Beschluss
1 Ws 647/01
Oberlandesgericht Oldenburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Verteidigers des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 19. Oktober 2001, durch den der Antrag des Verteidigers vom 19. September 2001 auf Festsetzung der Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren gegen die Staatskasse in Höhe von 313,20 DM zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) - nach einem Beschwerdewert von bis zu 600 DM - aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Gründe 1 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Nach in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend vertretener Ansicht, der auch der Senat folgt (vgl. dazu OLG Oldenburg JurBüro 1991, 540), ist in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine von ihr eingelegte Revision noch vor Einreichung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbegründung wieder zurücknimmt, für eine Erstattung von Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum, weil eine bis zur Rücknahme der Revision etwa entfaltete Tätigkeit des Verteidigers nicht verfahrensfördernd sein kann, sondern überflüssig ist, so dass dafür erbrachte Auslagen nicht als notwendig iSd § 464 a Abs. 2 StPO iVm § 91 Abs. 2 ZPO anzuerkennen sind (OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 199 mwN). Zwar ist unbestritten, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit, die von seinem Mandanten gewünscht wird, eine Gebühr erhält. Eine Erstattung der Gebühr aus der Staatskasse (unter dem Gesichtspunkt der Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten) kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um eine notwendige Tätigkeit des Anwaltes handelt. Dies ist vorliegend zutreffend verneint worden. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE705362002&psml=bsndprod.psml&max=true