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Urteil

13 U 107/01

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Baum, dessen Stammdie Grundstücksgrenze durchläuft, ist ein Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB. • Bei Vorliegen eines Grenzbaums kann der Nachbar nach § 923 Abs. 2 BGB dessen Beseitigung verlangen; ein Schadensersatzanspruch des anderen Eigentümers entfällt regelmäßig. • Mehrstämmige Bäume sind einheitlich als Grenzeinrichtung zu betrachten, auch wenn die Grenze nicht durch die Mitte der Anlage verläuft.
Entscheidungsgründe
Grenzbaum: Mehrstämmige Esche gilt als einheitliche Grenzeinrichtung; Beseitigungsanspruch nach § 923 BGB • Ein Baum, dessen Stammdie Grundstücksgrenze durchläuft, ist ein Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB. • Bei Vorliegen eines Grenzbaums kann der Nachbar nach § 923 Abs. 2 BGB dessen Beseitigung verlangen; ein Schadensersatzanspruch des anderen Eigentümers entfällt regelmäßig. • Mehrstämmige Bäume sind einheitlich als Grenzeinrichtung zu betrachten, auch wenn die Grenze nicht durch die Mitte der Anlage verläuft. Die Klägerin machte Schadensersatz wegen der vom Beklagten vorgenommenen Fällung eines vierstämmigen Eschenbaums auf ihrem Grundstück geltend. Das Landgericht verurteilte den Beklagten ursprünglich zur Zahlung eines Schadensersatzes. Der Beklagte legte Berufung ein und behauptete, der Baum stehe auf der Grenze und damit hälftig in seinem Eigentum; als Nachbar habe er nach § 923 Abs. 2 BGB die Beseitigung verlangen können. Ein vom Senat vernommener Sachverständiger hatte die Grundstücksgrenze vermessen und festgestellt, dass die Grenzlinie durch einen Stamm der Esche ging. Die Parteien stritten weiter über die Lage des Baumstamms und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. • Der Sachverständige bestätigte, dass die vierstämmige Esche die Grundstücksgrenze tangiert und ein Stamm von der Grenzlinie durchlaufen wird; damit liegt ein Grenzbaum vor. • Nach § 923 BGB ist ein Grenzbaum Grenzeinrichtung; nach § 923 Abs. 2 BGB kann der betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen, sodass bei ordnungsgemäßem Vorgehen kein ersatzfähiger Schaden der Miteigentümerin entstanden wäre. • Mehrstämmige Bäume sind einheitlich als Grenzeinrichtung zu behandeln; es kommt nicht darauf an, dass die Grenzlinie die Anlage in der Mitte schneidet. • Folglich kann die Klägerin den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen; der Beklagte hatte einen Beseitigungsanspruch und durfte den Baum entfernen beziehungsweise dessen Entfernung verlangen. • Die Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus den einschlägigen Vorschriften der ZPO; der Streitwert der Berufungsinstanz wurde auf 3.673,38 Euro festgesetzt. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg insoweit, dass der ursprünglich umfassendere Schadensersatzanspruch der Klägerin reduziert wurde, weil es sich bei der gefällten vierstämmigen Esche um einen Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB handelt. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 3.673,38 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 09.02.2000 verurteilt; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Damit fehlt der Klägerin ein durch die Fällung ersatzfähiger Schaden, weil der Beklagte nach § 923 Abs. 2 BGB die Beseitigung verlangen konnte. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin.