OffeneUrteileSuche
Beschluss

HEs 62/01

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zeit einer einstweiligen Unterbringung ist bei der Gesamtrechnung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs.1 StPO zu berücksichtigen, wenn der Freiheitsentzug wegen derselben Tat erfolgte. • Bei Überschreiten der regulären Höchstdauer der Untersuchungshaft ist die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht erforderlich. • Fortdauer der Untersuchungshaft kann gerechtfertigt sein, wenn dringender Tatverdacht, ein Haftgrund (hier Wiederholungsgefahr) und wichtige Gründe für die noch ausstehende Urteilsverwirkung vorliegen. • Die Übertragung der weiteren Haftprüfung an das sachlich zuständige Gericht ist nach § 122 Abs.3 Satz 3 StPO zulässig.
Entscheidungsgründe
Zusammenrechnung einstweiliger Unterbringung und Untersuchungshaft rechtfertigt besondere Haftprüfung • Die Zeit einer einstweiligen Unterbringung ist bei der Gesamtrechnung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs.1 StPO zu berücksichtigen, wenn der Freiheitsentzug wegen derselben Tat erfolgte. • Bei Überschreiten der regulären Höchstdauer der Untersuchungshaft ist die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht erforderlich. • Fortdauer der Untersuchungshaft kann gerechtfertigt sein, wenn dringender Tatverdacht, ein Haftgrund (hier Wiederholungsgefahr) und wichtige Gründe für die noch ausstehende Urteilsverwirkung vorliegen. • Die Übertragung der weiteren Haftprüfung an das sachlich zuständige Gericht ist nach § 122 Abs.3 Satz 3 StPO zulässig. Der Angeklagte war vom 03.01. bis 21.08.2001 einstweilig nach § 126a StPO untergebracht. Nach Entlassung wurde er am 17.09.2001 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Osnabrück vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter schwerer Brandstiftung; das Landgericht ließ die Anklage am 28.09.2001 zur Hauptverhandlung zu. Die Strafkammer hat noch keinen Hauptverhandlungstermin bestimmt; als frühester Termin kommt der 28.11.2001 in Betracht. Das Landgericht legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung vor, weil die insgesamt bereits überschrittene Sechsmonatsfrist eine besondere Prüfung erforderlich machte. • Die einstweilige Unterbringung ist bei der Berechnung der Höchstdauer der Untersuchungshaft hinzuzurechnen, wenn der Freiheitsentzug wegen derselben Tat erfolgte; hier beruht die Unterbringung auf denselben Taten, für die Anklage erhoben wurde. • Zweck der Zusammenrechnung ist die Beachtung des Beschleunigungsgebots aus Art.2 Abs.2 GG und Art.5 Abs.3 MRK; dies verlangt, den Schwebezustand ohne rechtskräftiges Urteil in angemessener Zeit zu beenden. • Wegen der Zusammenrechnung war die reguläre Höchstdauer von sechs Monaten überschritten, weshalb die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht erforderlich war. • Nach der Aktenlage besteht dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten; ferner liegt ein Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor, zumal mangelnde Therapiewilligkeit festgestellt wurde. • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist durch wichtige Gründe gerechtfertigt, da Ermittlungen und Verfahrensförderung zügig betrieben wurden, die Anklage zugelassen und ein Hauptverhandlungstermin (28.11.2001) als verfahrensangemessen erreichbar ist. • Die Haftdauer steht angesichts der Zahl und Schwere der angeklagten Taten sowie der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§§ 112 Abs.1, 120 Abs.1 StPO). • Die Übertragung der weiteren Haftprüfung an das sachlich zuständige Gericht beruht auf §122 Abs.3 Satz3 StPO. Das Oberlandesgericht ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die besondere Haftprüfung war erforderlich, weil die Zeit der einstweiligen Unterbringung der Untersuchungshaft zuzurechnen war und damit die Sechsmonatsgrenze überschritten wurde. Angesichts des dringenden Tatverdachts, der vorhandenen Wiederholungsgefahr und der noch nicht erledigten Hauptverhandlung bestehen weiterhin wichtige Gründe für die Fortdauer der Haft. Die weitere Haftprüfung wird für drei Monate dem zuständigen Gericht übertragen, das die Hauptverhandlung durchzuführen hat. Damit bleibt der Angeklagte in Untersuchungshaft, bis das zuständige Gericht über die Haftfortdauer erneut entscheidet.