Urteil
6 U 138/01
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ist vorrangig; wer diesen nicht geltend macht, kann nach § 839 Abs.3 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht verlangen.
• Bei Einwirkungen durch Niederschlagswasser kann Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nur verlangt werden, wenn andere rechtliche Abwehrmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen oder erfolglos blieben.
• Ein bloß geringfügiger Höhenunterschied der Straßenbefestigung begründet keinen ersatzfähigen Schaden; eine umfängliche Neuanhebung der Grundstücksflächen zu Lasten der Gemeinde ist nicht durchsetzbar.
• Der Anspruch auf Geldzahlung zur eigenen Beseitigung der Störungsfolgen ist unzulässig, soweit ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung bei Unterlassen öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigung nach Straßenausbau • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ist vorrangig; wer diesen nicht geltend macht, kann nach § 839 Abs.3 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht verlangen. • Bei Einwirkungen durch Niederschlagswasser kann Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nur verlangt werden, wenn andere rechtliche Abwehrmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen oder erfolglos blieben. • Ein bloß geringfügiger Höhenunterschied der Straßenbefestigung begründet keinen ersatzfähigen Schaden; eine umfängliche Neuanhebung der Grundstücksflächen zu Lasten der Gemeinde ist nicht durchsetzbar. • Der Anspruch auf Geldzahlung zur eigenen Beseitigung der Störungsfolgen ist unzulässig, soweit ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks an einer Straße, die die Beklagte Anfang 1998 neu gepflastert hat. Nach der Neupflasterung fließt nach Angaben der Klägerin bei Regen Wasser über abgesenkte Bordsteine und Entwässerungsrinnen auf ihr Grundstück, wodurch Zuwegung, Garagenzufahrt und Vorgarten überschwemmt würden. Die Klägerin machte Schadensersatz in Höhe von 16.744,42 DM geltend für Drainageverlegung und Anhebung gepflasterter Flächen; zudem behauptet sie eine Wertminderung des Grundstücks. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung. Der Sachverständige stellte fest, dass bei stärkerem Regen Wasser über die abgesenkten Bordsteinkanten laufen könne; die Planung habe eine Erhöhung in der Rinne vor dem Grundstück vorgesehen. • Vorrang des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs: Bei hoheitlichem Handeln besteht primär ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung des Wasserzuflusses, über den der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist. • Rechtswahl und Mitverschulden nach § 839 Abs.3 BGB: Wer statt des öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs unmittelbar Schadensersatz verlangt, und dadurch den Schaden vermeidbar entstehen lässt, kann nach § 839 Abs.3 BGB keinen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung beanspruchen. • Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs: Solche Ansprüche setzen voraus, dass andere Rechtsbehelfe (z.B. Folgenbeseitigung) nicht geeignet oder nicht rechtzeitig waren; das gilt hier entsprechend. • Tatsächliche Feststellungen zum Gefälle und zur Rinnenkonstruktion: Die Neuanlage brachte einen "Buckel" in der Rinne, der das Abfließen hemmt; eine Beseitigung durch Erhöhung des Bordsteins oder andere Entwässerungsmaßnahmen ist möglich und zumutbar. • Keine Zahlung für eigenständige Beseitigung: Geldforderungen zur eigenmächtigen Sanierung sind unzulässig, weil die Art der Beseitigung dem Störer vorbehalten bleibt. • Geringfügiger Höhenunterschied: Lediglich 2 cm Kante rechtfertigt keine ersatzfähige Nutzungsbeeinträchtigung; die Klägerin verlangt aber eine umfassende Erhöhung der Fläche. • Anschluss- und Benutzungszwang: Kommunale Satzungsregelungen über Anschluss/Benutzung verdrängen in den Beziehungen der Parteien unter Umständen eine Haftung für Abflussinteressen des Grundstückseigentümers. • Beweis- und Sachverständigenbedarf: Ob die Beeinträchtigung erheblich ist, wäre durch weiteres Sachverständigengutachten zu klären, doch fehlte die Klägerin an der Erschöpfung öffentlich-rechtlicher Rechtsbehelfe. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung und keine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Die Klägerin hat es unterlassen, vorrangig den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde geltend zu machen, sodass nach § 839 Abs.3 BGB Schadensersatz ausgeschlossen ist. Soweit nur ein geringfügiger Höhenunterschied vorliegt oder die Beseitigung durch zumutbare Maßnahmen möglich wäre, fehlt es an einer ersatzfähigen Beeinträchtigung; die Klägerin kann daher die begehrte Zahlung nicht durchsetzen.