Beschluss
1 Ws 314/04
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung von Wahlverteidigergebühren nach §100 BRAGO (§52 RVG) sind vom Anspruch die als Pflichtverteidiger erstatteten Auslagen nicht abzuziehen.
• Die Inanspruchnahme eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers kann notwendige Kosten i.S.v. §464a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. §91 Abs.2 ZPO sein, wenn besondere, gewichtige Gründe für dessen Beauftragung vorliegen.
• Ein besonderes Vertrauensverhältnis und frühere Verteidigung des Angeklagten in gleichgelagerten Sexualstrafverfahren begründen regelmäßig die Notwendigkeit der Beauftragung desselben Verteidigers.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Wahlverteidigergebühren und Nichtabzug von Pflichtverteidigerauslagen • Bei Festsetzung von Wahlverteidigergebühren nach §100 BRAGO (§52 RVG) sind vom Anspruch die als Pflichtverteidiger erstatteten Auslagen nicht abzuziehen. • Die Inanspruchnahme eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers kann notwendige Kosten i.S.v. §464a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. §91 Abs.2 ZPO sein, wenn besondere, gewichtige Gründe für dessen Beauftragung vorliegen. • Ein besonderes Vertrauensverhältnis und frühere Verteidigung des Angeklagten in gleichgelagerten Sexualstrafverfahren begründen regelmäßig die Notwendigkeit der Beauftragung desselben Verteidigers. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Oldenburg in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen freigesprochen; die Staatskasse sollte seine notwendigen Auslagen tragen. Als Pflichtverteidiger war ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet; dieser erhielt Auslagen in Höhe von 1.154,01 € aus der Landeskasse. Der Verteidiger verlangte darüber hinaus Wahlverteidigergebühren in Höhe von 3.062,40 €, die das Landgericht festsetzte, jedoch um die bereits erstatteten Pflichtverteidigerauslagen kürzte. Das Landgericht begründete den Abzug damit, dass Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers nicht notwendig im Sinne der Kostenerstattung seien. Hiergegen rügte der Freigesprochene mit sofortiger Beschwerde die Teilabweisung seines Kostenfestsetzungsantrags. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet; deshalb erfolgt Neufestsetzung der zu erstattenden Kosten. • Rechtsgrundlage für Gebührenforderung: Nach §100 BRAGO (nunmehr §52 RVG) kann der Pflichtverteidiger Gebühren eines gewählten Verteidigers geltend machen, sofern dem Verteidiger aus der Staatskasse keine Pflichtverteidigergebühren gezahlt wurden und ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten gegen die Staatskasse besteht; beides liegt vor. • Kein Abzug der erstatteten Auslagen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind vom Anspruch auf Wahlverteidigergebühren die dem Verteidiger als Pflichtverteidiger erstatteten Auslagen nicht abzuziehen; der Wortlaut der Norm sieht nur die Anrechnung gezahlter Gebühren, nicht aber von Auslagen vor. • Notwendigkeit der Beauftragung: Selbst wenn ein Abzug rechtlich denkbar wäre, sind hier die durch die Beauftragung des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Kosten als notwendig i.S.v. §464a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. §91 Abs.2 ZPO anzusehen. • Begründung der Notwendigkeit: Maßgeblich ist, dass der Verteidiger den Angeklagten bereits in früheren, gleichgelagerten Sexualstrafverfahren vertreten hatte; wegen der besonderen Sensibilität und des erforderlichen engen Vertrauensverhältnisses bei Sexualdelikten rechtfertigt dies objektiv die Inanspruchnahme desselben Verteidigers. • Kostenentscheidung: Die Kostenfestsetzung entspricht §467 StPO; die Staatskasse hat die erstattungsfähigen Beträge einschließlich Zinsen zu tragen und trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Freigesprochenen ist erfolgreich. Die Kosten, die der Freigesprochene aus Anlass des Verfahrens entstanden sind, werden neugefestsetzt: Die Staatskasse hat dem Freigesprochenen 3.062,40 € nebst Zinsen ab dem 08.08.2003 zu erstatten; die zuvor an den Pflichtverteidiger gezahlten Auslagen von 1.154,01 € bleiben zusätzlich bestehen und sind nicht von den Wahlverteidigergebühren abzuziehen. Die Staatskasse trägt ferner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen. Anlass und Begründung der Entscheidung liegen darin, dass die Beauftragung des auswärtigen Verteidigers wegen der besonderen Vertrauensbedürftigkeit in Sexualstrafverfahren notwendig war und die gesetzliche Regelung Auslagen und Gebühren unterscheidet.