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Urteil

1 U 33/01

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischenurteile nach abgesonderter Verhandlung sind hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteile zu behandeln; hier ist deshalb die Berufung statthaft. • Eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, bedarf der besonderen Schriftform nach § 1031 Abs. 5 ZPO; eine schlichte Verweisung in einer Beitrittserklärung reicht nicht aus. • Bei einem unmittelbaren Eintritt als neuer Gesellschafter in eine Partenreederei geht eine in einem früheren Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel nicht automatisch auf den Eintretenden über. • Gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln erfassen nur solche Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft oder den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben; persönliche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und arglistiger Täuschung fallen regelmäßig nicht in ihren Anwendungsbereich.
Entscheidungsgründe
Keine Bindung des Anlegers an Schiedsklausel; Landgericht zuständig • Zwischenurteile nach abgesonderter Verhandlung sind hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteile zu behandeln; hier ist deshalb die Berufung statthaft. • Eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, bedarf der besonderen Schriftform nach § 1031 Abs. 5 ZPO; eine schlichte Verweisung in einer Beitrittserklärung reicht nicht aus. • Bei einem unmittelbaren Eintritt als neuer Gesellschafter in eine Partenreederei geht eine in einem früheren Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel nicht automatisch auf den Eintretenden über. • Gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln erfassen nur solche Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft oder den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben; persönliche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und arglistiger Täuschung fallen regelmäßig nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Kläger zeichnete am 16.11.1998 eine Beitrittserklärung zur Partenreederei MS "K." und zahlte Teile seiner Einlage auf ein benanntes Treuhandkonto. Im in Aussicht gestellten Prospekt war eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Reedereivertrag abgedruckt; der Beklagte zu 1) trat als Prospektherausgeber auf, weitere Beklagte waren u.a. Treuhänder, Prüfer und Vermittler. Das Projekt scheiterte, ein Schiff wurde nicht geliefert und die Reederei wurde liquidiert. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter/irreführender Prospektangaben, Verletzung von Treuhandpflichten und Beratungsfehlern. Die Beklagten riefen eine Schiedsklausel aus dem (früheren) Reedereivertrag; das Landgericht Aurich erklärte sich für zuständig und verneinte die Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung. Gegen dieses Zwischenurteil richtet sich die Berufung des Beklagten zu 1). • Die Berufung ist zulässig, weil das Zwischenurteil nach abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 2 ZPO als Endurteil zu behandeln ist. • Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht seine Zuständigkeit bejaht und die Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung verneint. • Formmangel und Verbraucherschutz: Der Kläger handelte als Verbraucher bei der Anlageentscheidung; nach § 1031 Abs. 5 ZPO bedarf eine Schiedsvereinbarung bei Verbrauchergeschäften einer eigenhändigen, gesonderten Unterzeichnung. Eine bloße Verweisung in der Beitrittserklärung auf einen früheren Gesellschaftsvertrag genügt nicht. • Kein Einverständnis durch Einzelrechtsnachfolge: Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen bestehenden Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger erworben hat; er ist vielmehr als neuer Gesellschafter beigetreten, sodass die Grundsätze der Einzelrechtsnachfolge nicht greifen. • § 1048 ZPO (alt) / § 1066 ZPO (neu) greifen bei personenrechtlich strukturierten Gesellschaften wie Partenreedereien nicht, sodass eine bloße Satzungs- oder vertragliche Regelung nicht ohne gesonderte Formerfordernis neue Beitretende an eine Schiedsklausel bindet. • Gegenstand der Klage: Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf Prospekthaftung, vorvertraglichem Vertrauen und Deliktsrecht und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Rechten; solche persönlichen Ansprüche fallen nicht unter eine gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel, die Streitigkeiten aus dem Reedereiverhältnis regelt. • Örtliche Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht hatte zuvor das Landgericht Aurich gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als örtlich zuständig bestimmt; dem stand nichts entgegen. • Prozessuales Ergebnis: Die Berufung wird zurückgewiesen; Nebenentscheidungen zu Kosten, Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 97, 708, 711, 546, 280 ZPO. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Landgericht zuständig ist, weil keine wirksame Schiedsvereinbarung den Kläger bindet. Die Schiedsklausel war nicht formwirksam vereinbart (§ 1031 Abs. 5 ZPO greift, weil der Kläger als Verbraucher handelte) und eine Übertragung einer älteren Schiedsklausel kommt beim unmittelbaren Beitritt eines neuen Gesellschafters nicht in Betracht. Zudem fallen die geltend gemachten Ansprüche aus Prospekthaftung und arglistiger Täuschung nicht in den Anwendungsbereich einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsregelung. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.