Beschluss
11 UF 11/04
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung eines nicht am Vaterschaftsanfechtungsverfahren beteiligten Dritten ist nach § 522 ZPO unzulässig.
• Der mutmaßliche biologische Vater ist im Anfechtungsverfahren nicht von Amts wegen nach § 640e ZPO beizuladen; seine Rechte sind durch die Zulassung als Nebenintervenient gewahrt.
• Die Regelung des § 640e ZPO entspricht verfassungsgemäßer Gewichtung des Schutzes der Ehe und des Kindesinteresses nach Art. 6 GG; eine weitergehende Beteiligung des Erzeugers ist nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Berufung eines nicht beteiligten mutmaßlichen Erzeugers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren unzulässig • Die Berufung eines nicht am Vaterschaftsanfechtungsverfahren beteiligten Dritten ist nach § 522 ZPO unzulässig. • Der mutmaßliche biologische Vater ist im Anfechtungsverfahren nicht von Amts wegen nach § 640e ZPO beizuladen; seine Rechte sind durch die Zulassung als Nebenintervenient gewahrt. • Die Regelung des § 640e ZPO entspricht verfassungsgemäßer Gewichtung des Schutzes der Ehe und des Kindesinteresses nach Art. 6 GG; eine weitergehende Beteiligung des Erzeugers ist nicht stets erforderlich. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der mit ihrer Mutter verheiratete Beklagte nicht ihr leiblicher Vater sei. Ein DNA-Gutachten schloss den Beklagten als Vater aus. Das Amtsgericht stellte am 12.12.2002 die Nichtvaterschaft des Beklagten fest. Der mutmaßliche Erzeuger (Berufungskläger) wurde im Anfechtungsverfahren nicht von Amts wegen beigeladen. Nachdem die Klägerin später dessen Vaterschaft verlangt hatte, wurde in einem gesonderten Verfahren seine Vaterschaft festgestellt; dagegen legte er Berufung ein. Er wandte gegen das Urteil des ersten Verfahrens ein, er sei wegen unterbliebener Beiladung in seinen Rechten verletzt worden und daher zur Berufung berechtigt. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der Berufungsführer nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits war und somit kein Rechtsmittelrecht hatte. • § 640e ZPO verpflichtet nicht zur Beiladung des mutmaßlichen Erzeugers im Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Bis zur Rechtskraft gilt der Ehemann als Vater (§§ 1591, 1592 Nr.1 BGB) und die Anfechtung betrifft ausschließlich die Ehegatten und das Kind (§ 1600 BGB). • Die Interessenabwägung des Gesetzgebers, Ehe- und Kindesinteressen zu schützen, ist mit Art. 6 GG vereinbar; eine erweiterte Beteiligung des Erzeugers ist nur insoweit geboten, als er Elternverantwortung geltend macht. • Der mutmaßliche Erzeuger ist als einfacher Nebenintervenient angemessen geschützt; eine erweiterte Gleichstellung mit Hauptparteien folgt weder aus Wortlaut noch Gesetzeszweck von § 640e ZPO. • Ein nachträglicher Beitritt als Nebenintervenient war nicht mehr möglich, weil das erstinstanzliche Urteil bereits rechtskräftig geworden war und Wiedereinsetzung die Mängel nicht heilte. Die Berufung des Beteiligten D. gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12.12.2002 wurde als unzulässig verworfen. Der Berufungsführer war nicht am Verfahren beteiligt und damit nicht berechtigt, Berufung zu erheben. Die gesetzlichen Vorschriften (§ 640e ZPO, §§ 1591, 1592, 1600 BGB) und verfassungsrechtliche Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung des beizuladenden Personenkreises auf Ehegatten und Kind; der mutmaßliche biologische Vater ist durch das Nebeninterventionsrecht geschützt. Die Kostenentscheidung und der Streitwert für die Berufungsinstanz wurden entsprechend festgesetzt.