Beschluss
Ss 426/04 (I 144)
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gestohlenen Sachen ist im Regelfall ein Wert über 30 € nicht mehr geringwertig i.S.d. § 248a StGB.
• Die Ausnahmevorschrift des § 248a StGB dient der Zurückhaltung staatlicher Strafverfolgung bei Bagatellen, die der Geschädigte häufig nicht verfolgt wissen will.
• Die bislang übliche Obergrenze von 50 DM wird nach Umstellung auf den Euro überwiegend mit 30 € angesetzt; diese Grenze ist derzeit sachgerecht.
• Eine Erhöhung der Grenze auf etwa 50 € ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt; bei der Bemessung sind Geldentwertung und Entwicklung der verfügbaren Einkommen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Geringwertigkeit bei Diebstahl: Obergrenze von 30 € als sachgerecht • Bei gestohlenen Sachen ist im Regelfall ein Wert über 30 € nicht mehr geringwertig i.S.d. § 248a StGB. • Die Ausnahmevorschrift des § 248a StGB dient der Zurückhaltung staatlicher Strafverfolgung bei Bagatellen, die der Geschädigte häufig nicht verfolgt wissen will. • Die bislang übliche Obergrenze von 50 DM wird nach Umstellung auf den Euro überwiegend mit 30 € angesetzt; diese Grenze ist derzeit sachgerecht. • Eine Erhöhung der Grenze auf etwa 50 € ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt; bei der Bemessung sind Geldentwertung und Entwicklung der verfügbaren Einkommen zu berücksichtigen. Die Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg Revision ein. Streitpunkt war die Bewertung, ab welchem Wert eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig im Sinne des § 248a StGB anzusehen ist. Das Landgericht hatte für die Grenze auf 30 € abgestellt. Das Oberlandesgericht prüfte im Revisionsverfahren, ob das Landgericht hier einen Rechtsfehler begangen hat und ob die Wertgrenze sachgerecht ist. Es berücksichtigte Zweck und Tragweite der Ausnahmevorschrift sowie die Umstellung von 50 DM auf den Euro und die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen. • § 248a StGB bezweckt, in Bagatellfällen auf eine Strafverfolgung von Amts wegen verzichten zu können, wenn der Geschädigte durch die Kleinigkeit typischerweise nicht zur Stellung eines Strafantrags veranlasst wird. • Historisch war die Obergrenze der Geringwertigkeit bei 50 DM; mit Einführung des Euro hat sich in der Rechtsprechung und Literatur eine Bemessung von 30 € durchgesetzt. • Das Oberlandesgericht Oldenburg hält die Wertgrenze von 30 € für gegenwärtig sachgerecht unter Abwägung von Geldentwertung und Entwicklung der verfügbaren Einkommen; diese seien seit Einführung des Euro nicht signifikant gestiegen. • Eine Anhebung der Grenze auf etwa 50 € wäre derzeit nicht gerechtfertigt, weil 30 € bereits eine den Geldwertveränderungen Rechnung tragende Anpassung darstellt und viele Bürger mit diesem Betrag mehrere Tage auskommen müssen. • Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler des Landgerichts, sodass die Revision der Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. • Kostenrechtlich hat die Angeklagte die Kosten der Revision nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu tragen. Die Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Wertgrenze von 30 € für die Geringwertigkeit i.S.d. § 248a StGB als sachgerecht und sieht keinen Rechtsfehler beim Landgericht. Eine höhere Grenze, etwa 50 €, wird derzeit nicht angenommen, weil 30 € die Geldentwertung angemessen berücksichtigt und die Einkommenssituation der Bevölkerung dies nicht rechtfertigt. Die Angeklagte trägt die Kosten der Revision.