Beschluss
6 U 21/02
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts zur Versäumung geführt hat und diesem das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar ist.
• Ein Rechtsanwalt darf Routinefristen an qualifiziertes Büropersonal übertragen; er trägt jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit von in seinen Schriftsätzen mitgeteilten Fristangaben.
• Die versäumte Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn keine Wiedereinsetzung gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden abgelehnt • Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts zur Versäumung geführt hat und diesem das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar ist. • Ein Rechtsanwalt darf Routinefristen an qualifiziertes Büropersonal übertragen; er trägt jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit von in seinen Schriftsätzen mitgeteilten Fristangaben. • Die versäumte Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Der Kläger legte Berufung ein und behielt die Berufungsbegründung gesondert vor. Die Berufungsbegründungsfrist endete nach altem Recht am 20.03.2002. Die Berufungsbegründung wurde nicht fristgerecht eingereicht; die Kanzleibürokraft hatte irrtümlich den 02.04.2002 notiert. Der Prozessbevollmächtigte gab in der Berufungsschrift selbst an, die Begründung bis zum 02.04.2002 nachreichen zu wollen. Nachdem der Fristablauf festgestellt wurde, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht prüfte, ob dem Kläger ohne sein Verschulden die Fristversäumnis anzulasten sei und ob die Berufung deshalb zulässig ist. • Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden gehindert war; hier liegt Verschulden vor, da der Prozessbevollmächtigte die Sorgfaltspflichten zur Fristenwahrung verletzt hat. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass eine Entlastung des Klägers nicht möglich ist. • Zwar darf ein Rechtsanwalt Routinefristen einer geschulten Bürokraft übertragen, eine Pflicht zur Gegenkontrolle besteht grundsätzlich nicht; dies greift hier aber nicht, weil der Anwalt die Frist offenbar selbst berechnet und in der Berufungsschrift mitgeteilt hat. • Durch die Mitteilung des (falschen) Fristablaufs im Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung übernommen; er hätte die Richtigkeit der Frist selbst überprüfen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der Übergangsregelungen des Gesetzes. • Mangels Wiedereinsetzung war die Berufung unzulässig wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist nach §§ 519b Abs.1 Satz 2 ZPO a.F., 26 Nr.5 EGZPO; daher war die Berufung auf Kosten des Klägers zu verwerfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen; die Berufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und dieser die Frist in seinem Schriftsatz selbst (falsch) angegeben hat. Eine Entschuldigung durch das Büropersonal kommt nicht in Betracht, weil der Anwalt für den Inhalt seiner Schriftsätze verantwortlich ist und die Frist bei der Mitteilung hätte überprüfen müssen. Mangels Wiedereinsetzung konnte die Berufung nicht mehr zugelassen werden; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.