Beschluss
11 KLs 1/02
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Eröffnungsentscheidung ist hinreichender Tatverdacht gegeben, wenn die vorläufige Tatbewertung eine wahrscheinliche Verurteilung in der Hauptverhandlung erwarten lässt.
• Bei pauschaler Bestreitung des Angeschuldigten sind vor allem objektiv beweisbare Umstände zur Grundlage der Bewertung zu machen; hypothetische Einlassungen dürfen der Annahme von Tatverdacht nicht entgegenstehen.
• Für Strafvereitelung im Amt genügt hinsichtlich der Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz; der Täter muss die Besserstellung des Vortäters erstreben oder als sichere Folge seines Handelns voraussehen.
• Die Gesamtschau aller Umstände entscheidet über den Vorsatz; einzelne für den Angeklagten günstige Umstände dürfen nicht isoliert entscheidend sein.
• Bei früherer Dienstbindung des Angeschuldigten kann das Hauptverfahren zur Gewährleistung einer unvoreingenommenen Verhandlung an ein anderes Gericht zu verweisen sein.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Strafvereitelung im Amt bei hinreichendem Tatverdacht • Bei der Prüfung der Eröffnungsentscheidung ist hinreichender Tatverdacht gegeben, wenn die vorläufige Tatbewertung eine wahrscheinliche Verurteilung in der Hauptverhandlung erwarten lässt. • Bei pauschaler Bestreitung des Angeschuldigten sind vor allem objektiv beweisbare Umstände zur Grundlage der Bewertung zu machen; hypothetische Einlassungen dürfen der Annahme von Tatverdacht nicht entgegenstehen. • Für Strafvereitelung im Amt genügt hinsichtlich der Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz; der Täter muss die Besserstellung des Vortäters erstreben oder als sichere Folge seines Handelns voraussehen. • Die Gesamtschau aller Umstände entscheidet über den Vorsatz; einzelne für den Angeklagten günstige Umstände dürfen nicht isoliert entscheidend sein. • Bei früherer Dienstbindung des Angeschuldigten kann das Hauptverfahren zur Gewährleistung einer unvoreingenommenen Verhandlung an ein anderes Gericht zu verweisen sein. Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen Staatsanwalt wegen einer vollendeten und vier versuchten Strafvereitelungen im Amt für Taten von Juli 1996 bis September 2000. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, durch bewusst verzögernde oder verfahrensleitende Maßnahmen Ermittlungsverfahren verjähren gelassen bzw. nicht verfolgt zu haben. Der Angeschuldigte bestritt pauschal die Vorwürfe und verwies auf mögliche Fehler bei umfangreicher Fallbearbeitung. Das Landgericht Aurich lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil der erforderliche Vorsatz nicht nachweisbar sei. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die objektiven Aktenvermerke und Verfügungen sowie die Gesamtwürdigung der Umstände. • Rechtliche Maßstäbe: Hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO ist gegeben, wenn eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint; bei pauschaler Bestreitung sind vor allem objektiv beweisbare Umstände zu gewichten. • Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258, § 258a StGB): Für die Tathandlung und den Vereitelungserfolg ist direkter Vorsatz erforderlich; für die Kenntnis der Vortat genügt bedingter Vorsatz. • Beweiswürdigung Fall 1: Konkrete Aktenvermerke (Wiedervorlagen mit Verjährungshinweisen) belegen bewusstes Zuführen zur Verjährung und damit bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortat. • Beweiswürdigung Fall 2: Aus Aktenlage war eine strafbare Vortat sicher; Vermerke und wiederholte Verfristungen deuten auf bewusstes Vereiteln durch Verjährung. • Beweiswürdigung Fall 3: Vorläufige Einstellung nach § 154d StPO kombiniert mit jahrelangem Unterlassen fördernder Maßnahmen spricht für Annahme eines bedingten Vorsatzes, da der Angeschuldigte vom Vorliegen einer Straftat ausging. • Beweiswürdigung Fall 4: Aktenlage und Verfahrensentscheidungen (Einstellung nach § 153 StPO ohne gerichtliche Zustimmung, Bezugnahme auf Berichte) lassen die Annahme zu, dass die Einstellung als scheinbegründete Maßnahme bewusst erfolgte und Verjährung herbeigeführt werden sollte. • Fall 5 (UWG): Hier reichen die objektiven Umstände nicht aus; Einstellung und mehrfaches Verfristen waren angesichts des Verhaltens des Anzeigeerstatters nicht völlig unvertretbar, sodass ein Strafvereitelungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. • Verfahrensrechtlich wurde wegen früherer Einbindung des Angeschuldigten in Aurich gemäß § 210 Abs. 3 StPO das Hauptverfahren vor dem Landgericht Osnabrück zu führen, um Unvoreingenommenheit zu sichern. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird insoweit überwiegend stattgegeben: Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wird aufgehoben und das Hauptverfahren in den Fällen 1 bis 4 zugelassen. In diesen Fällen besteht nach Auffassung des Senats hinreichender Tatverdacht für Strafvereitelung im Amt, weil Aktenvermerke, wiederholte Verfristungen und dispositive Verfügungen ein planmäßiges Zuführen der Verfahren zur Verjährung und somit bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortaten nahelegen. Für die fünfte angeklagte Tat (UWG) bleibt die Ablehnung der Eröffnung bestehen, weil die gewählte Verfahrensweise angesichts der Bitte des Anzeigeerstatters nicht als völlig unvertretbar erscheint und ein Strafvereitelungsvorsatz hier nicht hinreichend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann. Das Hauptverfahren wird zur unparteiischen Entscheidung an eine große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verwiesen.