Beschluss
1 Ws 73/05
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anwendung des Sicherungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist eine ordnungsgemäße schriftliche Ladung zur Hauptverhandlung erforderlich.
• Bei Auslandszustellungen nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 183 ZPO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SDÜ ist eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nur dann wirksam, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt.
• Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung kann bei Auslandszustellungen nicht sinngemäß angewendet werden; für eine Niederlegung fehlt zudem die vorgeschriebene Zustellungsurkunde.
• Fehlt die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung, kann ein wegen Ausbleibens erlassener Sicherungshaftbefehl keinen Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Sicherungshaft wegen fehlerhafter Auslandszustellung der Ladung • Für die Anwendung des Sicherungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist eine ordnungsgemäße schriftliche Ladung zur Hauptverhandlung erforderlich. • Bei Auslandszustellungen nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 183 ZPO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SDÜ ist eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nur dann wirksam, wenn der vom Empfänger unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt. • Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung kann bei Auslandszustellungen nicht sinngemäß angewendet werden; für eine Niederlegung fehlt zudem die vorgeschriebene Zustellungsurkunde. • Fehlt die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung, kann ein wegen Ausbleibens erlassener Sicherungshaftbefehl keinen Bestand haben. Der Angeklagte, in Spanien wohnhaft, wurde wegen Meineids und versuchter Strafvereitelung angeklagt. Die Anklageschrift wurde ihm per Post mit internationalem Rückschein zugestellt. Zur Hauptverhandlung am 03.11.2004 sollte er per Einschreiben mit Rückschein geladen werden; das erste Schreiben kam mit Vermerk "No reclamado/a" zurück. Eine erneute Ladung per Einschreiben mit Rückschein und ein formloses Schreiben wurden ebenfalls versandt; auch das zweite Einschreiben kehrte mit dem Vermerk "No reclamado/a" zurück, das formlose Schreiben blieb in den Akten. Der Angeklagte erschien nicht zum Termin; das Amtsgericht erließ daraufhin am 03.11.2004 einen Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das Landgericht wies die hiervon gerichtete Haftbeschwerde mit der Begründung zurück, die Ladung sei durch Niederlegung förmlich zugestellt worden und der Angeklagte habe durch Kontakte zu seinem Verteidiger von dem Termin gewusst. • Voraussetzung für die Anordnung von Vorführung und Arrest nach § 230 Abs. 2 StPO ist eine ordnungsgemäße schriftliche Ladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten mit der Warnung vor Vorführung und Verhaftung und förmlicher Zustellung nach § 216 Abs. 1 StPO. • Bei Auslandszustellungen sind die Vorschriften des § 37 StPO i.V.m. § 183 ZPO und Art. 52 Abs. 1 SDÜ maßgeblich; die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist nur dann nachweisbar, wenn der unterschriebene Rückschein in die Gerichtsakten gelangt (§ 183 Abs. 2 ZPO). • Eine sinngemäße Anwendung der Ersatz- oder Niederlegungszustellung bei Auslandszustellungen kommt nicht in Betracht, weil § 183 ZPO nicht auf die Vorschriften der Ersatzzustellung verweist und die für eine Niederlegung erforderliche Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO fehlt. • Der Umstand, dass ein formelles Schreiben nicht zurückgekommen ist und der Angeklagte über seinen Verteidiger vom Termin wusste, ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene förmliche Zustellung; folglich fehlt es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Ladung. • Mangels ordnungsgemäßer Ladung konnte der wegen Ausbleibens erlassene Sicherungshaftbefehl nicht bestehen bleiben; daher sind Haftbefehl und der Beschluss des Landgerichts aufzuheben. • Die Kostenentscheidung folgt analog aus § 467 Abs. 1 StPO. Die weitere Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg: Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 30.11.2004 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 03.11.2004 wurden aufgehoben, weil die für die Erlassung eines Sicherungshaftbefehls zwingende ordnungsgemäße förmliche Ladung zur Hauptverhandlung bei Auslandszustellung nicht nachgewiesen war. Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein war nicht bewiesen, da die unterschriebenen Rückscheine nicht in den Akten vorlagen, und eine Niederlegung kommt bei Auslandszustellungen nicht in Betracht. Dass ein formelles Schreiben nicht zurückgekommen ist und der Angeklagte Kenntnis des Termins über seinen Verteidiger gehabt haben soll, ändert an der fehlenden Wirksamkeit der Zustellung nichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.