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Urteil

9 U 97/01

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bestellformular mit Angabe der Ausstattungsbezeichnung "Basis" ist nach seinem objektiven Inhalt so auszulegen, dass das beworbene Basismodell mit ABS geschuldet ist. • Bei einem Gattungskauf kann der Käufer Nachlieferung eines anderen gleichartigen Stücks verlangen. • Fehlt beim konkret gelieferten Fahrzeug eine zugesagte oder nach den Herstellerangaben zu erwartende Ausstattung, begründet dies einen Anspruch auf Nachlieferung nach § 480 BGB a.F., wenn der Verkäufer sich nicht auf einen Irrtum oder wirksame Abrede berufen kann.
Entscheidungsgründe
Nachlieferungsanspruch bei Fehlen beworbener Basisausstattung (ABS) • Ein Bestellformular mit Angabe der Ausstattungsbezeichnung "Basis" ist nach seinem objektiven Inhalt so auszulegen, dass das beworbene Basismodell mit ABS geschuldet ist. • Bei einem Gattungskauf kann der Käufer Nachlieferung eines anderen gleichartigen Stücks verlangen. • Fehlt beim konkret gelieferten Fahrzeug eine zugesagte oder nach den Herstellerangaben zu erwartende Ausstattung, begründet dies einen Anspruch auf Nachlieferung nach § 480 BGB a.F., wenn der Verkäufer sich nicht auf einen Irrtum oder wirksame Abrede berufen kann. Die Klägerin kaufte bei der Beklagten einen silbernen Ford Fiesta 1,3. Im Bestellformular wurde als Ausstattung "Basis" eingetragen; Herstellerwerbung bezeichnete das Basismodell als mit ABS ausgestattet. Das tatsächlich gelieferte, besichtigte Fahrzeug hatte jedoch kein ABS und war offenbar mit einem "Economy-Paket" versehen. Die Klägerin behauptete, sie habe auf ABS Wert gelegt und sich auf die Angabe im Bestellformular und die Herstellerprospektik verlassen. Die Beklagte behauptete, das bestellte konkrete Fahrzeug sei ein Sparmodell ohne ABS und die Eintragung im Formular beruhe auf einem Versehen des Verkäufers; sie berief sich zudem auf Kenntnis des Ehemanns der Klägerin. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat nahm Beweis durch Vernehmung von Zeugen und änderte das Urteil zugunsten der Klägerin. • Vertragliche Einordnung: Das Bestellformular bezeichnete allgemein einen Ford Fiesta 5-türig in Basisausstattung; dies ist als Gattungskauf zu verstehen, nicht als individualisierter Spezieskauf, sodass Nachlieferung eines gleichartigen Fahrzeugs möglich ist. • Auslegung des Bestellformulars und Herstellerdarstellungen: Nach objektiver Auslegung (§ 157 BGB) und der Herstellerwerbung ist unter "Basismodell" ein Fahrzeug mit ABS zu verstehen; die Beklagte ist an diese produktbezogenen Werbeaussagen gebunden. • Aufklärungspflicht der Beklagten: Hätte die Beklagte ein Economy-/Sparmodell ohne ABS liefern wollen, hätte sie dies gegenüber der Käuferin klarstellen müssen; das Unterlassen der Klarstellung ist als schlüssige Annahme des Antrags auf ein Fahrzeug mit ABS zu werten. • Beweiswürdigung: Die Beweisaufnahme ergab nicht, dass die Klägerin oder ihr Ehemann beim Vertragsschluss über das Fehlen von ABS informiert gewesen wären; Hinweise wie ein niedrigeren Preis genügen nicht, diesen Kenntnisstand zu begründen. • Anfechtung wegen Irrtums: Die Beklagte konnte keinen Irrtum des Verkäufers nach § 119 BGB hinreichend beweisen; Zweifel an einer Versehenserklärung hat der Senat zugunsten der Klägerin beurteilt. • Rechtsfolge: Bei Gattungskauf und fehlender vereinbarter bzw. nach Werbung erwarteter Ausstattung besteht ein Anspruch auf Nachlieferung nach § 480 BGB a.F., sofern kein wirksamer Einwand der Beklagten greift. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen fünftürigen, polar-silbernen Ford Fiesta in Basisausstattung mit 1,3l-Motor und blaugrauer Polsterung zu übereignen und zu übergeben, Zug um Zug gegen Herausgabe des zunächst gelieferten Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, weil das vereinbarte bzw. objektiv geschuldete Basismodell nach Herstellerangaben ABS enthalten muss und die Beklagte dies nicht hinreichend klargestellt oder einen wirksamen Anfechtungs- bzw. Irrtumsnachweis erbracht hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Landgerichtsurteil wurde somit aufgehoben und die Klägerin hinsichtlich des Nachlieferungsanspruchs stattgegeben.