklagter 1) und des Aufsichtsrats (Beklagter 2) und begründeten daraus Schadensersatzansprüche. Die Beklagten rügten unter anderem Entlastung, Stundungsbeschlüsse und wirtschaftliche Erwägungen; sie bestreiten ferner, dass ein Vermögensschaden der Genossenschaft eingetreten sei. Das Oberlandesgericht prüfte Haftung, Kausalität und Schadenshöhe. • Pflichtverletzung: Vorstand und Aufsichtsrat haben die satzungsmäßigen Zeichnungspflichten der Mitglieder nicht hinreichend durchgesetzt; Aufsichtsrat hat mangelnde Überwachung begangen (§§ 34, 38 GenG). • Schadensbedingung: Für eine Haftung der Organe ist neben der Pflichtverletzung ein eingetretener Vermögensschaden der Genossenschaft erforderlich; dieser fehlt hier. • Rechtsfolge der Konkurseröffnung: Mit Konkursaufhebung ist Erwerb weiterer Geschäftsanteile ausgeschlossen; die ursprünglichen Zeichnungsansprüche entfallen, können aber als Schadensersatzansprüche der Genossenschaft gegen säumige Genossen nach §§ 280, 287 BGB fortbestehen. • Zuordnung der Unmöglichkeit: Die während des Verzugs eingetretene Unmöglichkeit der Zeichnung ist den säumigen Genossen nach § 287 BGB zuzurechnen; daher wären diese primär ersatzpflichtig gegenüber der Konkursmasse. • Verrechnungs- und Einziehungsmöglichkeiten: Die Konkursmasse verfügte über bereits einbehaltene Milchgelder (2.191.840,82 DM) und aktivierte Forderungen; dadurch besteht eine Verrechnungs- und Einziehungsmöglichkeit, die einen tatsächlichen Schaden für die Masse verhindert. Der Konkursverwalter kann mit angemeldeten Rückforderungsansprüchen verrechnen. • Volleinzahlung: Eine Verpflichtung der Organe, die Generalversammlung zur Anordnung einer Volleinzahlung herbeizuführen, bestand nicht generell; dies lag im geschäftspolitischen Ermessen und war nur bei konkreter dringender wirtschaftlicher Lage geboten, was nicht schlüssig dargelegt wurde (§ 50 GenG). • Beweis- und Substantiierungsanforderung: Für ein Grundurteil wäre eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines eingetretenen und von der Pflichtverletzung verursachten Vermögensschadens notwendig; diese Wahrscheinlichkeit ist hier nicht gegeben. • Prozessrechtliche Folge: Mangels nachgewiesenem Vermögensschaden sind die Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten abzuweisen; die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Die Berufungen der Beklagten waren begründet; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage abgewiesen. Zwar haben Vorstand und Aufsichtsrat satzungsmäßige Pflichten verletzt, es ist jedoch kein für die Konkursmasse relevanter Vermögensschaden durch diese Pflichtverletzungen nachgewiesen. Mit Konkurseröffnung entfiel die Möglichkeit zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile; an deren Stelle treten Schadensersatzansprüche gegen die säumigen Genossen, die der Konkursmasse zur Verfügung stehen und die mit bereits einbehaltenen Milchgeldern verrechnet werden können. Mangels eines feststellbaren Vermögensnachteils der Gemeinschuldnerin besteht daher keine Haftung der beklagten Organmitglieder; die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.